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ZAP-2019-21

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Straßenverkehrsrecht Fach 9 R, Seite 533<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2019</strong><br />

c) Beweismaß für Folgeschäden<br />

Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine<br />

haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen<br />

zur Folge hatte (haftungsausfüllende Kausalität). Werden unabhängig davon aus<br />

der zugrunde liegenden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen geltend<br />

gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität, BGH<br />

NJW <strong>2019</strong>, 2092 m. Anm. ULLENBOOM = DAR <strong>2019</strong>, 507 in Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2009, 409 =<br />

zfs 2009, 206 m. Anm. DIEHL; zur „Begehrensneurose“ OLG München NJW-RR <strong>2019</strong>, 660 = zfs <strong>2019</strong>, 257<br />

m. Anm. DIEHL).<br />

Hinweis:<br />

Zum Personenschaden im Wandel von Rechtsprechung und Gesetzgebung eingehend MÜLLER zfs <strong>2019</strong>,<br />

247, 304.<br />

5. „E-Scooter“ (§§ 1, 9, 10 eKFV)<br />

Durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) vom 6.6.<strong>2019</strong> (BGBl I, 756; eingehend HUPPERTZ<br />

NZV <strong>2019</strong>, 387 und noch zum Referentenentwurf TERNIG DAR <strong>2019</strong>, 284) ist mit Wirkung zum 15.6.<strong>2019</strong><br />

die Zulässigkeit der Benutzung dieser Fahrzeuge geregelt worden. Hierunter fallen nach der Legaldefinition<br />

in § 1 eKFV sog. E-Scooter (E-Tretroller). Deren Führen im Straßenverkehr unterliegt nach § 9<br />

eKFV den Vorschriften der StVO nach Maßgabe der §§ 10 – 13 eKFV (zur Haftung TOMSON/WIELAND NZV<br />

<strong>2019</strong>, 446). Die für diese Fahrzeuge zulässigen Verkehrsflächen sind nach § 10 eKFV die für den Radverkehr<br />

bestimmten Bereiche, also gemeinsame Rad- und Gehwege. Zudem wurde der BKat in Nr. 184<br />

sowie 234 ff. um Verstöße gegen die eKFV ergänzt. Angesichts des nicht unerheblichen Gefahrenpotenzials<br />

beim Zusammentreffen mit anderen Verkehrsteilnehmern ist alsbald mit Entscheidungen zu<br />

Haftungsfragen aus diesem Bereich zu rechnen.<br />

Hinweise:<br />

Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Haftpflichtrecht im Straßenverkehr wird dargestellt von<br />

OFFENLOCH DAR <strong>2019</strong>, 301, die Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsrecht von HALM/FITZ DAR <strong>2019</strong>,<br />

4<strong>21</strong>, die Rechtsprechung des BGH zum Verkehrszivilrecht im Jahr 2018 von NUGEL VRR 9/<strong>2019</strong>, 4, zum<br />

Betrug in der Kfz-Haftpflichtversicherung von STAAB DAR <strong>2019</strong>, 434 und zum Umsatzsteuerersatz nach<br />

§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB von FREYMANN DAR <strong>2019</strong>, 429. Die Vorfahrt „rechts vor links“ auf öffentlich zugänglichen<br />

Parkplätzen wird erörtert von SIEGEL NJW <strong>2019</strong>, 2502. Das Abschleppen und die Kostentragung<br />

bei Fehlbelegung von Sonderparkplätzen mit Auflademöglichkeit für E-Autos behandelt MASLATON DAR<br />

<strong>2019</strong>, 187.<br />

II.<br />

Strafrecht<br />

1. Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315c, 316 StGB)<br />

Hat der alkoholisierte Angeklagte lediglich schlafend in seinem Fahrzeug gesessen, so hat er das<br />

Fahrzeug nicht geführt; dies gilt auch dann, wenn der Motor in Betrieb war (BGH DAR <strong>2019</strong>, 386<br />

m. Anm. BELLARDITA im Anschluss an OLG Düsseldorf NZV 1992, 197). Die zur Annahme einer relativen<br />

Fahrunsicherheit zusätzlich erforderlichen Umstände bei einer Alkoholisierung von unter 1,1 Promille<br />

können nicht allein aus einer Flucht vor der Polizei gezogen werden. Bei einer solchen Flucht kann ein<br />

natürlicher Fluchtwille nachvollziehbar sein (AG Tiergarten BA 56, 55 = NZV <strong>2019</strong>, <strong>21</strong>3 [SCHULZ-MERKEL]).<br />

Frühere Verurteilungen können die Annahme vorsätzlichen Handelns bei einer Trunkenheitsfahrt nur<br />

dann rechtfertigen, wenn die damaligen Sachverhalte mit dem aktuellen vergleichbar sind (OLG<br />

Karlsruhe BA 56,199 = StRR 7/<strong>2019</strong>, 20 [HILLENBRAND]).<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 11<strong>21</strong>

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