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" Wirtschaftssäuberung"<br />

Mit dem sogenannten "Verbotsgesetz" und dem "Verfassungsgesetz<br />

über Maßnahmen zur Wiederherstellung gesunder Verhältnisse in der<br />

Pri vatwirtschaft" wurde noch 1945 der erste Versuch unternommen, die<br />

österreichische Gesellschaft und Wirtschaft vom Nationalsozialismus<br />

zu säubern. Die NSDAP und ihre Organisationen wurden verboten, ihre<br />

Mitglieder mußten sich registrieren lassen. 88<br />

In Vorarlberg betraf diese Registrierungspflicht rund 20.000 Menschen,<br />

circa 9 % der Bevölkerung. Die ehemaligen "Illegalen" - Personen,<br />

die zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13.März 1938 der NSDAP<br />

oder einer Unterorganisation angehört hatten - wurden von der Leitung<br />

von Betrieben ausgeschlossen, "illegale" Arbeitnehmer entlassen.<br />

Die komplizierte Materie bedurfte natürlich auch der öffentlichen<br />

Erläuterung. Am 12. Februar 1946 hieß es dazu in den "Vorarlberger<br />

Nachrichten":<br />

210<br />

"Nach diesem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen können<br />

Illegale, zu denen auch die als ,Alte Kämpfer' und ,Altparteigenossen<br />

' anerkannten Personen zählen, und solche, die die nationalsozialistische<br />

Bewegung während der Verbotszeit durch beträchtliche<br />

finanzielle Zuwendungen gefördert oder durch Schädigung des<br />

österreichischen Wirtschaftslebensfür Zwecke dieser Bewegung den<br />

Bestand des selbständigen Staates Österreich zu untergraben unternommen<br />

haben, nicht Mitglieder eines Geschäftsführungs- oder<br />

Aufsichtsorganes einer juristischen Person (Vorstand, Verwaltungsoder<br />

Aufsichtsrat u. dergl.) sein. Sie können auch im Wirtschaftsleben<br />

nicht in führender Stellung tätig sein und auch kein Gewerbe<br />

betreiben, das Verläßlichkeit voraussetzt. Sie haben dieselben<br />

gewerberechtlichen Folgen zu tragen, die mit einer Verurteilung<br />

wegen Verbrechens verbunden sind.<br />

Illegale, SS-Angehörige und Funktionäre vom Zellenleiter und<br />

Gleichgestellten aufwärts sind bei ihrer wirtschaftlichen Betätigung<br />

auch insoferne gehindert, als sie ihr unbewegliches Vermögen weder<br />

veräußern noch belasten können und auch über ihr bewegliches<br />

Vermögen nur im Rahmen der laufenden Verwaltung oder der Fort-

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