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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 23<br />

wendung der 50%-Fraktile rechtlich nicht mehr haltbar<br />

ist, liegt ein gravierendes Bewertungsdefizit vor. Der Bescheid<br />

ist auch insofern rechtswidrig.<br />

1<strong>6.</strong> Der Beklagte moniert, der diesseitigen Argumentation<br />

bezüglich der Sicherheitsmängel fehle jeder Vortrag, warum<br />

nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden<br />

könne [Bescheid, S. 19].<br />

Dieser Vorwurf ist nicht nachvollziehbar, da dem Beklagten<br />

selbstverständlich klar ist, dass die vielen Schwachstellen<br />

von Biblis B aus verschiedenen Gründen grundsätzlich<br />

nicht und schon gar nicht „in angemessener<br />

Zeit“ beseitigt werden können [hierzu wird noch<br />

nachfolgend vorgetragen werden].<br />

Es handelt sich vielmehr um ein Bewertungsdefizit, dass<br />

der Beklagte seinerseits keine Prüfung vorgenommen hat,<br />

wie bzw. ob die sicherheitstechnischen Schwachstellen<br />

„in angemessener Zeit“ beseitigt werden könnten, ggf.<br />

auch durch den Widerruf der Betriebsgenehmigung.<br />

Hierzu macht jedenfalls der Bescheid keine Ausführungen.<br />

17. Der angefochtene Bescheid ist auch deshalb rechtswidrig,<br />

weil er sich ganz wesentlich auf die Stellungnahme<br />

des atomrechtlichen Sachverständigen (TÜV Süd) bezüglich<br />

der mehr als 150 sicherheitstechnischen Schwachstellen<br />

von Biblis B stützt (vgl. u. a. „Zusammenfassende<br />

Bewertung“, Bescheid, S. 34, und Vermerk des Beklagten<br />

vom 10. April 2008, XXXXX).<br />

18. Die Stellungnahme ist tendenziös und genügt nicht den<br />

an einen neutralen Gutachter zu stellenden Anforderungen.<br />

18.1 Weder erfolgt stringent eine Bewertung, ob die mehr als<br />

150 skizzierten technischen Sachverhalte den<br />

Anlagenzustand zutreffend wiedergeben (was der Fall ist!),<br />

noch werden die Sachverhalte vor einem einheitlichen<br />

und dem diesseitigen Antrag entsprechenden<br />

Bewertungsmaßstab geprüft (bestmögliche<br />

Gefahrenabwehr und Risikovorsorge nach dem Stand von

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