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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 7<br />

Zu den diesseits auf 20 Seiten vorgetragenen Argumenten<br />

heißt es lapidar: „Ihre Ausführungen haben mich im Ergebnis<br />

zu keiner anderen Entscheidung veranlasst“ [vgl. Entscheidung<br />

vom 5. Juni 2007, S. 5].<br />

7.3 Mit dieser Entscheidung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens<br />

wurde unter anderem die Einsicht in die Original-<br />

Unterlagen der Periodischen Sicherheitsüberprüfung<br />

(PSÜ) verweigert.<br />

7.3.1 Schon vor dem Verwaltungsverfahren hatte der Sachbeistand<br />

der Kläger versucht, diese Unterlagen auf der Basis<br />

des Umweltinformationsgesetzes (UIG) zu erhalten.<br />

Anlässlich dieses Informationsbegehrens stellte der Beklagte<br />

in einem Vermerk fest, dass es sich hierbei wohl kaum<br />

um „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ handelt und dass<br />

die PSÜ „objektiv Fakten schafft, die von Interesse (…)<br />

für die Öffentlichkeit sind“. Es sei „europarechtlich geboten“,<br />

die Unterlagen zur Verfügung zu stellen<br />

[XXXXX]<br />

7.3.2 Dass die rechtliche Prüfung des Beklagten bereits auf<br />

Basis des UIG ergab, eine Herausgabe der PSÜ sei<br />

geboten, und der Beklagte die Unterlage später dennoch<br />

dem Sachbeistand im Verwaltungsverfahren<br />

verweigerte, belegt die Willkür des Beklagten im<br />

vorliegend beanstandeten Verwaltungsverfahren.<br />

8. Dass der Beklagte das Verwaltungsverfahren weder<br />

willkürfrei noch unvoreingenommen durchgeführt hat,<br />

ergibt sich ferner aus den Verwaltungsvorgängen.<br />

8.1 So schrieb der für das vorliegende Verfahren unmittelbar<br />

zuständige Verwaltungsjurist des Beklagten beispielsweise<br />

am 2<strong>6.</strong> September 2006 eine E-Mail an den für die Aufsicht<br />

über Biblis B zuständigen Referatsleiter, der zu entnehmen<br />

ist, wie dem Sachbeistand der Kläger (Herrn Paulitz) die<br />

Akteneinsichtnahme vorsätzlich erschwert wurde<br />

[XXXXX]

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