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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 181<br />

• 13.12 Das Notspeisesystem ist vermascht<br />

• 15.1 Die Kapazität des Kaltwassersystems ist nicht<br />

ausreichend bemessen<br />

• 15.2 Die Kältemaschinen sind wenig zuverlässig<br />

c) Defizite hinsichtlich der Beherrschung einer Kernschmelze<br />

Siehe Kleines Leck (oben).<br />

14.4 Dem Vermerk des Beklagten vom 19. September 2005 ist,<br />

wie oben dargelegt, dessen Bewertung zu entnehmen, dass<br />

Biblis „selbstverständlich nicht dem heutigen Stand von<br />

Wissenschaft und Technik“ entspricht. Die mehr als 200<br />

Sicherheitsmängel sind Ausdruck der Abweichung vom<br />

Stand von Wissenschaft und Technik.<br />

14.5 Fazit:<br />

Angesichts der extrem großen Anzahl von mehr als 200 „sicherheitstechnischen<br />

Nachteilen“, „Sicherheitsmängeln“<br />

bzw. „Sicherheitsdefiziten“ – die bevorzugte Wortwahl der<br />

zweifellos bestehenden sichertechnisch bedeutsamen Sachverhalte<br />

sei dahingestellt – bei der Beherrschung von Auslegungs-Störfällen<br />

und zur Beherrschung einer Kernschmelze<br />

ist eine Gefahr im atomrechtlichen Sinne zweifellos gegeben,<br />

zumal schon „einige Einzelrisiken“ eine Gefahr darstellen.<br />

Auch durch die Bewertung des Beklagten, wonach die<br />

erforderliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge nach<br />

dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht gegeben ist,<br />

wird dies eindrucksvoll bestätigt.<br />

15. Verschiedene Vorkommnisse in Biblis B demonstrieren<br />

beispielhaft, wie leicht es in der Anlage zu einem schweren<br />

Atomunfall kommen kann.<br />

Dabei sei betont, dass nicht das Ausbleiben des Kernschmelzunfalls<br />

die Gefährdung/Nichtgefährdung abbildet,<br />

sondern der Ausfall wesentlicher Sicherheitselemente.

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