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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 146<br />

2.5 Die verschiedenen Grundsätze des Kalkar-Urteils beschreiben<br />

die gleiche Grenze für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit<br />

der Atomenergie.<br />

Egal, ob im Kalkar-Urteil von einer „entfernten Wahrscheinlichkeit“,<br />

vom geforderten „Stand von Wissenschaft<br />

und Technik“ oder von einer „bestmögliche Gefahrenabwehr<br />

und Risikovorsorge“ die Rede ist – immer geht es<br />

darum, dass konkret beschreibbare Unfallszenarien, die<br />

nicht zuverlässig verhindert werden können, verfassungsrechtlich<br />

unzulässig sind.<br />

Es wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn hinsichtlich des<br />

Begriffes der Risikovorsorge die verfassungsrechtliche<br />

Zulässigkeit eines bestimmten Risikopotenzials – z.B. ein<br />

Defizit bei der Beherrschung eines Auslegungsstörfalls –<br />

anders bewertet würde als dasselbe Risikopotenzial, wenn<br />

es anhand des Begriffes der Gefahrenabwehr geprüft<br />

wird.<br />

2.6 Das Bundesverfassungsgericht hat im Kalkar-Urteil – wie<br />

schon früher ausgeführt – im Übrigen auch nicht unterschieden<br />

zwischen einem fakultativen und einem obligatorischen<br />

Versagen einer Betriebsgenehmigung. Das Gericht hat es<br />

generell als nicht verfassungsgemäß bewertet, wenn eine<br />

„bestmögliche“ „Risikovorsorge und Gefahrenabwehr“<br />

nicht gewährleistet ist.<br />

Das Bundesverfassungsgericht macht explizit deutlich, dass<br />

„anlagenspezifische und betriebsspezifische Schäden, Gefahren<br />

und Risiken“ durch eine „bestmögliche Gefahrenabwehr<br />

und Risikovorsorge“ nach dem „Stand von Wissenschaft<br />

und Technik“ auszuschließen sind. Das bedeutet,<br />

dass es eine unterschiedliche „Schwelle“ zwischen einer<br />

Risikovorsorge und einer Gefahr im Lichte der Verfassung<br />

(logischerweise) nicht geben kann [BVerfGE, 49,<br />

89, 138 f.]:<br />

„(…) dass der Gesetzgeber grundsätzlich jede Art<br />

von anlagenspezifischen und betriebsspezifischen

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