Schulentwicklungsplan der allgemeinbildenden ... - CDU Krefeld
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ietes können alte Schulbezirke jedoch nicht mehr als Grundlage für Prognosen herangezogen<br />
werden.<br />
Das Schulgesetz geht von einer Abstimmung <strong>der</strong> Jugendhilfeplanung mit <strong>der</strong> <strong>Schulentwicklungsplan</strong>ung<br />
aus. Bisher waren diese beiden Planungsbereiche schwer zu vergleichen, da sie<br />
von unterschiedlichen Planungsgrundlagen ausgingen.<br />
In diesem <strong>Schulentwicklungsplan</strong> werden aus diesem Grund die Prognosen im Primarbereich<br />
auf Grundlage <strong>der</strong> politischen Bezirke in <strong>Krefeld</strong> berechnet. Dies entspricht auch <strong>der</strong> Vorgehensweise<br />
in <strong>der</strong> Jugendhilfeplanung und erleichtert somit zukünftig die Vergleichbarkeit.<br />
6.2.2 Schuleinzugsbereiche<br />
Mit dem 2. Schulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz wurden zum Schuljahr 2008/2009 die Schulbezirksgrenzen<br />
aufgelöst, so dass seitdem die freie Schulwahl im Primarbereich eingeführt wurde.<br />
Dies führte in einigen Bezirken zunächst zu leicht erhöhten Wan<strong>der</strong>ungsbewegungen. Die<br />
Anmeldungen für das Schuljahr 2011/2012 stellten einige Grundschulen allerdings vor eine<br />
Herausfor<strong>der</strong>ung, da ihre Anmeldezahlen deutlich über den Kapazitäten lagen.<br />
Mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Schulgesetzes im Dezember 2010 wurde im §84 Abs 1 SchulG, die Möglichkeit<br />
geschaffen Schuleinzugsbereiche zu bilden. In den bisherigen Vorschriften im Schulgesetz<br />
wurde ein Platz innerhalb <strong>der</strong> Kapazitätsgrenze an <strong>der</strong> wohnortnächsten Grundschule<br />
garantiert, welche nicht unbedingt den örtlichen Gegebenheiten entsprach. Durch Einführung<br />
<strong>der</strong> Schuleinzugsbereiche kann <strong>der</strong> Rechtsanspruch durch den Schulträger auf eine Schule<br />
bezogen werden, die die Gegebenheiten in den Bezirken einbezieht und die von <strong>der</strong> Kapazität<br />
her das abgesteckte Gebiet abdeckt.<br />
Hierzu ein Kommentar von Klaus Hebborn, Städtetag NRW, SchVw NRW 1/2011:<br />
„Mit <strong>der</strong> Ersetzung des früheren Begriffes „Grundschulbezirke“ durch „Schuleinzugsbereiche“<br />
ist eine Än<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Rechtsverbindlichkeit beim Besuch <strong>der</strong> zuständigen Grundschule<br />
verbunden. Während bei <strong>der</strong> früheren Regelung <strong>der</strong> Besuch <strong>der</strong> Grundschule im Schulbezirk<br />
verbindlich und <strong>der</strong> Wechsel zu einer Grundschule in einem an<strong>der</strong>en Schulbezirk nur bei Genehmigung<br />
durch die Untere Schulaufsicht zulässig war, besteht nunmehr grundsätzlich die<br />
Möglichkeit zum Wechsel in eine an<strong>der</strong>e als die zuständige Grundschule, allerdings unter <strong>der</strong><br />
Maßgabe, dass außerhalb des Schuleinzugsbereiches wohnende Schüler/-innen abgewiesen<br />
werden können, wenn diese nicht „wichtige Gründe“ für den Wechsel darlegen können.“<br />
Die Möglichkeit <strong>der</strong> Einführung von Schuleinzugsbereichen wurde im Werkstattgespräch mit<br />
den Schulleitungen <strong>der</strong> Grundschulen am 15. Februar 2011 besprochen. Als Fazit dieses<br />
Workshops haben sich die Grundschulleitungen mehrheitlich positiv zu möglichen Schuleinzugsbereichen<br />
geäußert.<br />
Schuleinzugsbereiche könnten wegen <strong>der</strong> Notwendigkeit neuer Berechnungen frühestens zum<br />
Schuljahr 2013/2014 bzw. realistisch zum Schuljahr 2014/2015 eingeführt werden. In diesem<br />
Zusammenhang sollte die Entwicklung angekündigter Schulrechtsän<strong>der</strong>ungen (z.B. im<br />
Hinblick auf das Instrument <strong>der</strong> kommunalen Klassenrichtzahl) abgewartet werden.<br />
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