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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 65<br />

schrift für die Genehmigung von Neuanlagen, sondern auch<br />

für Änderungsgenehmigungen von in Betrieb befindlichen<br />

Atomkraftwerken.<br />

Die vom Bundesverfassungsgericht für die Anwendung von<br />

§ 7 AtG entwickelten Maßstäbe eines „dynamischen Grundrechtsschutzes“,<br />

einer „bestmöglichen Gefahrenabwehr und<br />

Risikovorsorge“ und die Feststellung, dass die erforderliche<br />

Vorsorge „nicht durch das technisch gegenwärtig<br />

Machbare“ begrenzt sei, sind daher folgerichtig auch auf<br />

die derzeit betriebenen Atomkraftwerke wie Biblis B anzuwenden.<br />

Bezogen auf den – weitestgehenden – zuletzt genannten<br />

Grundsatz stellt Renneberg fest [Wolfgang Renneberg<br />

1994, Periodische Sicherheitsüberprüfung und der Grundsatz<br />

der Verhältnismäßigkeit bei der Nachrüstung von<br />

Kernkraftwerken, S. 135]:<br />

„Kein Zweifel, dass diese Aussage in ihrem verfassungsrechtlichen<br />

Kontext auch bei Änderungsgenehmigungen<br />

für Altanlagen zu gelten<br />

hat.“<br />

Noch deutlicher wird Renneberg an anderer Stelle [ebd., S.<br />

129]:<br />

„Für die vollständige Unterwerfung von Altanlagen<br />

unter den neuesten Sicherheitsstandard<br />

spricht zunächst der Wortlaut des § 7 Abs. 2<br />

Nr. 3 AtG, der zwischen Neu- und Änderungsgenehmigungen<br />

nicht differenziert und insoweit<br />

auch bei Altanlagen den gleichen Sicherheitsstandard<br />

fordert.“<br />

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ist die Aufsichtsbehörde<br />

verpflichtet, bei „wesentlichen Änderungen“ einer Anlage<br />

im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu überprüfen, ob<br />

die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche<br />

Vorsorge gegen Schäden durch den Betrieb „der

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