Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 38<br />
Auch wegen des Wortes „selbstverständlich“ soll und muss<br />
die Rechtslage noch einmal ausdrücklich beleuchtet<br />
werden.<br />
4. Die Betriebsgenehmigung von Biblis B ist nach § 17 Abs.<br />
3 Nr. 2 AtG i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG zu widerrufen,<br />
weil die Anlage nicht mehr dem aktuellen Stand von Wissenschaft<br />
und Technik entspricht, die verfassungsrechtlich<br />
gebotene „bestmögliche Risikovorsorge und Gefahrenabwehr“<br />
insofern nicht gewährleistet und Abhilfe nicht möglich<br />
ist (vgl. Ziffer IV) und zudem das Ermessen auf Null<br />
reduziert ist.<br />
4.1 Das Atomgesetz sieht den so genannten „Widerruf“ einer<br />
Betriebsgenehmigung vor, wenn der Stand von Wissenschaft<br />
und Technik als so genannte Genehmigungs-Voraussetzung<br />
„später weggefallen ist“. Wenn also bei einem alten<br />
Atomkraftwerk Jahre „später“ der aktuelle Sicherheitsstandard<br />
nicht mehr gegeben ist, dann kann die Betriebsgenehmigung<br />
widerrufen werden bzw. dann muss sie<br />
widerrufen werden.<br />
4.2 Die Rechtsauffassung des Beklagten, man habe vor gut 35<br />
Jahren, zum Zeitpunkt der Erst-Genehmigung von Biblis B,<br />
den damaligen Stand von Wissenschaft und Technik beachten<br />
müssen, eine ständige Unterwerfung der Anlage unter<br />
den jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik<br />
sei aber nicht erforderlich, ist zweifellos falsch. Denn<br />
das Atomgesetz unterscheidet zwischen der „Rücknahme“<br />
nach § 17 Abs. 2 AtG und dem „Widerruf“ einer<br />
Betriebsgenehmigung nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG.<br />
Die „Rücknahme“ einer Betriebsgenehmigung betrifft den<br />
von der Behörde genannten Fall und sieht einen Entzug der<br />
Genehmigung vor, wenn ein Atomkraftwerk bereits zum<br />
Zeitpunkt der ursprünglichen Betriebsgenehmigung nicht<br />
dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik<br />
entsprach.<br />
Der „Widerruf“ (§ 17 AtG) hingegen greift im vorliegenden<br />
Fall des Atomkraftwerks Biblis, da der Stand von Wissen-