Schulentwicklungsplan der allgemeinbildenden ... - CDU Krefeld
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1 Rahmenbedingungen <strong>der</strong> <strong>Schulentwicklungsplan</strong>ung 2011 – 2015<br />
1.1 Rechtsgrundlagen<br />
Rechtliche Grundlage <strong>der</strong> <strong>Schulentwicklungsplan</strong>ung ist § 80 des Schulgesetzes für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom<br />
20. Oktober 2011.<br />
Danach sind Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände, soweit sie Aufgaben als Schulträger<br />
zu erfüllen haben, verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen und umfassenden Bildungs-<br />
und Abschlussangebots in allen Landesteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen<br />
benachbarter Schulträger abgestimmte <strong>Schulentwicklungsplan</strong>ung zu betreiben. (§ 80 Abs. 1<br />
SchulG NRW).<br />
Gemäß § 80 Abs. 5 SchulG NRW berücksichtigt die <strong>Schulentwicklungsplan</strong>ung<br />
8<br />
• das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen<br />
(Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,<br />
• die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten<br />
<strong>der</strong> Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen,<br />
Schularten und Jahrgangsstufen,<br />
• die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestandes nach Schulformen, Schularten<br />
und Schulstandorten.<br />
Die <strong>Schulentwicklungsplan</strong>ung hat somit das generelle Ziel, allen Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen<br />
über schulische Bildung und Erziehung sowie bedarfsgerechte Betreuungsangebote sichere<br />
Zukunftsperspektiven zu eröffnen. Damit verbunden werden gesellschaftliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />
und <strong>der</strong> Wandel <strong>der</strong> Lebensbedingungen für Kin<strong>der</strong> und Jugendliche genauer betrachtet. Der<br />
<strong>Schulentwicklungsplan</strong> wird vom Schulträger kontinuierlich in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen<br />
Akteuren fortgeschrieben und an die gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst.<br />
Seit dem letzten Krefel<strong>der</strong> <strong>Schulentwicklungsplan</strong> hat es, zumeist bedingt durch Regierungswechsel<br />
im Land Nordrhein-Westfalen, einige gesetzliche Verän<strong>der</strong>ungen im Schulgesetz gegeben.<br />
Sofern sie (noch) Relevanz für die künftige <strong>Schulentwicklungsplan</strong>ung besitzen, werden<br />
sie im Folgenden überblicksartig aufgeführt.<br />
1.2 Schulrechtliche Verän<strong>der</strong>ungen seit 2005<br />
Das nordrheinwestfälische Schulgesetz <strong>der</strong> rot-grünen Koalition vom Februar 2005 war das<br />
erste zusammenhängende Schulgesetz in NRW. Es führte die bis dahin für die einzelnen<br />
Schulformen geltenden Schulgesetze, die bis in die 60er Jahre zurück gingen, sowie eine Reihe<br />
weiterer Gesetze und Vorgaben zu einem Gesetzeswerk zusammen.<br />
Der Regierungswechsel 2005 brachte jedoch unmittelbar erste Än<strong>der</strong>ungen mit sich. Das umfassende<br />
zweite Schulrechtsän<strong>der</strong>ungsgesetz <strong>der</strong> schwarz-gelben Koalition vom 27. Juni 2006<br />
enthielt u.a. folgende Schwerpunkte (das erste vom 13.6.2006 betraf lediglich weltanschauliche<br />
Fragen hinsichtlich <strong>der</strong> Lehrkräfte, Stichwort „Kopftuchverbot“):