Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 181<br />
• 13.12 Das Notspeisesystem ist vermascht<br />
• 15.1 Die Kapazität des Kaltwassersystems ist nicht<br />
ausreichend bemessen<br />
• 15.2 Die Kältemaschinen sind wenig zuverlässig<br />
c) Defizite hinsichtlich der Beherrschung einer Kernschmelze<br />
Siehe Kleines Leck (oben).<br />
14.4 Dem Vermerk des Beklagten vom 19. September 2005 ist,<br />
wie oben dargelegt, dessen Bewertung zu entnehmen, dass<br />
Biblis „selbstverständlich nicht dem heutigen Stand von<br />
Wissenschaft und Technik“ entspricht. Die mehr als 200<br />
Sicherheitsmängel sind Ausdruck der Abweichung vom<br />
Stand von Wissenschaft und Technik.<br />
14.5 Fazit:<br />
Angesichts der extrem großen Anzahl von mehr als 200 „sicherheitstechnischen<br />
Nachteilen“, „Sicherheitsmängeln“<br />
bzw. „Sicherheitsdefiziten“ – die bevorzugte Wortwahl der<br />
zweifellos bestehenden sichertechnisch bedeutsamen Sachverhalte<br />
sei dahingestellt – bei der Beherrschung von Auslegungs-Störfällen<br />
und zur Beherrschung einer Kernschmelze<br />
ist eine Gefahr im atomrechtlichen Sinne zweifellos gegeben,<br />
zumal schon „einige Einzelrisiken“ eine Gefahr darstellen.<br />
Auch durch die Bewertung des Beklagten, wonach die<br />
erforderliche Gefahrenabwehr und Risikovorsorge nach<br />
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht gegeben ist,<br />
wird dies eindrucksvoll bestätigt.<br />
15. Verschiedene Vorkommnisse in Biblis B demonstrieren<br />
beispielhaft, wie leicht es in der Anlage zu einem schweren<br />
Atomunfall kommen kann.<br />
Dabei sei betont, dass nicht das Ausbleiben des Kernschmelzunfalls<br />
die Gefährdung/Nichtgefährdung abbildet,<br />
sondern der Ausfall wesentlicher Sicherheitselemente.