30.12.2012 Aufrufe

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 38<br />

Auch wegen des Wortes „selbstverständlich“ soll und muss<br />

die Rechtslage noch einmal ausdrücklich beleuchtet<br />

werden.<br />

4. Die Betriebsgenehmigung von Biblis B ist nach § 17 Abs.<br />

3 Nr. 2 AtG i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG zu widerrufen,<br />

weil die Anlage nicht mehr dem aktuellen Stand von Wissenschaft<br />

und Technik entspricht, die verfassungsrechtlich<br />

gebotene „bestmögliche Risikovorsorge und Gefahrenabwehr“<br />

insofern nicht gewährleistet und Abhilfe nicht möglich<br />

ist (vgl. Ziffer IV) und zudem das Ermessen auf Null<br />

reduziert ist.<br />

4.1 Das Atomgesetz sieht den so genannten „Widerruf“ einer<br />

Betriebsgenehmigung vor, wenn der Stand von Wissenschaft<br />

und Technik als so genannte Genehmigungs-Voraussetzung<br />

„später weggefallen ist“. Wenn also bei einem alten<br />

Atomkraftwerk Jahre „später“ der aktuelle Sicherheitsstandard<br />

nicht mehr gegeben ist, dann kann die Betriebsgenehmigung<br />

widerrufen werden bzw. dann muss sie<br />

widerrufen werden.<br />

4.2 Die Rechtsauffassung des Beklagten, man habe vor gut 35<br />

Jahren, zum Zeitpunkt der Erst-Genehmigung von Biblis B,<br />

den damaligen Stand von Wissenschaft und Technik beachten<br />

müssen, eine ständige Unterwerfung der Anlage unter<br />

den jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik<br />

sei aber nicht erforderlich, ist zweifellos falsch. Denn<br />

das Atomgesetz unterscheidet zwischen der „Rücknahme“<br />

nach § 17 Abs. 2 AtG und dem „Widerruf“ einer<br />

Betriebsgenehmigung nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG.<br />

Die „Rücknahme“ einer Betriebsgenehmigung betrifft den<br />

von der Behörde genannten Fall und sieht einen Entzug der<br />

Genehmigung vor, wenn ein Atomkraftwerk bereits zum<br />

Zeitpunkt der ursprünglichen Betriebsgenehmigung nicht<br />

dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik<br />

entsprach.<br />

Der „Widerruf“ (§ 17 AtG) hingegen greift im vorliegenden<br />

Fall des Atomkraftwerks Biblis, da der Stand von Wissen-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!