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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 185<br />

1<strong>6.</strong>2 Fazit:<br />

Die von dem Beklagten geforderte wie auch die reale Erdbebenauslegung<br />

von Biblis B steht in Widerspruch zum geltenden<br />

Recht.<br />

Ein einziger Erdstoß im seismisch aktiven Oberrheingraben<br />

kann in Biblis zum Super-GAU führen.<br />

Vor dem Hintergrund der Stilllegung des Atomkraftwerks<br />

Mülheim-Kärlich aufgrund der Verwendung der nicht konservativen<br />

50%-Fraktile besteht zweifellos auch für Biblis<br />

B ein Anspruch der Kläger auf Stilllegung von Biblis B.<br />

Die Betriebsgenehmigung ist gemäß § 17 Abs. 5 AtG zu widerrufen.<br />

17. Dass auch der unzureichende Schutz gegen Störmaßnahmen<br />

und sonstige Einwirkungen Dritter eine Gefahr<br />

darstellt, wurde bereits vorstehend erörtert.<br />

18. Zu den fehlenden Abhilfemöglichkeiten wurde ebenfalls<br />

schon ausgeführt.<br />

19. Damit steht fest, dass auch unter den Prämissen des § 17<br />

Abs. 5 AtG der Beklagte zum Widerruf der Betriebsgenehmigung<br />

verpflichtet gewesen wäre.

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