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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 189<br />

IX Rechtsfolge – Widerruf der Betriebs-<br />

genehmigung<br />

1. Er bedarf keiner weiteren Begutachtung.<br />

Die Kläger greifen zurück auf Bewertungen der offiziellen<br />

Gutachter und Reaktorsicherheitsexperten, in den meisten<br />

Fällen sogar auf den Hauptgutachter des Beklagten sowie<br />

auf den „Hausgutachter“ der Bundesatomaufsicht.<br />

Es erfolgte ein Abgleich dieser Bewertungen mit den<br />

Prämissen des Bundesverfassungsgerichtes und weiterer<br />

höchstrichterlicher Rechtsprechung mit dem Ergebnis, dass<br />

ein Weiterbetrieb von Biblis B nicht rechtmäßig ist.<br />

2. Die Betriebsgenehmigung ist wegen erheblicher Gefährdung<br />

zu widerrufen.<br />

Die Betriebsgenehmigung von Biblis B ist gemäß § 17 Abs.<br />

5 AtG zu widerrufen, weil dies wegen erheblicher Gefährdung<br />

der Beschäftigten, Dritter und der Allgemeinheit erforderlich<br />

ist und Abhilfe in angemessener Zeit nicht möglich<br />

ist.<br />

Siehe Ziffer VI.<br />

3. Die Betriebsgenehmigung ist wegen des Wegfalls von<br />

Genehmigungsvoraussetzungen zu widerrufen, da das<br />

Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist.<br />

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 17 Abs. 3 Nr.<br />

2 AtG i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG (Stand von Wissenschaft<br />

und Technik), § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (Schutz gegen<br />

Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter)

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