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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 150<br />

4. Schon einige „Einzelrisiken“ begründen eine Gefahr im<br />

atomrechtlichen Sinne, ohne dass eine ergänzende probabilistische<br />

Bewertung erforderlich wäre.<br />

4.1 Laut Schneider genügen schon einige „belanglose Einzelrisiken“<br />

für die Begründung einer Gefahr im atomrechtlichen<br />

Sinne.<br />

Darauf verweist der Verwaltungsjurist des Beklagten,<br />

Jörg Martin, grundsätzlich zustimmend hin [Jörg Martin,<br />

Gefahrenverdacht und Nachweislasten im Atomrecht, 10.<br />

Deutsches Atomrechtssymposium, Nomos 2000, S. 247,<br />

Fußnote 50]:<br />

„VGH Kassel, 14 A 3083/89, U. v. 25.03.1997<br />

(…) Der angeführte Beleg (Schneider [Anm.<br />

18], S. 139) trägt diese Auffassung nicht; dessen<br />

Ausführungen stehen erkennbar in dem Zusammenhang,<br />

dass bereits eine Mehrzahl an sich<br />

belangloser Einzelrisiken einen Widerruf nach<br />

§ 17 Abs. 5 AtG rechtfertigen können.“<br />

4.2 Martin legt weiterhin dar, dass von Klägern als Nachweis<br />

einer Gefahr keine ergänzende oder gar integrale probabilistische<br />

Bewertung verlangt werden könne, weil<br />

schon Behörden dazu kaum in der Lage sind [Jörg Martin,<br />

Gefahrenverdacht und Nachweislasten im Atomrecht,<br />

10. Deutsches Atomrechtssymposium, Nomos 2000, S.<br />

246f.; vgl. auch Fußnote auf S. 247]:<br />

„(…) was aber voraussetze, dass eine die gesamte<br />

Anlage umfassende integrale probabilistische<br />

Bewertung vorliege, kann der Weisheit<br />

letzter Schluss nicht sein. Letztere Forderung<br />

kann nämlich selbst eine Behörde nur<br />

schwer, ein Dritter aber gar nicht erfüllen, so<br />

dass er auch in krassen Fällen der behördlichen<br />

Untätigkeit faktisch rechtsschutzlos gestellt<br />

wäre.<br />

Von besonderer Wichtigkeit ist ferner die Methodik<br />

der Gefahrenermittlung. Mangels hinrei-

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