Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 192<br />
in Biblis haben, liegt dadurch auch indirekt eine Grundrechtsverletzung<br />
nach Art. 2 Abs. 2 GG vor.<br />
4.8 Da von einem Atomunfall letztlich Millionen von Menschen<br />
bedroht sind, wird durch den Betrieb von Biblis B<br />
auch die Allgemeinheit in ihren Grundrechten massiv<br />
verletzt.<br />
4.9 Angesichts der genannten Grundrechtsverletzungen wäre<br />
ein Weiterbetrieb von Biblis B verfassungswidrig.<br />
4.10 Auf dem Ersten Deutschen Atomrechts-Symposium wurde<br />
entsprechend festgestellt, dass verfassungsrechtliche Erwägungen<br />
gegen einen Ermessensspielraum der Behörde<br />
sprechen [W. Mahlmann, Ermessen, Beurteilungsspielraum<br />
und Beweislastverteilung im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren,<br />
Tagungsband des Ersten Deutschen Atomrechts-Symposiums<br />
1972, S. 272f.]:<br />
„b) Ferner sprechen auch verfassungsrechtliche<br />
Erwägungen gegen die Auslegung des § 7<br />
Abs. 2 als eines ungebundenen Verwaltungsaktes.<br />
So hat das Bundesverwaltungsgericht parallel<br />
zu dieser Problematik bezüglich § 35 Abs. 5<br />
BBauG entschieden, dass sonstige Bauvorhaben<br />
im Außengebiet zugelassen werden müssen,<br />
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen,<br />
obwohl der Wortlaut ‚können (…) zugelassen<br />
werden’ auf die Zubilligung eines behördlichen<br />
Ermessenspielraums hindeutet [BVerwGE 18,<br />
247]. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine<br />
Auffassung jedoch zu Recht mit Art. 14 GG begründet.<br />
Die Beschränkung des Eigentums und<br />
damit der Baufreiheit ergibt sich nur aus verfassungsrechtlich<br />
einwandfreien Gesetzen. Wenn die<br />
Behörde nach freiem pflichtgemäßem Ermessen<br />
darüber entscheiden könnte, ob eine Genehmigung,<br />
der keine öffentlichen Belange entgegenstehen,<br />
erteilt wird oder nicht, dann würde letztlich<br />
die Behörde die Schranke des Eigentums<br />
bestimmen und nicht das Gesetz [A. a. O. S.