ZAP-2019-21
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht Fach 19, Seite 949<br />
Datenschutz: Kommunalebene<br />
2. Videoüberwachung<br />
Hier hat sich durch die DSGVO im Wesentlichen nichts geändert; bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit<br />
durch Videoüberwachung ist darauf abzuzielen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls<br />
hier ein Zweck vorliegt, der die Aufnahme entsprechend rechtfertigt. Es geht also darum, wer<br />
von den Videoaufnahmen betroffen ist, welche Bereiche gefilmt werden (Einfallswinkel; LG Hamburg<br />
ZD <strong>2019</strong>, 417), wie lange die Aufzeichnungen gespeichert werden und wer insbesondere Zugriff zu diesen<br />
Aufzeichnungen hat.<br />
Auch hier ist der Zweck von überragender Bedeutung. Bei der Videoüberwachung geht es häufig um<br />
Strafprävention; nicht selten aber auch um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, wie z.B.<br />
Schadenersatz. Mit dieser Interessenlage können auch Ämter und Behörde eine entsprechende<br />
Videoüberwachung begründen. Ob die recht- und zweckmäßig ist, ist dann einer gesonderten Prüfung<br />
zuzuführen.<br />
Erfolgt eine Videoüberwachung, bedarf es immer eines entsprechenden Hinweisschildes. Hier haben<br />
die Landesdatenschutzbeauftragten entsprechende Muster Empfehlungen ausgesprochen (vgl. u.a. AG<br />
Videoüberwachung; DSK Beschl. v. 27.2.2018). Die Verwendung des Hinweisschildes ist Ausdruck der<br />
Informationspflicht nach Art. 13/14 DSGVO. Insgesamt ist bei der Videoüberwachung durch staatliche<br />
Stellen eine zunehmende intelligente Videoüberwachung zu beobachten.<br />
Hinweis:<br />
Ansonsten gelten aber bei der Videoüberwachung die bereits bekannten Vorschriften der Datenverarbeitung,<br />
wie sie insbesondere in § 4 BDSG neu aufgeführt sind und insoweit der bisherigen alten<br />
Regelungen (u.a. § 6b BDSG alt) entsprechen. Auch ansonsten verbleibt es bei der Bedeutung des<br />
Hausrechts, das schon an sich ein berechtigtes Interesse zur Durchführung von Videoüberwachungsmaßnahmen<br />
begründet (OLG Frankfurt a.M. ZD <strong>2019</strong>, 274: Grundbucheinsicht wegen Videoüberwachung<br />
öffentlich zugänglicher Bereiche).<br />
Die Dauer der Speicherung hängt auch davon ab, inwieweit noch nachvollziehbare Gründe dafür bestehen,<br />
dass die Daten noch nicht gelöscht werden können. So werden Aufnahmen nicht durch bloßen<br />
Zeitablauf unverhältnismäßig, sofern die Rechtsverfolgung durch den Aufzeichnenden materiell rechtlich<br />
noch möglich ist (BAG ZD <strong>2019</strong>, 226).<br />
Im Rahmen der Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten ist im Übrigen für jede<br />
einzelne Kamera ein entsprechendes Verzeichnis anzufertigen.<br />
3. Visitenkarte<br />
Visitenkarten, die beispielsweise auf Messen oder sonstige Veranstaltungen übergeben werden, verfolgen<br />
den Zweck der Informationsübergabe und dem Ziel weiterer geschäftlicher Kontaktaufnahme.<br />
Wer also von einer anderen Person eine solche Visitenkarte erhält, kann grds. von einer wirksamen<br />
Einwilligung zur Nutzung dieser Kontaktdaten i.S.v. Art. 14 Nr. 11 DSGVO ausgehen. Dies bedeutet für<br />
den Adressaten, dass er diese Karte auch weiterverwenden kann. Offen bleibt lediglich die Frage, wie<br />
diese Daten gespeichert werden und in wie weit auch eine Berechtigung dazu besteht, sie an Dritte<br />
weiterzugeben.<br />
Praxistipp:<br />
Auf der Webseite kann ein Hinweis darauf erfolgen, wie mit Daten von erhaltenen oder zugesandten<br />
Visitenkarten verfahren wird. Insoweit könnte den Betreffenden auch eine E-Mail geschickt werden mit<br />
dem Inhalt, dass man sich für die Übersendung bedankt und im Übrigen auf die Datenschutzerklärung<br />
des Unternehmens hinweist, die eine Regelung dazu enthält, wie mit Visitenkarten datenschutzrechtlich<br />
umgegangen wird.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1151