Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 23<br />
wendung der 50%-Fraktile rechtlich nicht mehr haltbar<br />
ist, liegt ein gravierendes Bewertungsdefizit vor. Der Bescheid<br />
ist auch insofern rechtswidrig.<br />
1<strong>6.</strong> Der Beklagte moniert, der diesseitigen Argumentation<br />
bezüglich der Sicherheitsmängel fehle jeder Vortrag, warum<br />
nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden<br />
könne [Bescheid, S. 19].<br />
Dieser Vorwurf ist nicht nachvollziehbar, da dem Beklagten<br />
selbstverständlich klar ist, dass die vielen Schwachstellen<br />
von Biblis B aus verschiedenen Gründen grundsätzlich<br />
nicht und schon gar nicht „in angemessener<br />
Zeit“ beseitigt werden können [hierzu wird noch<br />
nachfolgend vorgetragen werden].<br />
Es handelt sich vielmehr um ein Bewertungsdefizit, dass<br />
der Beklagte seinerseits keine Prüfung vorgenommen hat,<br />
wie bzw. ob die sicherheitstechnischen Schwachstellen<br />
„in angemessener Zeit“ beseitigt werden könnten, ggf.<br />
auch durch den Widerruf der Betriebsgenehmigung.<br />
Hierzu macht jedenfalls der Bescheid keine Ausführungen.<br />
17. Der angefochtene Bescheid ist auch deshalb rechtswidrig,<br />
weil er sich ganz wesentlich auf die Stellungnahme<br />
des atomrechtlichen Sachverständigen (TÜV Süd) bezüglich<br />
der mehr als 150 sicherheitstechnischen Schwachstellen<br />
von Biblis B stützt (vgl. u. a. „Zusammenfassende<br />
Bewertung“, Bescheid, S. 34, und Vermerk des Beklagten<br />
vom 10. April 2008, XXXXX).<br />
18. Die Stellungnahme ist tendenziös und genügt nicht den<br />
an einen neutralen Gutachter zu stellenden Anforderungen.<br />
18.1 Weder erfolgt stringent eine Bewertung, ob die mehr als<br />
150 skizzierten technischen Sachverhalte den<br />
Anlagenzustand zutreffend wiedergeben (was der Fall ist!),<br />
noch werden die Sachverhalte vor einem einheitlichen<br />
und dem diesseitigen Antrag entsprechenden<br />
Bewertungsmaßstab geprüft (bestmögliche<br />
Gefahrenabwehr und Risikovorsorge nach dem Stand von