ZAP-2019-21
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Straßenverkehrsrecht Fach 9 R, Seite 533<br />
Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2019</strong><br />
c) Beweismaß für Folgeschäden<br />
Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine<br />
haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen<br />
zur Folge hatte (haftungsausfüllende Kausalität). Werden unabhängig davon aus<br />
der zugrunde liegenden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen geltend<br />
gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität, BGH<br />
NJW <strong>2019</strong>, 2092 m. Anm. ULLENBOOM = DAR <strong>2019</strong>, 507 in Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2009, 409 =<br />
zfs 2009, 206 m. Anm. DIEHL; zur „Begehrensneurose“ OLG München NJW-RR <strong>2019</strong>, 660 = zfs <strong>2019</strong>, 257<br />
m. Anm. DIEHL).<br />
Hinweis:<br />
Zum Personenschaden im Wandel von Rechtsprechung und Gesetzgebung eingehend MÜLLER zfs <strong>2019</strong>,<br />
247, 304.<br />
5. „E-Scooter“ (§§ 1, 9, 10 eKFV)<br />
Durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) vom 6.6.<strong>2019</strong> (BGBl I, 756; eingehend HUPPERTZ<br />
NZV <strong>2019</strong>, 387 und noch zum Referentenentwurf TERNIG DAR <strong>2019</strong>, 284) ist mit Wirkung zum 15.6.<strong>2019</strong><br />
die Zulässigkeit der Benutzung dieser Fahrzeuge geregelt worden. Hierunter fallen nach der Legaldefinition<br />
in § 1 eKFV sog. E-Scooter (E-Tretroller). Deren Führen im Straßenverkehr unterliegt nach § 9<br />
eKFV den Vorschriften der StVO nach Maßgabe der §§ 10 – 13 eKFV (zur Haftung TOMSON/WIELAND NZV<br />
<strong>2019</strong>, 446). Die für diese Fahrzeuge zulässigen Verkehrsflächen sind nach § 10 eKFV die für den Radverkehr<br />
bestimmten Bereiche, also gemeinsame Rad- und Gehwege. Zudem wurde der BKat in Nr. 184<br />
sowie 234 ff. um Verstöße gegen die eKFV ergänzt. Angesichts des nicht unerheblichen Gefahrenpotenzials<br />
beim Zusammentreffen mit anderen Verkehrsteilnehmern ist alsbald mit Entscheidungen zu<br />
Haftungsfragen aus diesem Bereich zu rechnen.<br />
Hinweise:<br />
Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Haftpflichtrecht im Straßenverkehr wird dargestellt von<br />
OFFENLOCH DAR <strong>2019</strong>, 301, die Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsrecht von HALM/FITZ DAR <strong>2019</strong>,<br />
4<strong>21</strong>, die Rechtsprechung des BGH zum Verkehrszivilrecht im Jahr 2018 von NUGEL VRR 9/<strong>2019</strong>, 4, zum<br />
Betrug in der Kfz-Haftpflichtversicherung von STAAB DAR <strong>2019</strong>, 434 und zum Umsatzsteuerersatz nach<br />
§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB von FREYMANN DAR <strong>2019</strong>, 429. Die Vorfahrt „rechts vor links“ auf öffentlich zugänglichen<br />
Parkplätzen wird erörtert von SIEGEL NJW <strong>2019</strong>, 2502. Das Abschleppen und die Kostentragung<br />
bei Fehlbelegung von Sonderparkplätzen mit Auflademöglichkeit für E-Autos behandelt MASLATON DAR<br />
<strong>2019</strong>, 187.<br />
II.<br />
Strafrecht<br />
1. Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315c, 316 StGB)<br />
Hat der alkoholisierte Angeklagte lediglich schlafend in seinem Fahrzeug gesessen, so hat er das<br />
Fahrzeug nicht geführt; dies gilt auch dann, wenn der Motor in Betrieb war (BGH DAR <strong>2019</strong>, 386<br />
m. Anm. BELLARDITA im Anschluss an OLG Düsseldorf NZV 1992, 197). Die zur Annahme einer relativen<br />
Fahrunsicherheit zusätzlich erforderlichen Umstände bei einer Alkoholisierung von unter 1,1 Promille<br />
können nicht allein aus einer Flucht vor der Polizei gezogen werden. Bei einer solchen Flucht kann ein<br />
natürlicher Fluchtwille nachvollziehbar sein (AG Tiergarten BA 56, 55 = NZV <strong>2019</strong>, <strong>21</strong>3 [SCHULZ-MERKEL]).<br />
Frühere Verurteilungen können die Annahme vorsätzlichen Handelns bei einer Trunkenheitsfahrt nur<br />
dann rechtfertigen, wenn die damaligen Sachverhalte mit dem aktuellen vergleichbar sind (OLG<br />
Karlsruhe BA 56,199 = StRR 7/<strong>2019</strong>, 20 [HILLENBRAND]).<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 11<strong>21</strong>