Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 65<br />
schrift für die Genehmigung von Neuanlagen, sondern auch<br />
für Änderungsgenehmigungen von in Betrieb befindlichen<br />
Atomkraftwerken.<br />
Die vom Bundesverfassungsgericht für die Anwendung von<br />
§ 7 AtG entwickelten Maßstäbe eines „dynamischen Grundrechtsschutzes“,<br />
einer „bestmöglichen Gefahrenabwehr und<br />
Risikovorsorge“ und die Feststellung, dass die erforderliche<br />
Vorsorge „nicht durch das technisch gegenwärtig<br />
Machbare“ begrenzt sei, sind daher folgerichtig auch auf<br />
die derzeit betriebenen Atomkraftwerke wie Biblis B anzuwenden.<br />
Bezogen auf den – weitestgehenden – zuletzt genannten<br />
Grundsatz stellt Renneberg fest [Wolfgang Renneberg<br />
1994, Periodische Sicherheitsüberprüfung und der Grundsatz<br />
der Verhältnismäßigkeit bei der Nachrüstung von<br />
Kernkraftwerken, S. 135]:<br />
„Kein Zweifel, dass diese Aussage in ihrem verfassungsrechtlichen<br />
Kontext auch bei Änderungsgenehmigungen<br />
für Altanlagen zu gelten<br />
hat.“<br />
Noch deutlicher wird Renneberg an anderer Stelle [ebd., S.<br />
129]:<br />
„Für die vollständige Unterwerfung von Altanlagen<br />
unter den neuesten Sicherheitsstandard<br />
spricht zunächst der Wortlaut des § 7 Abs. 2<br />
Nr. 3 AtG, der zwischen Neu- und Änderungsgenehmigungen<br />
nicht differenziert und insoweit<br />
auch bei Altanlagen den gleichen Sicherheitsstandard<br />
fordert.“<br />
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ist die Aufsichtsbehörde<br />
verpflichtet, bei „wesentlichen Änderungen“ einer Anlage<br />
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu überprüfen, ob<br />
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche<br />
Vorsorge gegen Schäden durch den Betrieb „der