Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 87<br />
Die Exekutive wie auch der Gesetzgeber blieben also bei<br />
ihrer Feststellung, dass die Altanlagen dem aktuellen<br />
Sicherheitsstandard nicht entsprechen.<br />
11.15 Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Differenzierung<br />
zwischen Neuanlagen und Altanlagen, wie sie der §<br />
7 Abs. 2 a AtG vorsah, verfassungswidrig war, was seine<br />
Eliminierung erforderlich machte, aber unter dem Etikett<br />
„Neuanlagenuntersagung“ harmloser firmiert.<br />
11.16 Fazit:<br />
Der 1994 in das Atomgesetz eingefügte § 7 Abs. 2a AtG<br />
belegt rechtlich zweifelsfrei, dass Biblis B nicht dem Stand<br />
von Wissenschaft und Technik entspricht. Zu dieser Bewertung<br />
kamen übereinstimmend der Gesetzgeber, der<br />
Sachverständigenrat für Umweltfragen der Bundesregierung,<br />
der vormalige Vorsitzende der Reaktorsicherheitskommission,<br />
leitende Juristen des Bundesministeriums<br />
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – also<br />
die Bundesatomaufsicht und auch ein ehemaliger Bundeswirtschaftsminister.<br />
12. Der Beklagte hat in den neunziger Jahren der Beigeladenen<br />
mitgeteilt, dass die Genehmigung eines geplanten<br />
Blockes Biblis C wegen der weiten Abweichung vom<br />
Stand von Wissenschaft und Technik nicht in Betracht<br />
komme.<br />
12.1 Dass Biblis B mit seinen gravierenden Mängeln heute nicht<br />
mehr genehmigungsfähig wäre und insofern massiv vom<br />
aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik abweicht,<br />
ergibt sich aus der Reaktion der Behörde auf den Antrag eines<br />
dritten Blockes am Standort.<br />
12.2 Mit Schreiben vom 10. Oktober 1980 hatte die Beigeladene<br />
eine Genehmigung zur Errichtung eines neukonzipierten<br />
Kraftwerksblocks „Biblis C“ beantragt. Als Investitionskosten<br />
wurden 1981 3,2 Milliarden DM, für das Jahr 1989 5,5<br />
Milliarden DM benannt.