Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 67<br />
„Mit der Bezugnahme auch auf den Stand der<br />
Wissenschaft übt der Gesetzgeber einen noch<br />
stärkeren Zwang dahin aus, dass die rechtliche<br />
Regelung mit der wissenschaftlichen und technischen<br />
Entwicklung Schritt hält. Es muss diejenige<br />
Vorsorge gegen Schäden getroffen werden, die<br />
nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />
für erforderlich gehalten wird. Lässt sie sich<br />
technisch noch nicht verwirklichen, darf die<br />
Genehmigung nicht erteilt werden; die erforderliche<br />
Vorsorge wird mithin nicht durch das<br />
technisch gegenwärtig Machbare begrenzt.“<br />
4.2 Im Mülheim-Kärlich-Urteil machte auch der Erste <strong>Senat</strong><br />
des Bundesverfassungsgerichts unter Bezugnahme auf das<br />
Kalkar-Urteil des Zweiten <strong>Senat</strong>s und auf das Würgassen-<br />
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts deutlich, dass jeweils<br />
die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse für den Stand<br />
von Wissenschaft und Technik maßgebend sind:<br />
Indem es darüber hinaus auf den Stand der Wissenschaft<br />
abhebt, nötigt es – wie das Bundesverwaltungsgericht<br />
bereits im Würgassen-Urteil<br />
(DVBL 1972 S 678 (680)) hervorgehoben hatte –<br />
zu derjenigen Schadensvorsorge, die nach den<br />
neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen für<br />
erforderlich gehalten wird; lässt sie sich technisch<br />
noch nicht verwirklichen, muss eine Genehmigung<br />
unterbleiben.“<br />
4.3 Auch nach Auffassung der Atomkraftwerksbetreiber hat<br />
der Gesetzgeber für die Nutzung der Atomenergie mit dem<br />
geforderten Stand von Wissenschaft und Technik extrem<br />
enge Grenzen gesetzt.<br />
Der Leiter des Bereichs Recht der RWE Energie AG,<br />
Andreas Böwing, bestätigt, dass es sich hierbei um den<br />
„schärfsten“ Standard handelt, den das deutsche Sicherheitsrecht<br />
kennt [Andreas Böwing, Die Vorsorge gegen äußerst<br />
seltene, auslegungsüberschreitende Vorfälle im Atom-