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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 197<br />

5. Etwaige wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen<br />

können wegen der überragenden Grundrechte der<br />

Kläger und wegen der Bestimmungen des Atomgesetzes<br />

keinen Bestandsschutz begründen.<br />

5.1 Das Bundesverfassungsgericht hat im Kalkar-Urteil eine<br />

Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Betreiberrechten<br />

und den Rechten der Beschäftigten, der Bevölkerung<br />

und der Allgemeinheit bereits vorgenommen.<br />

Demnach stehen die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1<br />

GG und das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG,<br />

sofern man ihnen überhaupt betreiberspezifische<br />

Schutzbereiche zuordnen könnte, dem Versagen einer<br />

Genehmigung nicht entgegen [BVerfG 49, 89, 144].<br />

Ein Recht auf Gewinnmaximierung besteht laut Kalkar-<br />

Urteil nicht, zumal wenn dies mit der Verletzung von –<br />

vorrangigen – Grundrechten Dritter (Art. 1 Abs. 1 und Art.<br />

2 Abs. 2 GG) verbunden ist und den wirtschaftlichen Interessen<br />

des Betreibers weiterhin auch das Eigentumsrecht<br />

Dritter gemäß Art. 14 Abs. 1 GG entgegensteht.<br />

Ein Recht auf Gewinnmaximierung muss auch unter Verweis<br />

auf Art. 14 Abs. 2 GG bestritten werden, wonach Eigentum<br />

verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem<br />

Wohle der Allgemeinheit zu dienen hat.<br />

5.2 Das Bundesverfassungsgericht betont mit Bezug auf die Eigentumsfrage<br />

die generelle „Sonderstellung des Atomrechts“.<br />

Es verweist – nur beispielhaft – auf Art. 86 Euratom-Vertrag,<br />

wonach die besonderen spaltbaren Stoffe im<br />

Eigentum der Gemeinschaft stehen, den Unternehmen hingegen<br />

nur ein Nutzungs- und Verbrauchsrecht gewährt wird<br />

[BVerfG 49, 89, 146].<br />

Wegen der „weithin noch ungeklärten Gefahren und Risiken“<br />

und weil diese nach „Art und Ausmaß gegenüber<br />

allen bisherigen Gefahren aus der Nutzung von Privateigentum<br />

neuartig“ seien, eröffnet sich laut Bundesverfas-

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