Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 211<br />
sorge gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 AtG nicht gewährleistet<br />
ist, kann die Behörde auf der Rechtsfolgenseite<br />
keinen Ermessenspielraum damit begründen, sie<br />
wolle eine zweite Bewertung mit dem gegenteiligen Ergebnis<br />
vornehmen, so wie sie es mit den Bescheid getan<br />
hat.<br />
9.1 Ein verbleibender Ermessensspielraum lässt sich auch nicht<br />
mit einer „Schwelle zur Gefahr“ begründen. Denn wie gezeigt<br />
wurde, begründet „bereits“ eine Abweichung vom<br />
Stand von Wissenschaft und Technik das Vorliegen einer<br />
Gefahr im Sinne von § 17 Abs. 5 AtG, weil die Schadensvorsorge<br />
– selbst nach Auffassung der Betreiberseite –<br />
der „Gefahrenabwehr“ dient.<br />
9.2 Eine „Doppelbewertung“ durch das Einräumen eines Ermessensspielraums<br />
wurde im Übrigen auch schon auf dem<br />
Ersten Deutschen Atomrechts-Symposium von Behörden-<br />
wie auch von Betreiberseite – bezogen auf Anlagen-<br />
Genehmigungen gemäß § 7 Abs. 2 AtG – verneint.<br />
So wurde dargelegt, dass es sich bei § 7 Abs. 2 AtG um eine<br />
„Kopplungsvorschrift“ handelt. Da auf der Tatbestandsseite<br />
von der Behörde alle relevanten Kriterien bereits „erschöpfend“<br />
bewertet würden („Tatbestandsvoraussetzungen“),<br />
bleibe auf der Rechtsfolgenseite faktisch kein Raum<br />
mehr für eine Ermessensentscheidung. Der Ermessensspielraum<br />
sei daher nur ein “scheinbarer“ [W. Mahlmann, Ermessen,<br />
Beurteilungsspielraum und Beweislastverteilung im<br />
atomrechtlichen Genehmigungsverfahren, Tagungsband des<br />
Ersten Deutschen Atomrechts-Symposiums 1972, S. 271f.]:<br />
„(…) Kopplungsvorschriften. Die Problematik<br />
dieser Vorschriften besteht darin, dass der auf<br />
der Rechtsfolgenseite gewährte Ermessensspielraum<br />
häufig nur ein scheinbarer ist, weil<br />
die für die Ermessensentscheidung wesentlichen<br />
Gesichtspunkte bereits bei den Tatbestandsvoraussetzungen<br />
der Norm zu berücksichtigen<br />
sind. (…)<br />
Betrachtet man jedoch die Genehmigungsvoraus-