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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 199<br />

den Vorrang des Schutzzweckes vor dem Förderzweck<br />

des Atomgesetzes [Ständige Rechtsprechung<br />

seit BVerwG DVBl. 1972,678, 680]. Wie<br />

man wenigstens zu formulieren pflegt, bedeutet<br />

dies: Sicherheit geht vor Wirtschaftlichkeit.“<br />

5.6 Die Beigeladene kann auch keinen Vertrauensschutz geltend<br />

machen. So stellte Martin [a.a.O., S. 249] fest:<br />

„Dies gilt um so mehr, als seit jeher ein Vertrauensschutz<br />

in den dauerhaften Betrieb einer<br />

Anlage nicht bestanden hat, da atomrechtliche<br />

Genehmigungen stets unter gesetzlichem<br />

Widerrufsvorbehalt standen.“<br />

Martin verweist hierbei in einer Fußnote auf Haedrich [ebd.,<br />

Fußnote 60]:<br />

„Die wirtschaftliche Betätigung im Bereich der<br />

Nutzung der Atomenergie wurde durch das<br />

AtG erst eröffnet, weswegen die Widerrufsmöglichkeiten<br />

schon von Anfang an die<br />

Rechtsposition eines jeden Betreibers einer<br />

kerntechnischen Anlage formte, und auch nur<br />

in dieser Form Gegenstand ihrer Eigentums-<br />

und Betätigungsfreiheit werden konnte, vgl.<br />

Haedrich (Anm. 16), § 18 Rdn. 5, <strong>6.</strong>“<br />

Das bedeutet, dass auch die Beigeladene die Anlage Biblis<br />

B im Bewusstsein dessen errichtete, dass die Betriebsgenehmigung<br />

gemäß Atomgesetz jederzeit widerrufen werden<br />

kann, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.<br />

Die von Anfang an im Atomgesetz festgeschriebene Möglichkeit<br />

der Genehmigungsrücknahme nach § 17 Abs. 2<br />

AtG oder des Genehmigungswiderrufs nach § 17 Abs. 3<br />

AtG schließt gesetzlichen Vertrauensschutz für die Betreiber<br />

insofern generell aus. Der Gesetzgeber wollte einen uneingeschränkten<br />

Schutz vor den Gefahren der Atomenergie<br />

verwirklichen.

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