30.12.2012 Aufrufe

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 192<br />

in Biblis haben, liegt dadurch auch indirekt eine Grundrechtsverletzung<br />

nach Art. 2 Abs. 2 GG vor.<br />

4.8 Da von einem Atomunfall letztlich Millionen von Menschen<br />

bedroht sind, wird durch den Betrieb von Biblis B<br />

auch die Allgemeinheit in ihren Grundrechten massiv<br />

verletzt.<br />

4.9 Angesichts der genannten Grundrechtsverletzungen wäre<br />

ein Weiterbetrieb von Biblis B verfassungswidrig.<br />

4.10 Auf dem Ersten Deutschen Atomrechts-Symposium wurde<br />

entsprechend festgestellt, dass verfassungsrechtliche Erwägungen<br />

gegen einen Ermessensspielraum der Behörde<br />

sprechen [W. Mahlmann, Ermessen, Beurteilungsspielraum<br />

und Beweislastverteilung im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren,<br />

Tagungsband des Ersten Deutschen Atomrechts-Symposiums<br />

1972, S. 272f.]:<br />

„b) Ferner sprechen auch verfassungsrechtliche<br />

Erwägungen gegen die Auslegung des § 7<br />

Abs. 2 als eines ungebundenen Verwaltungsaktes.<br />

So hat das Bundesverwaltungsgericht parallel<br />

zu dieser Problematik bezüglich § 35 Abs. 5<br />

BBauG entschieden, dass sonstige Bauvorhaben<br />

im Außengebiet zugelassen werden müssen,<br />

wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen,<br />

obwohl der Wortlaut ‚können (…) zugelassen<br />

werden’ auf die Zubilligung eines behördlichen<br />

Ermessenspielraums hindeutet [BVerwGE 18,<br />

247]. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine<br />

Auffassung jedoch zu Recht mit Art. 14 GG begründet.<br />

Die Beschränkung des Eigentums und<br />

damit der Baufreiheit ergibt sich nur aus verfassungsrechtlich<br />

einwandfreien Gesetzen. Wenn die<br />

Behörde nach freiem pflichtgemäßem Ermessen<br />

darüber entscheiden könnte, ob eine Genehmigung,<br />

der keine öffentlichen Belange entgegenstehen,<br />

erteilt wird oder nicht, dann würde letztlich<br />

die Behörde die Schranke des Eigentums<br />

bestimmen und nicht das Gesetz [A. a. O. S.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!