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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 21<br />

diglich eine Prüfung dahingehend statt, ob wegen der<br />

Sicherheitsmängel ein Widerruf nach § 17 Abs. 5 AtG in<br />

Betracht kommt.<br />

Der atomrechtliche Sachverständige hat demnach überhaupt<br />

nicht überprüft, ob die Sicherheitsmängel Ausdruck einer<br />

unzureichenden Risikovorsorge nach dem Stand von Wissenschaft<br />

und Technik sind. Die Stellungnahme des<br />

atomrechtlichen Sachverständigen gibt für die Bewertung<br />

eines möglichen Widerrufs wegen Wegfalls einer Genehmigungsvoraussetzung<br />

(Stand von Wissenschaft und Technik)<br />

gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG insofern überhaupt nichts<br />

her.<br />

Dennoch bezieht sich der Beklagte bei seiner Prüfung, ob<br />

ein Widerruf der Betriebsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3<br />

Nr. 2 AtG wegen unzureichender bzw. nicht bestmöglicher<br />

Schadensvorsorge in Betracht kommt [Bescheid, S. 9ff.],<br />

ganz maßgeblich auf die Stellungnahme des atomrechtlichen<br />

Sachverständigen [Bescheid, S. 19 u. „Zusammenfassende<br />

Bewertung“ S. 34].<br />

Die Behörde ist daher bei ihrer Beurteilung der<br />

Tatbestandsseite bzw. bei ihrer Ermessensausübung nicht<br />

von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.<br />

Der angefochtene Bescheid ist also auch insofern rechtswidrig,<br />

als der Beklagte die Ablehnung eines Widerruf<br />

gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG auf eine Sachverständigenstellungnahme<br />

stützt, die hierfür nichts hergibt, da lediglich<br />

die Voraussetzungen eines Widerrufs gemäß § 17<br />

Abs. 5 AtG überprüft wurden.<br />

Da die Genehmigungsvoraussetzung einer bestmöglichen<br />

Risikovorsorge weder von dem Beklagten selbst noch von<br />

dem atomrechtlichen Sachverständigen überprüft wurde,<br />

liegt ein gravierendes Ermittlungs- und Bewertungsdefizit<br />

vor.

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