Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 34<br />
11], zeigt wiederum und begründet die sich durch das gesamte<br />
Verfahren ziehende Tendenz des Abwiegelns, des<br />
Nichthandelns und der Unterlassung einer angemessenen<br />
rechtlichen Würdigung.<br />
Fazit:<br />
Der Beklagte hat massiv gegen den Grundsatz einer<br />
willkürfreien Sachentscheidung verstoßen.<br />
Der Bescheid ist schon von daher rechtswidrig. Von<br />
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann keine Rede sein.<br />
→ Exkurs:<br />
1. Will man der Rechtsauffassung folgen, nach der dem Beklagten<br />
Ermessensspielräume zustehen, so zeigt die Antragsbehandlung<br />
geradezu exemplarisch, dass der Beklagte<br />
nahezu alle Ermessensfehler bedient hat, die die Verwaltungsverfahrenslehre<br />
kennt, nämlich den Fehlgebrauch, den<br />
Abwägungsausfall sowie die Disproportionalität.<br />
2. Die mit dem Verfahren seitens des Beklagten befassten Personen<br />
erfüllen, sofern sie nicht oder weil sie Weisungen<br />
unterlegen sind, zudem den Ablehnungsgrund der Befangenheit.<br />
3. Die atomare Aufsicht des Landes Hessen wird sich weder<br />
personell noch hierarchisch in dem gebotenen Zeitspektrum<br />
der Stilllegung ändern.<br />
Insofern ist eine Zurückverweisung unter Rechtsschutzaspekten<br />
untunlich.<br />
4. Die nachfolgenden Vertiefungen des Antrages belegen zudem<br />
eine Ermessensreduzierung auf Null, so dass der erkennende<br />
<strong>Senat</strong> eine eigene Entscheidung treffen kann.<br />
→ Exkurs:<br />
1. Das diesseits für den Antrag für bestimmend gehaltene sog.<br />
„Kalkar-Urteil“ wird häufig fehlinterpretiert in der Form,