Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 85<br />
nik, soweit er im kerntechnischen Regelwerk<br />
festgeschrieben ist. In einzelnen technischen<br />
Merkmalen fallen auch bereits die Konvoi-Anlagen<br />
hinter den heutigen Stand der Technik zurück.<br />
Beispiele sind Maßnahmen zur Erhöhung<br />
der Abschaltsicherheit und zur Erhöhung der Zuverlässigkeit<br />
von Notkühlung und -bespeisung.“<br />
Da Biblis B nicht zu den Konvoi-Anlagen gehört, belegt das<br />
BMU-Dokument, dass diese Anlage nicht nur vom Stand<br />
der Wissenschaft, sondern darüber hinaus sogar bereits vom<br />
Stand der Technik abweicht.<br />
11.12 Die laufenden Atomkraftwerke wie Biblis B von den verschärften<br />
Sicherheitsanforderungen auszunehmen, widerspricht<br />
dem Kalkar-Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />
und den Bestimmungen des Atomgesetzes (§§ 7, 17 AtG),<br />
wonach, wie dargelegt, ein Sicherheitsstandard nach dem<br />
jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik<br />
gefordert ist, selbst wenn dieser technisch nicht realisierbar<br />
ist.<br />
11.13 Der 1994 eingefügte Absatz 2a belegt rechtlich zweifelsfrei,<br />
dass Biblis B nicht dem Stand von Wissenschaft und<br />
Technik entspricht.<br />
Diese Schlussfolgerung zog auch das Bundesumweltministerium<br />
in seinem internen Arbeitspapier vom 12. August<br />
1999 [BMU, Aktenzeichen RS I 1 – 40105/1.3, S. 9]:<br />
„Alle laufenden Atomkraftwerke wären nach diesem<br />
Maßstab heute nicht mehr genehmigungsfähig.<br />
Laufende Atomkraftwerke entsprechen<br />
damit heute nicht mehr einem Sicherheitsmaßstab,<br />
der vom Atomgesetz nach neuem Stand<br />
von Wissenschaft und Technik gefordert ist.“<br />
Der ehemalige Bundeswirtschaftsminister Günther Rexrodt<br />
wird in der Frankfurter Rundschau vom 21.04.1993<br />
mit derselben Einschätzung wiedergegeben: