Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 148<br />
„(...) denn das Gefährdungspotenzial, um dessen<br />
uneingeschränkte Beherrschung es dem<br />
Gesetzgeber in § 7 II Nr. 3 und Nr. 5 AtG geht,<br />
ist ein- und dasselbe; der Unterschied liegt nur<br />
daran, dass es in Nr. 3 um Gefahren geht, die<br />
sich unmittelbar aus der Errichtung und dem Betrieb<br />
der Anlage ergeben können, während es<br />
sich in Nr. 5 um Gefahren handelt, die aus<br />
Einwirkungen Dritter auf die Anlage und damit –<br />
mittelbar – ebenfalls aus der Errichtung und dem<br />
Betrieb der Anlage entstehen können.“<br />
Das Bundesverwaltungsgericht macht damit zweifellos<br />
deutlich, dass es bei den Genehmigungsvoraussetzungen<br />
um die Beherrschung von „Gefahren“ geht.<br />
2.9 Fazit:<br />
Ist für ein Atomkraftwerk eine Gefahrenabwehr und Risikovorsorge<br />
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik<br />
(„selbstverständlich“) nicht gewährleistet, dann liegt eine<br />
Gefahr im Sinne von § 17 Abs. 5 AtG vor.<br />
3. Defizite bei der Beherrschung von (Auslegungs-)Störfällen<br />
und einer Kernschmelze stellen eine Gefahr im<br />
atomrechtlichen Sinne dar.<br />
3.1 Auch dies resultiert daraus, dass der Prüfungsmaßstab für<br />
das Vorliegen einer Gefahr die Einhaltung bzw. hier die<br />
Nichteinhaltung des Standes von Wissenschaft und Technik<br />
ist.<br />
3.2 Roller legt dar, dass Defizite bei der Beherrschung von<br />
Auslegungsstörfällen stets dem Gefahrenbereich zuzuordnen<br />
sind [Gerhard Roller 1994, Genehmigungsaufhebung<br />
und Entschädigung im Atomrecht, S. 93f.]:<br />
„Auch beim obligatorischen Widerruf wird man<br />
dem kerntechnischen Regelwerk eine indizielle<br />
Bedeutung hinsichtlich der Bewertung von Ge-