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ZAP-2019-21

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Fach 15, Seite 634<br />

Logistikrecht<br />

Handelsrecht/Gesellschaftsrecht<br />

speditionellen Gewahrsam sowie im Bereich des Lagers auf den Betrag von 5 € je kg limitierten. Die<br />

ADSp 2017 gehen in diesen Bereichen stattdessen von einer Regelhaftung von 8,33 SZR je kg aus.<br />

2. Zusammenspiel zwischen Haftung, Versicherung und Kosten<br />

Für den Dienstleister empfiehlt es sich im Rahmen seiner Angebots- und Kostenkalkulation möglichst<br />

frühzeitig auch über möglicherweise zusätzlich einzudeckenden Versicherungsschutz für das konkrete<br />

Projekt nachzudenken. Zu ADSp 2017 und Logistik-AGB <strong>2019</strong> gibt es i.d.R. Standardprodukte, die jedoch<br />

nicht jeden Kundenwunsch automatisch mit abdecken. Typische Themen wie die Ausschöpfung des<br />

Haftungskorridors auf 40 SZR je kg sind in der Standardversicherungspolice oftmals bereits enthalten,<br />

bei anderen Komponenten wie bspw. der Wertdeklaration oder anderen, haftungsträchtigen Dienstleistungen<br />

gilt dies jedoch nicht.<br />

Für den mit der Vertragsprüfung beauftragten Rechtsanwalt sollten die Regelungen zur Haftung –<br />

neben der hiervor noch zu beachtenden Rechts- und Gerichtsstandswahl – diejenigen sein, auf welche<br />

sich sein Augenmerk besonders richtet. Auch wenn es am Ende immer eine kaufmännische Entscheidung<br />

ist, inwieweit die Beteiligten bereit sind, ihnen bekannte Risiken einzugehen, kann der erfahrene<br />

Anwalt mitunter Zusatzrisiken aufdecken, die den Kaufleuten bis dato nicht bewusst gewesen sind.<br />

Gerade beim Umgang mit höherwertigen Gütern sollte man nicht außer Acht lassen, dass ein einzelner<br />

Schadensfall bereits zu erheblichen Diskussionen und Schäden führen kann.<br />

Auch die auf den ersten Blick nur geringfügige Anhebung einer Selbstbeteiligung des Dienstleisters von<br />

bspw. 500 € auf 1.000 € je Schadensfall kann zu einer unliebsamen Überraschung führen, wenn man<br />

keinen hinreichenden Überblick über die bisherigen Schadensquoten und Schadenszahlungen hat.<br />

3. Regelungen zur Schadensabwicklung<br />

Die Anforderungen an den Geschädigten, wie er seinen Schaden darzulegen und zu beweisen hat, sind in<br />

der Vergangenheit weiter gestiegen und gleichzeitig werden die ersatzfähigen Schadenspositionen<br />

reduziert. Entgangener Gewinn ist bspw. nicht zwangsläufig zu ersetzen. Es kann sich daher empfehlen,<br />

im Rahmen der Vertragsgestaltung hierzu weitere Regelungen zu treffen.<br />

Nach der Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte hat der Anspruchsteller zunächst nur<br />

Anspruch auf Ersatz seiner Wiederbeschaffungskosten. Diese kann – je nach Handelsstufe, auf welcher<br />

der Geschädigte tätig ist – u.U. durch eine Einkaufsrechnung dargelegt werden. Bei einem produzierenden<br />

Unternehmen existiert solch in Dokument nicht. Nachvollziehbarerweise zögert der Kunde<br />

auch, seine Kalkulation (und die möglicherweise zu erzielenden Margen) offenzulegen. Vor diesem<br />

Hintergrund kann es hilfreich sein, Regelungen zu schaffen, wie im Schadensfall abgerechnet werden<br />

soll. Beispiele: Verkaufsrechnung an externe Dritte minus x %.<br />

Zur Vermeidung unnötiger Diskussionen kann es überdies hilfreich sein, die Reaktions- bzw. Schadensbearbeitungszeit<br />

zu definieren. Dies vermeidet nicht nur Nachfragen und ggf. Frust über vermeintlich<br />

schleppende Bearbeitungszeiten, sondern gibt den Mitarbeitern der jeweiligen Schadensabteilung auch<br />

Zeit und Muße, sich um ihre Kernaufgaben zu kümmern.<br />

V. Notwendigkeit des regelmäßigen Austauschs mit der Versicherung<br />

Wie bereits erwähnt, sollte man sich vorsorglich bei größeren Vertragsprojekten oder neuen, den<br />

Kunden angebotenen Dienstleistungen vorab von der Versicherung oder dem Versicherungsmakler<br />

bestätigen lassen, dass Versicherungsschutz für die unter dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen gewährt<br />

wird. Andernfalls drohen u.U. Lücken im Versicherungsschutz, wenn bspw. die Betriebsbeschreibung<br />

nicht hinreichend aktuell ist oder die Versicherung von einem anderen Leistungsspektrum<br />

ausgeht, als es der Dienstleister seinem Kunden im konkreten Fall angeboten hat.<br />

Darüber hinaus ermöglicht solch ein frühzeitiger Kontakt zur Versicherung, etwaige anfallende Zusatzprämien<br />

noch in die eigene Kostenkalkulation einfließen lassen zu können.<br />

1136 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>

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