Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 21<br />
diglich eine Prüfung dahingehend statt, ob wegen der<br />
Sicherheitsmängel ein Widerruf nach § 17 Abs. 5 AtG in<br />
Betracht kommt.<br />
Der atomrechtliche Sachverständige hat demnach überhaupt<br />
nicht überprüft, ob die Sicherheitsmängel Ausdruck einer<br />
unzureichenden Risikovorsorge nach dem Stand von Wissenschaft<br />
und Technik sind. Die Stellungnahme des<br />
atomrechtlichen Sachverständigen gibt für die Bewertung<br />
eines möglichen Widerrufs wegen Wegfalls einer Genehmigungsvoraussetzung<br />
(Stand von Wissenschaft und Technik)<br />
gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG insofern überhaupt nichts<br />
her.<br />
Dennoch bezieht sich der Beklagte bei seiner Prüfung, ob<br />
ein Widerruf der Betriebsgenehmigung gemäß § 17 Abs. 3<br />
Nr. 2 AtG wegen unzureichender bzw. nicht bestmöglicher<br />
Schadensvorsorge in Betracht kommt [Bescheid, S. 9ff.],<br />
ganz maßgeblich auf die Stellungnahme des atomrechtlichen<br />
Sachverständigen [Bescheid, S. 19 u. „Zusammenfassende<br />
Bewertung“ S. 34].<br />
Die Behörde ist daher bei ihrer Beurteilung der<br />
Tatbestandsseite bzw. bei ihrer Ermessensausübung nicht<br />
von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.<br />
Der angefochtene Bescheid ist also auch insofern rechtswidrig,<br />
als der Beklagte die Ablehnung eines Widerruf<br />
gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG auf eine Sachverständigenstellungnahme<br />
stützt, die hierfür nichts hergibt, da lediglich<br />
die Voraussetzungen eines Widerrufs gemäß § 17<br />
Abs. 5 AtG überprüft wurden.<br />
Da die Genehmigungsvoraussetzung einer bestmöglichen<br />
Risikovorsorge weder von dem Beklagten selbst noch von<br />
dem atomrechtlichen Sachverständigen überprüft wurde,<br />
liegt ein gravierendes Ermittlungs- und Bewertungsdefizit<br />
vor.