30.12.2012 Aufrufe

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 30<br />

32.2 Die pauschale Aussage eines positiven „Gesamteindrucks“<br />

[Bescheid, S. 10 u. 14] ist weder hinreichend noch glaubhaft.<br />

Beispielsweise übte der Beklagte in Folge der Reaktorschnellabschaltung<br />

vom 1<strong>6.</strong> Mai 2001, die durch einen dramatischen<br />

Druckabfall aufgrund einer undichten Armatur<br />

ausgelöst worden war, heftige Kritik an der Beigeladenen.<br />

Am 24. September 2001 stellte der Beklagte in einem<br />

Schreiben an RWE fest, dass die von RWE vorgesehenen<br />

Maßnahmen nicht zielgerichtet sind und die für erforderlich<br />

gehaltenen Fachgespräche mit dem Armaturenhersteller<br />

nicht veranlasst wurden [XXXXX]<br />

32.3 Dies dürfte als Nachweis ausreichend sein, dass der Bescheid<br />

nicht auf einer differenzierten Würdigung und<br />

Bewertung der Zuverlässigkeit der Beigeladenen basiert –<br />

ein weiterer Rechtswidrigkeitsfaktor.<br />

32.4 Im angefochtenen Bescheid heißt es ferner bezogen auf die<br />

diesseits vorgetragenen schwerwiegenden Fälle, die die<br />

fehlende Zuverlässigkeit der Betreiberin beispielhaft zeigen<br />

[Bescheid, S. 14]: „Auch in einer zusammenfassenden Betrachtung<br />

aller singulären Ereignisse, die in der Begründung<br />

des Antrages (…) aufgeführt sind, ergibt sich für die Frage<br />

der Zuverlässigkeit kein anderes Bild.“<br />

Diese Bewertung des Beklagten ist vollständig unbegründet.<br />

Auch in dieser Hinsicht ist die Zuverlässigkeitsprüfung<br />

also defizitär.<br />

So beschränkt sich die Replik des Beklagten hinsichtlich<br />

der Tatsachen, dass die Beigeladene aus einer<br />

Weiterleitungsnachricht der GRS in einem besonders<br />

schweren Fall nicht die erforderliche Konsequenz gezogen<br />

hat (Punkt 2.1 „Der Betreiber hat aus förmlichen<br />

Warnungen vor Gefahren nicht die erforderlichen<br />

Konsequenzen gezogen“), in einem bloßen Bestreiten „der<br />

Kausalität in dem angeführten Fall“, ohne allerdings diese<br />

Behauptung zu verifizieren, was er auch nicht kann.<br />

Die Kausalität ergibt sich aus den Weiterleitungsnachrich-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!