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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 85<br />

nik, soweit er im kerntechnischen Regelwerk<br />

festgeschrieben ist. In einzelnen technischen<br />

Merkmalen fallen auch bereits die Konvoi-Anlagen<br />

hinter den heutigen Stand der Technik zurück.<br />

Beispiele sind Maßnahmen zur Erhöhung<br />

der Abschaltsicherheit und zur Erhöhung der Zuverlässigkeit<br />

von Notkühlung und -bespeisung.“<br />

Da Biblis B nicht zu den Konvoi-Anlagen gehört, belegt das<br />

BMU-Dokument, dass diese Anlage nicht nur vom Stand<br />

der Wissenschaft, sondern darüber hinaus sogar bereits vom<br />

Stand der Technik abweicht.<br />

11.12 Die laufenden Atomkraftwerke wie Biblis B von den verschärften<br />

Sicherheitsanforderungen auszunehmen, widerspricht<br />

dem Kalkar-Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

und den Bestimmungen des Atomgesetzes (§§ 7, 17 AtG),<br />

wonach, wie dargelegt, ein Sicherheitsstandard nach dem<br />

jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik<br />

gefordert ist, selbst wenn dieser technisch nicht realisierbar<br />

ist.<br />

11.13 Der 1994 eingefügte Absatz 2a belegt rechtlich zweifelsfrei,<br />

dass Biblis B nicht dem Stand von Wissenschaft und<br />

Technik entspricht.<br />

Diese Schlussfolgerung zog auch das Bundesumweltministerium<br />

in seinem internen Arbeitspapier vom 12. August<br />

1999 [BMU, Aktenzeichen RS I 1 – 40105/1.3, S. 9]:<br />

„Alle laufenden Atomkraftwerke wären nach diesem<br />

Maßstab heute nicht mehr genehmigungsfähig.<br />

Laufende Atomkraftwerke entsprechen<br />

damit heute nicht mehr einem Sicherheitsmaßstab,<br />

der vom Atomgesetz nach neuem Stand<br />

von Wissenschaft und Technik gefordert ist.“<br />

Der ehemalige Bundeswirtschaftsminister Günther Rexrodt<br />

wird in der Frankfurter Rundschau vom 21.04.1993<br />

mit derselben Einschätzung wiedergegeben:

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