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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 35<br />

dass der Behörde (dem Beklagten) auch gegenüber der Judikative<br />

eine Exklave eigenständiger Beurteilung zustehe.<br />

2. Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch auf der Grundlage<br />

des Vorlagebeschlusses des OVG Münster im Hinblick<br />

auf Kompetenzzuständigkeiten die Legislative und die<br />

Exekutive im Fokus (Stichwort: Nachfassen des Gesetzgebers).<br />

3. Die Exekutive wurde zur Durchführung eines anspruchsvollen<br />

Drittschutzes verpflichtet (Stichworte: Nutzung aller<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse diesseits der praktischen<br />

Vernunft, Einbeziehen kritischer Wissenschaftler, Nutzungsuntersagung<br />

bei Abweichungen einer Anlage vom<br />

Grundsatz einer bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge<br />

nach dem Stand von Wissenschaft und Technik<br />

etc.).<br />

Schon der Antrag, aber auch die Bescheidung durch den<br />

Beklagten dokumentieren, dass die verfassungsrechtlichen<br />

Parameter nicht eingehalten wurden.<br />

4. Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die Judikative<br />

keine Entscheidung zu sich überlagernden/verdrängenden<br />

Kompetenzen getroffen.<br />

Es hat also in das Gewaltenteilungsprinzip nicht eingreifen<br />

wollen.<br />

5. Das GG geht bekanntlich von einer Kontrolle aus.<br />

<strong>6.</strong> Sieht man sich das hier relevante Atomgesetz an, so sind<br />

auch keine Modifizierungen dieses „Modells“ erkennbar,<br />

wie in verschiedenen anderen Gesetzen erfolgt.<br />

7. Das bedeutet aber, dass die Kontrolldichte des Gerichtes<br />

trotz der vielfachen Interpretationen bestehen geblieben und<br />

von ihm auszuüben ist.<br />

→ Exkurs:

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