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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 148<br />

„(...) denn das Gefährdungspotenzial, um dessen<br />

uneingeschränkte Beherrschung es dem<br />

Gesetzgeber in § 7 II Nr. 3 und Nr. 5 AtG geht,<br />

ist ein- und dasselbe; der Unterschied liegt nur<br />

daran, dass es in Nr. 3 um Gefahren geht, die<br />

sich unmittelbar aus der Errichtung und dem Betrieb<br />

der Anlage ergeben können, während es<br />

sich in Nr. 5 um Gefahren handelt, die aus<br />

Einwirkungen Dritter auf die Anlage und damit –<br />

mittelbar – ebenfalls aus der Errichtung und dem<br />

Betrieb der Anlage entstehen können.“<br />

Das Bundesverwaltungsgericht macht damit zweifellos<br />

deutlich, dass es bei den Genehmigungsvoraussetzungen<br />

um die Beherrschung von „Gefahren“ geht.<br />

2.9 Fazit:<br />

Ist für ein Atomkraftwerk eine Gefahrenabwehr und Risikovorsorge<br />

nach dem Stand von Wissenschaft und Technik<br />

(„selbstverständlich“) nicht gewährleistet, dann liegt eine<br />

Gefahr im Sinne von § 17 Abs. 5 AtG vor.<br />

3. Defizite bei der Beherrschung von (Auslegungs-)Störfällen<br />

und einer Kernschmelze stellen eine Gefahr im<br />

atomrechtlichen Sinne dar.<br />

3.1 Auch dies resultiert daraus, dass der Prüfungsmaßstab für<br />

das Vorliegen einer Gefahr die Einhaltung bzw. hier die<br />

Nichteinhaltung des Standes von Wissenschaft und Technik<br />

ist.<br />

3.2 Roller legt dar, dass Defizite bei der Beherrschung von<br />

Auslegungsstörfällen stets dem Gefahrenbereich zuzuordnen<br />

sind [Gerhard Roller 1994, Genehmigungsaufhebung<br />

und Entschädigung im Atomrecht, S. 93f.]:<br />

„Auch beim obligatorischen Widerruf wird man<br />

dem kerntechnischen Regelwerk eine indizielle<br />

Bedeutung hinsichtlich der Bewertung von Ge-

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