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Beiträge zum Göttinger Umwelthistorischen Kolloquium ... - Oapen

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186<br />

Eva Schumann<br />

Abb. 1: Holzschnitt aus Stumpf, J., Gemeiner Loblicher Eydgnoschaft Stetten / Landen vnd Völkern<br />

Chronicwirdiger thaaten beschreibung, Zürich 1586, 2. Buch, Cap. 33 (fol. 118r). – „Es war in<br />

diesem jar [1374] ein Jud Diebstals halb zu Basel an ein Baum gehenckt vnd ein Hund zu jhm / da<br />

begert der Jud ein Christ zu werden / vnd war also am Galgen oder Baum getaufft. Vnd alß er etlich tag<br />

war gehangen / namen ihn die Frawen von Roßenhausen vnnd andere viel Edler Frawen herab / trugen<br />

ihn in die Statt in ein Hauß / vnd da empfieng er den jüngsten Tauff / vnd starb am 14. tag nach dem er<br />

erhenckt war / vnd war zu Sanct Peter begraben.“ [Münster, S., Cosmographia, Oder Beschreibung der<br />

gantzen Welt, Basel 1628 (Nachdruck 1984), S. 783. ]<br />

Nicht nur eine Qual für den Verurteilten, sondern auch eine Tierquälerei stellte das<br />

seit dem Ende des Mittelalters überlieferte Aufhängen von zwei bissigen<br />

Hunden neben dem verurteilten jüdischen Dieb dar, denn alle drei wurden an den<br />

Füßen mit dem Kopf nach unten aufgehängt, so dass der Tod erst nach Tagen<br />

eintrat. 18 Ulrich Tengler beschrieb im Laienspiegel, einem auflagenstarken Hand-<br />

18 Dazu Grimm, J., Deutsche Rechtsalterthümer, Bd. 2, 4. Aufl. Leipzig 1899, S. 261 f.; Knapp, H., Alt-<br />

Regensburgs Gerichtsverfassung, Strafverfahren und Strafrecht bis zur Carolina, Nach urkundlichen Quellen dargestellt,<br />

Berlin 1914, S. 151. Vgl. weiter Dinzelbacher, P., Das fremde Mittelalter, Gottesurteil und Tierprozess,<br />

Essen 2006, S. 124 f.; Steppan, Tier, S. 161 (Fn. 42) mit Hinweis auf die österreichischen Landesgerichtsordnungen<br />

von 1656 und 1675; Priskil, P., Die rechtliche Sonderstellung des Hundes im christlichen<br />

Spätmittelalter, System – Zeitschrift für klassische Psychoanalyse 3 (1985), S. 66, 73 ff. Gegen die

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