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ChefHeads-Club-Magazin#02/24 März

März-Ausgabe: | Event-Vorschau: Küchenparty am 04.05.in Kalkar | Partner News: Friesenkrone - Faschings-Fischbrötchen | Köche-Portrait : Sebastian Frank - Restaurant Horvath | Trend-Bericht: Messe-Rückblick Intergastra, IKA, Internorga & Gastro Vision | Neues aus der Hauptstadt: Le Consulat, ein Stück Frankreich in Berlin | Frischer Fisch aus Japan: JFFEA Kick-Off Event mit Starkoch | Weinstory: Weinparcours durch Montenegro - von Anke Sademann

März-Ausgabe:
| Event-Vorschau: Küchenparty am 04.05.in Kalkar
| Partner News: Friesenkrone - Faschings-Fischbrötchen
| Köche-Portrait : Sebastian Frank - Restaurant Horvath
| Trend-Bericht: Messe-Rückblick Intergastra, IKA, Internorga & Gastro Vision
| Neues aus der Hauptstadt: Le Consulat, ein Stück Frankreich in Berlin
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Blog | Meides - Arbeitsrecht<br />

Einigungsstellen sind dazu da, Konflikte zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zu lösen, meist<br />

unter Vorsitz eines Arbeitsrichters. Für den Arbeitgeber war die Arbeitszeiterfassung jedoch<br />

kein Thema für eine Einigungsstelle. Darüber kam es zum Prozess, der bis zum Bundesarbeitsgericht<br />

führte. Streitpunkt im Verfahren war, ob der Betriebsrat Verhandlungen darüber<br />

erzwingen kann. Für das BAG kam es darauf aber gar nicht an: Der Arbeitgeber ist dem Urteil<br />

zufolge ohnehin gesetzlich zur Einführung einer Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Deshalb<br />

ist das keine Frage der Mitbestimmung.<br />

Formell hatte die Pflegeeinrichtung als Arbeitgeber also Erfolg, die Verhandlungen mit dem<br />

Betriebsrat bleiben ihr erspart. In der Sache nützt ihr das jedoch wenig: Eine elektronische<br />

Arbeitszeiterfassung muss sie trotzdem einführen.<br />

Was folgt daraus für Arbeitgeber?<br />

Der Arbeitgeberverband BDA war nicht begeistert: „überstürzt und nicht durchdacht“ war für<br />

ihn die Entscheidung des BAG. Verbands-Hauptgeschäftsführer Steffen Kampeter kritisierte,<br />

ohne gesetzliche Konkretisierung seien die Unternehmen überfordert. Er sieht das „bewährte<br />

und von den Beschäftigten gewünschte“ System der Vertrauensarbeitszeit in Frage gestellt.<br />

In der Tat: Vertrauensarbeitszeit ganz ohne Erfassung der Zeiten wird es in Zukunft wohl<br />

nicht mehr geben können. In jedem Fall sollten Unternehmen nun ein System zur Arbeitszeiterfassung<br />

bereitstellen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten sie die Arbeitnehmer<br />

außerdem zu dessen Nutzung verpflichten.<br />

Das Ende der Arbeit im Homeoffice ist damit allerdings nicht gekommen. Die BAG-Entscheidung<br />

hindert Arbeitgeber nicht daran, mobile Erfassungssysteme etwa fürs Smartphone zu<br />

nutzen.<br />

Eindeutige Vorgaben dazu, welche Voraussetzungen ein Arbeitszeiterfassungssystem erfüllen<br />

muss, um den Anforderungen genügen, gibt es leider nicht. Auch die EuGH-Entscheidung<br />

gab dazu nur her, dass ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzuführen<br />

sei. Ob der Gesetzgeber die BAG-Entscheidung zum Anlass nimmt, um endlich für eine gesetzliche<br />

Regelung mit klareren Vorgaben zu sorgen, bleibt abzuwarten.<br />

Das in diesem Beitrag verwendete Foto stammt von pixabay © miruth_de. Herzlichen Dank!<br />

Dr. Peter Meides<br />

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

und für Steuerrecht Dr. Meides<br />

ist auf das individuelle und kollektive<br />

Arbeitsvertragsrecht, die betriebliche Altersversorgung<br />

und die tarifvertraglichen<br />

Sozialkassen spezialisiert.<br />

Meides/Blog

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