Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 119<br />
5.4 Auch „terroristische Flugzeugangriffe“ werden zweifellos<br />
von § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG erfasst. Bei terroristischen<br />
Flugzeugangriffen handelt es sich ebenso wie bei anderen<br />
Terroranschlägen eindeutig um „Störmaßnahmen“ oder<br />
„Einwirkungen“ Dritter.<br />
Ossenbühl versucht, einen Unterschied zwischen „terroristischen<br />
Angriffen vom Boden“ und „Flugzeugangriffen“<br />
festzumachen.<br />
Der Grund für die Differenzierung liege darin, dass erstere<br />
„auch bisher schon zum Vorstellungskreis des Gesetzgebers“<br />
gehörten, zweitere hingegen „außerhalb der<br />
bisherigen Sicherheitsüberlegungen“ standen [Ossenbühl<br />
2002, Terroristische Angriffe auf Kernkraftwerke – aus<br />
rechtlicher Sicht, S. 292].<br />
Ossenbühl meint also, die Bestimmungen des Atomgesetzes<br />
seien nur auf Gefahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt der<br />
Gesetzgebung bekannt waren.<br />
Damit verkennt Ossenbühl aber – wie schon in einer 1993<br />
„auf Anregung der RWE Energie AG“ verfassten Abhandlung<br />
über Bestandsschutz und Nachrüstungen von Atomkraftwerken<br />
– die Bedeutung des Kalkar-Urteils und die<br />
laufende Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts,<br />
wonach ein „dynamischer Grundrechtsschutz“ zu gewährleisten<br />
ist.<br />
Demnach ist gerade eine laufende Anpassung des Sicherheitsstandards<br />
auch an Gefahren vorzunehmen, die<br />
neu erkannt werden und „außerhalb der bisherigen Sicherheitsüberlegungen“<br />
standen.<br />
Auch Koch betont die „Zukunftsoffenheit“ der Bestimmung<br />
zum Zwecke eines dynamischen Grundrechtsschutzes“<br />
[Hans-Joachim Koch 2003, Vorsorge gegen terroristische<br />
Angriffe, Vortrag auf dem 12. Deutschen Atomrechts-<br />
Symposium, Nomos 2004, S. 169]:<br />
„Durch die Abstraktheit, die nicht mit rechtsstaatlich<br />
fragwürdiger Unbestimmtheit verwechselt<br />
werden darf, ist dieser Genehmigungstatbestand