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ZAP-2019-21

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Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht Fach 19, Seite 945<br />

Datenschutz: Kommunalebene<br />

Dem Bereich der Kontrolle kommt demzufolge eine steigende Bedeutung zu (vgl. im Übrigen auch<br />

Art. 29 – Datenschutzgruppe, Leitlinie zur Datenschutz-Folgenabschätzung WP 248 rev. 01,15).<br />

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung muss nicht automatisch regelmäßig wiederholt werden. Denn<br />

Art. 35 Abs. 11 DSGVO normiert keine obligatorische Überprüfungspflicht. Vielmehr ist die Rede von<br />

„erforderlichenfalls“. Dies bedeutet, dass nur bei entsprechenden Anlässen eine erneute Datenschutz-<br />

Folgenabschätzung durchgeführt werden muss. Allerdings empfiehlt sich ein regelmäßiger Abgleich des<br />

Ist- mit dem Soll-Zustand.<br />

Hinweis:<br />

Wird die Datenschutz-Folgenabschätzung nicht oder unrichtig durchgeführt, kommt eine Haftung nach<br />

Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO ebenso in Betracht wie Schadenersatzansprüche des Betroffenen. Weiterhin<br />

kann auch ein Bußgeld verhängt werden.<br />

5. Auftragsverarbeitung<br />

Die Auftragsverarbeitung (früherer Begriff: Auftragsdatenverarbeitung) ist nunmehr in Art. 28 DSGVO<br />

geregelt. Der Begriff des Auftragsverarbeiters ist in Art. 4 Nr. 8 DSGVO legal definiert. Danach ist Auftragsverarbeiter<br />

eine natürliche oder juristische Person, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen,<br />

die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten. Beispiel: Cloud-Anbieter,<br />

Call-Center, Webseiten-Betreiber, Datenträgerentsorger<br />

Um die Einhaltung des Datenschutzes beidseitig sicher zu stellen, hat der Gesetzgeber in Art. 28 Abs. 3<br />

DSGVO vorgeschrieben, dass ein entsprechender Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument geschaffen<br />

werden muss. Dabei sind die dort genannten Mindestinhalte zu erfüllen. Dazu gehören: Gegenstand/Dauer<br />

des Auftrags; Umfang, Art und Zweck der Datenverarbeitung; welche Art von Daten<br />

betroffen ist; die Angabe der Kategorien betroffener Personen; die Gewährleistung der Betroffenenrechte;<br />

Rechte und Pflichten des Auftraggebers; der Umfang der Weisungsbefugnisse des Auftraggebers;<br />

die Kontrollrechte des Auftraggebers inkl. der Duldungs- und Mitwirkungsrechte des Auftragsverarbeiters;<br />

die Pflichten des Auftragnehmers; das Recht des Auftragnehmers zum Einsatz von<br />

Subunternehmern; die Regelung wie und in welcher Form Verstöße mitzuteilen sind bis hin zur Regelung,<br />

wie Datenträger zurückgegeben werden müssen.<br />

Die Einhaltung dieser Mindestinhalte ist von besonderer Bedeutung, da der Gesetzgeber eine „gesamtschuldnerische<br />

Haftung“ der Vertragsparteien begründet hat. Das heißt, selbst die ordnungsgemäße<br />

Auswahl des Auftragsverarbeiters entbindet den Auftraggeber nicht von der Haftung.<br />

Praxistipp:<br />

Aufgrund der bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung ist im Rahmen der vertraglichen Regelungen<br />

immer die „Freizeichnung“ zu prüfen. Dies vor allem für die Bereiche, auf die der Auftraggeber keinen oder<br />

einen nur geringen Einfluss hat. Auch wenn er beispielsweise verlangen kann, dass ihm der Auftragsverarbeiter<br />

nachweist, dass seine Mitarbeiter entsprechend geschult und sich in den Erklärungen zur<br />

Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet haben.<br />

Der Vertrag ist schriftlich abzufassen; die Vereinbarung per E-Mail ist aber ausreichend (§ 126b BGB).<br />

Praxistipp:<br />

Beabsichtigt eine Kommune ein Inkassounternehmen zur Beitreibung privatrechtlicher Forderungen einzuschalten,<br />

so stellt sich die Frage der Auftragsverarbeitung nicht. Denn das Inkassounternehmen hat hier<br />

bei der Umsetzung seiner Aufgaben einen nicht unerheblichen Spielraum und ist regelmäßig weisungsfrei.<br />

Insoweit ist hier wie auch bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Rechnungsprüfern eher von einer<br />

neuen Verantwortlichkeit auszugehen.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1147

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