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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 33<br />

rüstungs-, Wartungs- bzw. Ertüchtigungsmaßnahmen in<br />

Biblis in dem angefochtenen Bescheid als irrelevant<br />

abgetan werden.<br />

In „vermeintlicher“ Unkenntnis der Rechtslage behauptet<br />

der Beklagte, er könne deswegen der Anlagenbetreiberin<br />

nicht „die Zuverlässigkeit absprechen“ [Bescheid, S. 12],<br />

obwohl laut Atomgesetz die Genehmigungsvoraussetzung<br />

bereits dann nicht gegeben ist, wenn „Bedenken“ gegen die<br />

Zuverlässigkeit – also lediglich Zweifel daran – bestehen.<br />

32.8 Neben der großen Anzahl an Vorfällen, die mindestens „Bedenken“<br />

gegen die Zuverlässigkeit begründen, ist auch die<br />

„Schwere“ von singulären Vorfällen angemessen zu<br />

würdigen.<br />

32.8.1 Der Umstand, dass der Betreiber trotz förmlicher Warnung<br />

durch die GRS ein hochgefährliches Reinigungssystem<br />

für Dampferzeuger-Heizrohre einsetzte, ist angesichts<br />

des Umstandes, dass Dampferzeuger-Heizrohrlecks<br />

in allen Risikostudien zu den Auslösenden Ereignissen<br />

gehören, die zur Kernschmelze führen können, und Biblis B<br />

obendrein eine Vielzahl an Mängeln bei der Beherrschung<br />

dieses Störfalls aufweist, ein ausgesprochen schwerwiegender<br />

Vorfall.<br />

Wäre das durch das Reinigungssystem hervorgerufene<br />

Dampferzeuger-Heizrohrleck größer gewesen, dann<br />

hätte es am 19. Dezember 1998 zur Atomkatastrophe<br />

kommen können.<br />

Dass dies im angefochtenen Bescheid in keiner Weise gewürdigt<br />

wird, bedeutet ein Nichterkennenwollen/Nichtberücksichtigenwollen<br />

des Schweregrades des Verhaltens der<br />

Beigeladenen und damit ein Verstoß gegen jegliche aufsichtsrechtliche<br />

Determinanten.<br />

32.8.2 Ebenso unfassbar und als sehr schwerwiegend zu werten ist<br />

der Umstand, dass Schweißnähte des Notkühlsystems von<br />

Biblis B etwa 28 Jahre lang nicht untersucht wurden. Im<br />

Jahr 2004 wurden dann aufgrund einer Sonderprüfung Risse<br />

im Notkühlsystem festgestellt.<br />

Dass der Beklagte diesen gravierenden Vorfall im Rahmen<br />

der Prüfung der Zuverlässigkeit noch nicht einmal erwähnt,<br />

geschweige denn angemessen würdigt [vgl. Bescheid, S.

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