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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 67<br />

„Mit der Bezugnahme auch auf den Stand der<br />

Wissenschaft übt der Gesetzgeber einen noch<br />

stärkeren Zwang dahin aus, dass die rechtliche<br />

Regelung mit der wissenschaftlichen und technischen<br />

Entwicklung Schritt hält. Es muss diejenige<br />

Vorsorge gegen Schäden getroffen werden, die<br />

nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

für erforderlich gehalten wird. Lässt sie sich<br />

technisch noch nicht verwirklichen, darf die<br />

Genehmigung nicht erteilt werden; die erforderliche<br />

Vorsorge wird mithin nicht durch das<br />

technisch gegenwärtig Machbare begrenzt.“<br />

4.2 Im Mülheim-Kärlich-Urteil machte auch der Erste <strong>Senat</strong><br />

des Bundesverfassungsgerichts unter Bezugnahme auf das<br />

Kalkar-Urteil des Zweiten <strong>Senat</strong>s und auf das Würgassen-<br />

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts deutlich, dass jeweils<br />

die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse für den Stand<br />

von Wissenschaft und Technik maßgebend sind:<br />

Indem es darüber hinaus auf den Stand der Wissenschaft<br />

abhebt, nötigt es – wie das Bundesverwaltungsgericht<br />

bereits im Würgassen-Urteil<br />

(DVBL 1972 S 678 (680)) hervorgehoben hatte –<br />

zu derjenigen Schadensvorsorge, die nach den<br />

neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen für<br />

erforderlich gehalten wird; lässt sie sich technisch<br />

noch nicht verwirklichen, muss eine Genehmigung<br />

unterbleiben.“<br />

4.3 Auch nach Auffassung der Atomkraftwerksbetreiber hat<br />

der Gesetzgeber für die Nutzung der Atomenergie mit dem<br />

geforderten Stand von Wissenschaft und Technik extrem<br />

enge Grenzen gesetzt.<br />

Der Leiter des Bereichs Recht der RWE Energie AG,<br />

Andreas Böwing, bestätigt, dass es sich hierbei um den<br />

„schärfsten“ Standard handelt, den das deutsche Sicherheitsrecht<br />

kennt [Andreas Böwing, Die Vorsorge gegen äußerst<br />

seltene, auslegungsüberschreitende Vorfälle im Atom-

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