30.12.2012 Aufrufe

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 87<br />

Die Exekutive wie auch der Gesetzgeber blieben also bei<br />

ihrer Feststellung, dass die Altanlagen dem aktuellen<br />

Sicherheitsstandard nicht entsprechen.<br />

11.15 Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Differenzierung<br />

zwischen Neuanlagen und Altanlagen, wie sie der §<br />

7 Abs. 2 a AtG vorsah, verfassungswidrig war, was seine<br />

Eliminierung erforderlich machte, aber unter dem Etikett<br />

„Neuanlagenuntersagung“ harmloser firmiert.<br />

11.16 Fazit:<br />

Der 1994 in das Atomgesetz eingefügte § 7 Abs. 2a AtG<br />

belegt rechtlich zweifelsfrei, dass Biblis B nicht dem Stand<br />

von Wissenschaft und Technik entspricht. Zu dieser Bewertung<br />

kamen übereinstimmend der Gesetzgeber, der<br />

Sachverständigenrat für Umweltfragen der Bundesregierung,<br />

der vormalige Vorsitzende der Reaktorsicherheitskommission,<br />

leitende Juristen des Bundesministeriums<br />

für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – also<br />

die Bundesatomaufsicht und auch ein ehemaliger Bundeswirtschaftsminister.<br />

12. Der Beklagte hat in den neunziger Jahren der Beigeladenen<br />

mitgeteilt, dass die Genehmigung eines geplanten<br />

Blockes Biblis C wegen der weiten Abweichung vom<br />

Stand von Wissenschaft und Technik nicht in Betracht<br />

komme.<br />

12.1 Dass Biblis B mit seinen gravierenden Mängeln heute nicht<br />

mehr genehmigungsfähig wäre und insofern massiv vom<br />

aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik abweicht,<br />

ergibt sich aus der Reaktion der Behörde auf den Antrag eines<br />

dritten Blockes am Standort.<br />

12.2 Mit Schreiben vom 10. Oktober 1980 hatte die Beigeladene<br />

eine Genehmigung zur Errichtung eines neukonzipierten<br />

Kraftwerksblocks „Biblis C“ beantragt. Als Investitionskosten<br />

wurden 1981 3,2 Milliarden DM, für das Jahr 1989 5,5<br />

Milliarden DM benannt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!