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Schulentwicklungsplan der allgemeinbildenden ... - CDU Krefeld

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1 Rahmenbedingungen <strong>der</strong> <strong>Schulentwicklungsplan</strong>ung 2011 – 2015<br />

1.1 Rechtsgrundlagen<br />

Rechtliche Grundlage <strong>der</strong> <strong>Schulentwicklungsplan</strong>ung ist § 80 des Schulgesetzes für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />

20. Oktober 2011.<br />

Danach sind Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände, soweit sie Aufgaben als Schulträger<br />

zu erfüllen haben, verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen und umfassenden Bildungs-<br />

und Abschlussangebots in allen Landesteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen<br />

benachbarter Schulträger abgestimmte <strong>Schulentwicklungsplan</strong>ung zu betreiben. (§ 80 Abs. 1<br />

SchulG NRW).<br />

Gemäß § 80 Abs. 5 SchulG NRW berücksichtigt die <strong>Schulentwicklungsplan</strong>ung<br />

8<br />

• das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen<br />

(Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,<br />

• die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten<br />

<strong>der</strong> Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen,<br />

Schularten und Jahrgangsstufen,<br />

• die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestandes nach Schulformen, Schularten<br />

und Schulstandorten.<br />

Die <strong>Schulentwicklungsplan</strong>ung hat somit das generelle Ziel, allen Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />

über schulische Bildung und Erziehung sowie bedarfsgerechte Betreuungsangebote sichere<br />

Zukunftsperspektiven zu eröffnen. Damit verbunden werden gesellschaftliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

und <strong>der</strong> Wandel <strong>der</strong> Lebensbedingungen für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche genauer betrachtet. Der<br />

<strong>Schulentwicklungsplan</strong> wird vom Schulträger kontinuierlich in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen<br />

Akteuren fortgeschrieben und an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst.<br />

Seit dem letzten Krefel<strong>der</strong> <strong>Schulentwicklungsplan</strong> hat es, zumeist bedingt durch Regierungswechsel<br />

im Land Nordrhein-Westfalen, einige gesetzliche Verän<strong>der</strong>ungen im Schulgesetz gegeben.<br />

Sofern sie (noch) Relevanz für die künftige <strong>Schulentwicklungsplan</strong>ung besitzen, werden<br />

sie im Folgenden überblicksartig aufgeführt.<br />

1.2 Schulrechtliche Verän<strong>der</strong>ungen seit 2005<br />

Das nordrheinwestfälische Schulgesetz <strong>der</strong> rot-grünen Koalition vom Februar 2005 war das<br />

erste zusammenhängende Schulgesetz in NRW. Es führte die bis dahin für die einzelnen<br />

Schulformen geltenden Schulgesetze, die bis in die 60er Jahre zurück gingen, sowie eine Reihe<br />

weiterer Gesetze und Vorgaben zu einem Gesetzeswerk zusammen.<br />

Der Regierungswechsel 2005 brachte jedoch unmittelbar erste Än<strong>der</strong>ungen mit sich. Das umfassende<br />

zweite Schulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz <strong>der</strong> schwarz-gelben Koalition vom 27. Juni 2006<br />

enthielt u.a. folgende Schwerpunkte (das erste vom 13.6.2006 betraf lediglich weltanschauliche<br />

Fragen hinsichtlich <strong>der</strong> Lehrkräfte, Stichwort „Kopftuchverbot“):

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