Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 197<br />
5. Etwaige wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen<br />
können wegen der überragenden Grundrechte der<br />
Kläger und wegen der Bestimmungen des Atomgesetzes<br />
keinen Bestandsschutz begründen.<br />
5.1 Das Bundesverfassungsgericht hat im Kalkar-Urteil eine<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Betreiberrechten<br />
und den Rechten der Beschäftigten, der Bevölkerung<br />
und der Allgemeinheit bereits vorgenommen.<br />
Demnach stehen die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1<br />
GG und das Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG,<br />
sofern man ihnen überhaupt betreiberspezifische<br />
Schutzbereiche zuordnen könnte, dem Versagen einer<br />
Genehmigung nicht entgegen [BVerfG 49, 89, 144].<br />
Ein Recht auf Gewinnmaximierung besteht laut Kalkar-<br />
Urteil nicht, zumal wenn dies mit der Verletzung von –<br />
vorrangigen – Grundrechten Dritter (Art. 1 Abs. 1 und Art.<br />
2 Abs. 2 GG) verbunden ist und den wirtschaftlichen Interessen<br />
des Betreibers weiterhin auch das Eigentumsrecht<br />
Dritter gemäß Art. 14 Abs. 1 GG entgegensteht.<br />
Ein Recht auf Gewinnmaximierung muss auch unter Verweis<br />
auf Art. 14 Abs. 2 GG bestritten werden, wonach Eigentum<br />
verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem<br />
Wohle der Allgemeinheit zu dienen hat.<br />
5.2 Das Bundesverfassungsgericht betont mit Bezug auf die Eigentumsfrage<br />
die generelle „Sonderstellung des Atomrechts“.<br />
Es verweist – nur beispielhaft – auf Art. 86 Euratom-Vertrag,<br />
wonach die besonderen spaltbaren Stoffe im<br />
Eigentum der Gemeinschaft stehen, den Unternehmen hingegen<br />
nur ein Nutzungs- und Verbrauchsrecht gewährt wird<br />
[BVerfG 49, 89, 146].<br />
Wegen der „weithin noch ungeklärten Gefahren und Risiken“<br />
und weil diese nach „Art und Ausmaß gegenüber<br />
allen bisherigen Gefahren aus der Nutzung von Privateigentum<br />
neuartig“ seien, eröffnet sich laut Bundesverfas-