ZAP-2019-21
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Fach 1, Seite 162 Eilnachrichten <strong>2019</strong><br />
Vaterschaft ist dem leiblichen Vater jedoch nicht möglich. Da die Anfechtung der bisherigen Vaterschaft<br />
und die Feststellung der neuen Vaterschaft nur gemeinsam festgestellt werden können, sind<br />
die Streitgegenstände nicht identisch. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 623/<strong>2019</strong><br />
Nachlass/Erbrecht<br />
Übertragung von Erbteilen: Materielle Berechtigung<br />
(KG, Beschl. v. 3.9.<strong>2019</strong> – 1 W 171/19) • Werden nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten Erbteile<br />
(auf Miterben oder Dritte) übertragen, sind nicht die Erben, sondern stets diejenigen Personen zu<br />
buchen, die zum Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung materiell berechtigt sind. Bei mehrfachem<br />
Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs ist der Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 GBO nicht<br />
eröffnet und berichtigend nur der aktuelle Rechtsinhaber einzutragen. Hinweis: Fortführung von KGJ<br />
38, A <strong>21</strong>2, <strong>21</strong>7 f.; entgegen BayObLG, NJW-RR 1995, 272; OLG München, FGPrax 2006, 148; Abgrenzung<br />
von OLG Nürnberg, FGPrax 2014, 17; OLG Köln, NJW-RR 2018, 392; OLG München, NJW-RR 2018, 645.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 624/<strong>2019</strong><br />
Zivilprozessrecht<br />
Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren: Widerspruch des Antragsgegners<br />
(BGH, Beschl. v. <strong>21</strong>.8.<strong>2019</strong> – VII ZB 48/16) • Die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren kann<br />
nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist. In einem<br />
solchen Fall kann auch nicht ohne Weiteres die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114<br />
Abs. 2 ZPO) angenommen werden. Hierfür bedarf es vielmehr der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.<br />
Hinweis: Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 31.8.2017 – III ZB 37/17 Rn 9 f., NJW-RR 2017, 1469;<br />
Beschl. v. 28.11.2017 – X ZA 1/16 und 2/16; Beschl. v. 11.1.2018 – III ZB 87/17 Rn 8, FamRZ 2018, 601).<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 625/<strong>2019</strong><br />
Berufungsbegründungsfrist: Erstmalige Verlängerung<br />
(BGH, Beschl. v. 20.8.<strong>2019</strong> – X ZB 13/18) • Der Rechtsmittelführer darf die Verlängerung der Frist zur<br />
Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt<br />
und er in dem Antrag erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Hinweis: Der<br />
Formulierung, der Antrag werde „vorsorglich“ gestellt, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen<br />
eine Verlängerung beantragt wird. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 626/<strong>2019</strong><br />
Zuständigkeitskonflikt: Beteiligung eines AG<br />
(BayObLG, Beschl. v. 24.9.<strong>2019</strong> – 1 AR 83/19) • Besteht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die sich<br />
der Instanzenzug mangels Sondervorschriften nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen<br />
richtet, ein Zuständigkeitskonflikt, an dem (zumindest auch) ein Amtsgericht beteiligt ist, so ergibt<br />
sich das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene Gericht selbst dann nicht aus § 36 Abs. 1 ZPO, wenn<br />
die beteiligten Gerichte im selben Oberlandesgerichtsbezirk liegen; vielmehr greift in dieser Situation<br />
§ 36 Abs. 2 ZPO. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 627/<strong>2019</strong><br />
Zwangsvollstreckung/Insolvenz<br />
Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz: Anfechtungsgegner<br />
(BGH, Urt. v. 12.9.<strong>2019</strong> – IX ZR 264/18) • In Niedersachsen ist die kommunale Gebietskörperschaft,<br />
welche nach den niedersächsischen Zuständigkeitsregelungen ermächtigt ist, die auf das Land nach<br />
1112 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>