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ZAP-2019-21

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Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht Fach 19, Seite 949<br />

Datenschutz: Kommunalebene<br />

2. Videoüberwachung<br />

Hier hat sich durch die DSGVO im Wesentlichen nichts geändert; bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit<br />

durch Videoüberwachung ist darauf abzuzielen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls<br />

hier ein Zweck vorliegt, der die Aufnahme entsprechend rechtfertigt. Es geht also darum, wer<br />

von den Videoaufnahmen betroffen ist, welche Bereiche gefilmt werden (Einfallswinkel; LG Hamburg<br />

ZD <strong>2019</strong>, 417), wie lange die Aufzeichnungen gespeichert werden und wer insbesondere Zugriff zu diesen<br />

Aufzeichnungen hat.<br />

Auch hier ist der Zweck von überragender Bedeutung. Bei der Videoüberwachung geht es häufig um<br />

Strafprävention; nicht selten aber auch um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, wie z.B.<br />

Schadenersatz. Mit dieser Interessenlage können auch Ämter und Behörde eine entsprechende<br />

Videoüberwachung begründen. Ob die recht- und zweckmäßig ist, ist dann einer gesonderten Prüfung<br />

zuzuführen.<br />

Erfolgt eine Videoüberwachung, bedarf es immer eines entsprechenden Hinweisschildes. Hier haben<br />

die Landesdatenschutzbeauftragten entsprechende Muster Empfehlungen ausgesprochen (vgl. u.a. AG<br />

Videoüberwachung; DSK Beschl. v. 27.2.2018). Die Verwendung des Hinweisschildes ist Ausdruck der<br />

Informationspflicht nach Art. 13/14 DSGVO. Insgesamt ist bei der Videoüberwachung durch staatliche<br />

Stellen eine zunehmende intelligente Videoüberwachung zu beobachten.<br />

Hinweis:<br />

Ansonsten gelten aber bei der Videoüberwachung die bereits bekannten Vorschriften der Datenverarbeitung,<br />

wie sie insbesondere in § 4 BDSG neu aufgeführt sind und insoweit der bisherigen alten<br />

Regelungen (u.a. § 6b BDSG alt) entsprechen. Auch ansonsten verbleibt es bei der Bedeutung des<br />

Hausrechts, das schon an sich ein berechtigtes Interesse zur Durchführung von Videoüberwachungsmaßnahmen<br />

begründet (OLG Frankfurt a.M. ZD <strong>2019</strong>, 274: Grundbucheinsicht wegen Videoüberwachung<br />

öffentlich zugänglicher Bereiche).<br />

Die Dauer der Speicherung hängt auch davon ab, inwieweit noch nachvollziehbare Gründe dafür bestehen,<br />

dass die Daten noch nicht gelöscht werden können. So werden Aufnahmen nicht durch bloßen<br />

Zeitablauf unverhältnismäßig, sofern die Rechtsverfolgung durch den Aufzeichnenden materiell rechtlich<br />

noch möglich ist (BAG ZD <strong>2019</strong>, 226).<br />

Im Rahmen der Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten ist im Übrigen für jede<br />

einzelne Kamera ein entsprechendes Verzeichnis anzufertigen.<br />

3. Visitenkarte<br />

Visitenkarten, die beispielsweise auf Messen oder sonstige Veranstaltungen übergeben werden, verfolgen<br />

den Zweck der Informationsübergabe und dem Ziel weiterer geschäftlicher Kontaktaufnahme.<br />

Wer also von einer anderen Person eine solche Visitenkarte erhält, kann grds. von einer wirksamen<br />

Einwilligung zur Nutzung dieser Kontaktdaten i.S.v. Art. 14 Nr. 11 DSGVO ausgehen. Dies bedeutet für<br />

den Adressaten, dass er diese Karte auch weiterverwenden kann. Offen bleibt lediglich die Frage, wie<br />

diese Daten gespeichert werden und in wie weit auch eine Berechtigung dazu besteht, sie an Dritte<br />

weiterzugeben.<br />

Praxistipp:<br />

Auf der Webseite kann ein Hinweis darauf erfolgen, wie mit Daten von erhaltenen oder zugesandten<br />

Visitenkarten verfahren wird. Insoweit könnte den Betreffenden auch eine E-Mail geschickt werden mit<br />

dem Inhalt, dass man sich für die Übersendung bedankt und im Übrigen auf die Datenschutzerklärung<br />

des Unternehmens hinweist, die eine Regelung dazu enthält, wie mit Visitenkarten datenschutzrechtlich<br />

umgegangen wird.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1151

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