Beiträge zum Göttinger Umwelthistorischen Kolloquium ... - Oapen
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Tiere sind keine Sachen<br />
Auch Dinzelbacher, der noch zwei weitere frühneuzeitliche Belege für die Verhängung<br />
von Tierstrafen in Deutschland anführt, 40 zitiert lediglich aus der Sekundärliteratur.<br />
Beide Fälle beschreiben im Gegensatz zu dem eben geschilderten Sachverhalt der<br />
Machener Mietkuh „öffentliche Hinrichtungen“ von Tieren, die Kinder getötet<br />
hatten. Dinzelbachers „Quelle“ für beide Fälle, die Hinrichtungen eines Ferkels im<br />
Herzogtum Jülich, Kleve und Berg im Jahre 1582 und eines Ziegenbocks in Detmold<br />
im Jahre 1644, 41 ist ein Beitrag in der Zeitschrift des Vereins für rheinische<br />
und westfälische Volkskunde von 1904, 42 der Auszüge aus den jeweiligen Aktenstücken<br />
enthält, aus deren spärlichen Angaben sich lediglich ergibt, dass die Tiere<br />
durch den Scharfrichter öffentlich getötet wurden. Aus dem Umstand der „öffentlichen<br />
Hinrichtung“ kann jedoch nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden,<br />
dass diesem Akt ein Strafverfahren nebst Todesurteil gegen das Tier als „Täter“<br />
voranging. 43<br />
In Betracht zu ziehen sind auch polizeirechtlich angeordnete Tötungen der für<br />
gefährlich erachteten Tiere, 44 wobei im Zeitalter der „Hinrichtungsspektakel“ die<br />
öffentliche Vollstreckung der Maßnahmen durchaus nahe lag. 45 Dafür spricht nicht<br />
nur, dass die „Anordnung“ zur Hinrichtung der Tiere im Detmolder Fall als „Bescheidt“<br />
betitelt 46 und im „Jülicher Ferkelfall“ als „meinung und bevelch“ der her-<br />
40 Keinen Fall einer „Tierhinrichtung“ stellt ein aus der Markgrafschaft Ansbach überlieferter Fall dar<br />
(einer der wenigen Fällen, von denen eine Bilddarstellung existiert): Im Jahre 1685 wurde ein Wolf,<br />
nachdem er in einen Brunnen gefallen und von herbeigelaufenen Bauern erschlagen worden war, tot<br />
in Menschenkleider gesteckt und an einem Galgen aufgehängt. Dazu Laufs, Tier, S. 113; Gerick,<br />
Recht, S. 31 f. Dinzelbacher, Mittelalter, S. 255 (Fn. 209) weist darauf hin, dass der Ansbacher Wolf<br />
jedenfalls ohne Prozess aufgehängt wurde. Abbildungen zu diesem Fall finden sich bei Schild, W., Alte Gerichtsbarkeit,<br />
Vom Gottesurteil bis <strong>zum</strong> Beginn der modernen Rechtsprechung, München 1980, S. 65 ff. (dort<br />
Abb. 116-118); ders., Missetäter, S. 1025 ff. Auch einem aus Schweinfurt überlieferten Fall (Aufhängen eines<br />
Schweines durch den Henker im Jahre 1576) ging kein Verfahren oder Urteil voraus; dazu Berkenhoff,<br />
Tierstrafe, S. 23 f.; Kaufmann, E., Tierstrafe, HRG V, 1. Aufl. Berlin 1998, Sp. 237, 238.<br />
41 Dinzelbacher, Mittelalter, S. 103 (Fn. 2), 151 (Fn. 343).<br />
42 Wehrhan, K., Ein Detmolder Tierprozess von 1644 und die Bedeutung des Tierprozesses überhaupt, Zeitschrift<br />
des Vereins für rheinische und westfälische Volkskunde 1904, S. 65, 69 ff. Zum Detmolder Tierprozess<br />
vgl. auch Gerick, Recht, S. 40, die sich ebenfalls auf diese Quelle stützt.<br />
43 Diesen Schluss zieht aber Wehrhan, Tierprozess, S. 71: „Die Form des Prozesses scheint nirgends<br />
von den Grundformen des damals herrschenden ordentlichen Verfahrens abzuweichen. […] Aus<br />
alledem erfolgt, dass das Tier als ein Verbrecher angesehen und ihm ein verbrecherischer Wille zugeschrieben<br />
wurde; das Urteil sollte ein Strafurteil sein.“ Ähnlich auch zu Beginn der Abhandlung (S.<br />
66): „Es ist noch gar nicht so sehr lange her, dass von seiten der Staatsgewalt Tiere öffentlich angeklagt,<br />
vorgeladen und verurteilt wurden zu Strafen, die auch an Menschen vollzogen wurden.“<br />
44 So auch schon v. Amira, MIÖG 12 (1891), S. 555 ff.<br />
45 Dazu auch Fischer, Tierstrafen, S. 36, 102 f., insb. S. 117, 132 („Inszenierung von Herrschaft/Macht“).<br />
46 Wehrhan, Tierprozess, S. 69 gibt das Aktenstück wie folgt wieder: An. 1644. Am 12. Novembris<br />
abends zwischen 3 vndt 4 Vhr ist ein Ziegenbock in Hrn. vicecantzlarß Tilhennen hauß gelauffen kommen vndt deßen<br />
Sohnchen Simon Ludewich genandt, gar gefehr- und Jämmerlich gestoßen, also sehr, daß der Knabe inwendig einer<br />
halben stunde des todts gewesen und darauf dieser bescheidt gegeben, Bescheidt. Es soll der Ziegenbock vom Scharffrichter<br />
auff den offenen Markt zu Detmoldt geführt vndt daselbst eine Zeitlang, von einer virtell stunde gebunden gehalten,<br />
darnach offentlich kundt gemacht vndt angezeiget werden, was es für eine bewandtniß damit hette, daß nemblich derselbe<br />
Ziegenbock einen Jungen vornehmen Knaben mit einem stooß vmb sein leben gebracht, derowegen Er befhelicht wehre,<br />
demselben zu abschewlichen Exempel mit einem beill den halß abzuhawen, vndt etzliche stiche hin vndt wieder durch<br />
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