Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 33<br />
rüstungs-, Wartungs- bzw. Ertüchtigungsmaßnahmen in<br />
Biblis in dem angefochtenen Bescheid als irrelevant<br />
abgetan werden.<br />
In „vermeintlicher“ Unkenntnis der Rechtslage behauptet<br />
der Beklagte, er könne deswegen der Anlagenbetreiberin<br />
nicht „die Zuverlässigkeit absprechen“ [Bescheid, S. 12],<br />
obwohl laut Atomgesetz die Genehmigungsvoraussetzung<br />
bereits dann nicht gegeben ist, wenn „Bedenken“ gegen die<br />
Zuverlässigkeit – also lediglich Zweifel daran – bestehen.<br />
32.8 Neben der großen Anzahl an Vorfällen, die mindestens „Bedenken“<br />
gegen die Zuverlässigkeit begründen, ist auch die<br />
„Schwere“ von singulären Vorfällen angemessen zu<br />
würdigen.<br />
32.8.1 Der Umstand, dass der Betreiber trotz förmlicher Warnung<br />
durch die GRS ein hochgefährliches Reinigungssystem<br />
für Dampferzeuger-Heizrohre einsetzte, ist angesichts<br />
des Umstandes, dass Dampferzeuger-Heizrohrlecks<br />
in allen Risikostudien zu den Auslösenden Ereignissen<br />
gehören, die zur Kernschmelze führen können, und Biblis B<br />
obendrein eine Vielzahl an Mängeln bei der Beherrschung<br />
dieses Störfalls aufweist, ein ausgesprochen schwerwiegender<br />
Vorfall.<br />
Wäre das durch das Reinigungssystem hervorgerufene<br />
Dampferzeuger-Heizrohrleck größer gewesen, dann<br />
hätte es am 19. Dezember 1998 zur Atomkatastrophe<br />
kommen können.<br />
Dass dies im angefochtenen Bescheid in keiner Weise gewürdigt<br />
wird, bedeutet ein Nichterkennenwollen/Nichtberücksichtigenwollen<br />
des Schweregrades des Verhaltens der<br />
Beigeladenen und damit ein Verstoß gegen jegliche aufsichtsrechtliche<br />
Determinanten.<br />
32.8.2 Ebenso unfassbar und als sehr schwerwiegend zu werten ist<br />
der Umstand, dass Schweißnähte des Notkühlsystems von<br />
Biblis B etwa 28 Jahre lang nicht untersucht wurden. Im<br />
Jahr 2004 wurden dann aufgrund einer Sonderprüfung Risse<br />
im Notkühlsystem festgestellt.<br />
Dass der Beklagte diesen gravierenden Vorfall im Rahmen<br />
der Prüfung der Zuverlässigkeit noch nicht einmal erwähnt,<br />
geschweige denn angemessen würdigt [vgl. Bescheid, S.