30.12.2012 Aufrufe

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 211<br />

sorge gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 AtG nicht gewährleistet<br />

ist, kann die Behörde auf der Rechtsfolgenseite<br />

keinen Ermessenspielraum damit begründen, sie<br />

wolle eine zweite Bewertung mit dem gegenteiligen Ergebnis<br />

vornehmen, so wie sie es mit den Bescheid getan<br />

hat.<br />

9.1 Ein verbleibender Ermessensspielraum lässt sich auch nicht<br />

mit einer „Schwelle zur Gefahr“ begründen. Denn wie gezeigt<br />

wurde, begründet „bereits“ eine Abweichung vom<br />

Stand von Wissenschaft und Technik das Vorliegen einer<br />

Gefahr im Sinne von § 17 Abs. 5 AtG, weil die Schadensvorsorge<br />

– selbst nach Auffassung der Betreiberseite –<br />

der „Gefahrenabwehr“ dient.<br />

9.2 Eine „Doppelbewertung“ durch das Einräumen eines Ermessensspielraums<br />

wurde im Übrigen auch schon auf dem<br />

Ersten Deutschen Atomrechts-Symposium von Behörden-<br />

wie auch von Betreiberseite – bezogen auf Anlagen-<br />

Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 2 AtG – verneint.<br />

So wurde dargelegt, dass es sich bei § 7 Abs. 2 AtG um eine<br />

„Kopplungsvorschrift“ handelt. Da auf der Tatbestandsseite<br />

von der Behörde alle relevanten Kriterien bereits „erschöpfend“<br />

bewertet würden („Tatbestandsvoraussetzungen“),<br />

bleibe auf der Rechtsfolgenseite faktisch kein Raum<br />

mehr für eine Ermessensentscheidung. Der Ermessensspielraum<br />

sei daher nur ein “scheinbarer“ [W. Mahlmann, Ermessen,<br />

Beurteilungsspielraum und Beweislastverteilung im<br />

atomrechtlichen Genehmigungsverfahren, Tagungsband des<br />

Ersten Deutschen Atomrechts-Symposiums 1972, S. 271f.]:<br />

„(…) Kopplungsvorschriften. Die Problematik<br />

dieser Vorschriften besteht darin, dass der auf<br />

der Rechtsfolgenseite gewährte Ermessensspielraum<br />

häufig nur ein scheinbarer ist, weil<br />

die für die Ermessensentscheidung wesentlichen<br />

Gesichtspunkte bereits bei den Tatbestandsvoraussetzungen<br />

der Norm zu berücksichtigen<br />

sind. (…)<br />

Betrachtet man jedoch die Genehmigungsvoraus-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!