Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 199<br />
den Vorrang des Schutzzweckes vor dem Förderzweck<br />
des Atomgesetzes [Ständige Rechtsprechung<br />
seit BVerwG DVBl. 1972,678, 680]. Wie<br />
man wenigstens zu formulieren pflegt, bedeutet<br />
dies: Sicherheit geht vor Wirtschaftlichkeit.“<br />
5.6 Die Beigeladene kann auch keinen Vertrauensschutz geltend<br />
machen. So stellte Martin [a.a.O., S. 249] fest:<br />
„Dies gilt um so mehr, als seit jeher ein Vertrauensschutz<br />
in den dauerhaften Betrieb einer<br />
Anlage nicht bestanden hat, da atomrechtliche<br />
Genehmigungen stets unter gesetzlichem<br />
Widerrufsvorbehalt standen.“<br />
Martin verweist hierbei in einer Fußnote auf Haedrich [ebd.,<br />
Fußnote 60]:<br />
„Die wirtschaftliche Betätigung im Bereich der<br />
Nutzung der Atomenergie wurde durch das<br />
AtG erst eröffnet, weswegen die Widerrufsmöglichkeiten<br />
schon von Anfang an die<br />
Rechtsposition eines jeden Betreibers einer<br />
kerntechnischen Anlage formte, und auch nur<br />
in dieser Form Gegenstand ihrer Eigentums-<br />
und Betätigungsfreiheit werden konnte, vgl.<br />
Haedrich (Anm. 16), § 18 Rdn. 5, <strong>6.</strong>“<br />
Das bedeutet, dass auch die Beigeladene die Anlage Biblis<br />
B im Bewusstsein dessen errichtete, dass die Betriebsgenehmigung<br />
gemäß Atomgesetz jederzeit widerrufen werden<br />
kann, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.<br />
Die von Anfang an im Atomgesetz festgeschriebene Möglichkeit<br />
der Genehmigungsrücknahme nach § 17 Abs. 2<br />
AtG oder des Genehmigungswiderrufs nach § 17 Abs. 3<br />
AtG schließt gesetzlichen Vertrauensschutz für die Betreiber<br />
insofern generell aus. Der Gesetzgeber wollte einen uneingeschränkten<br />
Schutz vor den Gefahren der Atomenergie<br />
verwirklichen.