Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 35<br />
dass der Behörde (dem Beklagten) auch gegenüber der Judikative<br />
eine Exklave eigenständiger Beurteilung zustehe.<br />
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch auf der Grundlage<br />
des Vorlagebeschlusses des OVG Münster im Hinblick<br />
auf Kompetenzzuständigkeiten die Legislative und die<br />
Exekutive im Fokus (Stichwort: Nachfassen des Gesetzgebers).<br />
3. Die Exekutive wurde zur Durchführung eines anspruchsvollen<br />
Drittschutzes verpflichtet (Stichworte: Nutzung aller<br />
wissenschaftlicher Erkenntnisse diesseits der praktischen<br />
Vernunft, Einbeziehen kritischer Wissenschaftler, Nutzungsuntersagung<br />
bei Abweichungen einer Anlage vom<br />
Grundsatz einer bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge<br />
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik<br />
etc.).<br />
Schon der Antrag, aber auch die Bescheidung durch den<br />
Beklagten dokumentieren, dass die verfassungsrechtlichen<br />
Parameter nicht eingehalten wurden.<br />
4. Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die Judikative<br />
keine Entscheidung zu sich überlagernden/verdrängenden<br />
Kompetenzen getroffen.<br />
Es hat also in das Gewaltenteilungsprinzip nicht eingreifen<br />
wollen.<br />
5. Das GG geht bekanntlich von einer Kontrolle aus.<br />
<strong>6.</strong> Sieht man sich das hier relevante Atomgesetz an, so sind<br />
auch keine Modifizierungen dieses „Modells“ erkennbar,<br />
wie in verschiedenen anderen Gesetzen erfolgt.<br />
7. Das bedeutet aber, dass die Kontrolldichte des Gerichtes<br />
trotz der vielfachen Interpretationen bestehen geblieben und<br />
von ihm auszuüben ist.<br />
→ Exkurs: