Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 30<br />
32.2 Die pauschale Aussage eines positiven „Gesamteindrucks“<br />
[Bescheid, S. 10 u. 14] ist weder hinreichend noch glaubhaft.<br />
Beispielsweise übte der Beklagte in Folge der Reaktorschnellabschaltung<br />
vom 1<strong>6.</strong> Mai 2001, die durch einen dramatischen<br />
Druckabfall aufgrund einer undichten Armatur<br />
ausgelöst worden war, heftige Kritik an der Beigeladenen.<br />
Am 24. September 2001 stellte der Beklagte in einem<br />
Schreiben an RWE fest, dass die von RWE vorgesehenen<br />
Maßnahmen nicht zielgerichtet sind und die für erforderlich<br />
gehaltenen Fachgespräche mit dem Armaturenhersteller<br />
nicht veranlasst wurden [XXXXX]<br />
32.3 Dies dürfte als Nachweis ausreichend sein, dass der Bescheid<br />
nicht auf einer differenzierten Würdigung und<br />
Bewertung der Zuverlässigkeit der Beigeladenen basiert –<br />
ein weiterer Rechtswidrigkeitsfaktor.<br />
32.4 Im angefochtenen Bescheid heißt es ferner bezogen auf die<br />
diesseits vorgetragenen schwerwiegenden Fälle, die die<br />
fehlende Zuverlässigkeit der Betreiberin beispielhaft zeigen<br />
[Bescheid, S. 14]: „Auch in einer zusammenfassenden Betrachtung<br />
aller singulären Ereignisse, die in der Begründung<br />
des Antrages (…) aufgeführt sind, ergibt sich für die Frage<br />
der Zuverlässigkeit kein anderes Bild.“<br />
Diese Bewertung des Beklagten ist vollständig unbegründet.<br />
Auch in dieser Hinsicht ist die Zuverlässigkeitsprüfung<br />
also defizitär.<br />
So beschränkt sich die Replik des Beklagten hinsichtlich<br />
der Tatsachen, dass die Beigeladene aus einer<br />
Weiterleitungsnachricht der GRS in einem besonders<br />
schweren Fall nicht die erforderliche Konsequenz gezogen<br />
hat (Punkt 2.1 „Der Betreiber hat aus förmlichen<br />
Warnungen vor Gefahren nicht die erforderlichen<br />
Konsequenzen gezogen“), in einem bloßen Bestreiten „der<br />
Kausalität in dem angeführten Fall“, ohne allerdings diese<br />
Behauptung zu verifizieren, was er auch nicht kann.<br />
Die Kausalität ergibt sich aus den Weiterleitungsnachrich-