Diskriminierendes „Ethnic Profiling“ erkennen und vermeiden: ein ...
Diskriminierendes „Ethnic Profiling“ erkennen und vermeiden: ein ...
Diskriminierendes „Ethnic Profiling“ erkennen und vermeiden: ein ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Diskriminierendes</strong> <strong>„Ethnic</strong> Profi ling“ <strong>erkennen</strong> <strong>und</strong> <strong>vermeiden</strong>: <strong>ein</strong> Handbuch<br />
Wenn die Polizei also beispielsweise <strong>ein</strong>e Person anders behandelt als andere<br />
Personen, die sich in <strong>ein</strong>er ähnlichen Situation befi nden, <strong>und</strong> der all<strong>ein</strong>ige<br />
oder überwiegende Gr<strong>und</strong> hierfür die ethnische Herkunft oder Religion dieser<br />
Person ist, dann stellt dies <strong>ein</strong>e unrechtmäßige Diskriminierung dar. Allerdings<br />
ist es sowohl auf rechtlichem als auch auf praktischem Gebiet außerordentlich<br />
schwierig, festzustellen, ob <strong>ein</strong>e gegebene Entscheidung ausschließlich auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage der ethnischen Herkunft oder Religion getroff en wurde, ohne auch<br />
andere, möglicherweise relevante Überlegungen <strong>ein</strong>zubeziehen. Dieses Problem<br />
soll in den nachfolgenden Absätzen in s<strong>ein</strong>er Komplexität beleuchtet werden.<br />
2.2. Wie hängen Diskriminierung<br />
<strong>und</strong> Ethnic Profi ling zusammen?<br />
Im internationalen Recht gilt allgem<strong>ein</strong> der Gr<strong>und</strong>satz, dass <strong>ein</strong>e direkte<br />
Diskriminierung aufgr<strong>und</strong> von Rasse, ethnischer Herkunft oder Religion<br />
niemals gerechtfertigt oder rechtmäßig s<strong>ein</strong> kann. Dieses Verbot der<br />
direkten Diskriminierung ist so gr<strong>und</strong>legend, dass es im internationalen Recht<br />
nicht <strong>ein</strong>mal im Falle <strong>ein</strong>es öff entlichen Notstands zulässig ist. ( 9 ) Hierzu gehören<br />
auch Zeiten, in denen die Sicherheit stark bedroht ist.<br />
Zum Zeitpunkt der Veröff entlichung dieses Handbuchs sch<strong>ein</strong>t noch k<strong>ein</strong> Gericht<br />
auf europäischer Ebene die Gelegenheit gehabt zu haben, <strong>ein</strong> Urteil zu fällen, das<br />
speziell das Konzept des Ethnic Profi ling im Kontext der Strafverfolgung betriff t. In<br />
den letzten Jahren gab es jedoch vor Gerichten auf nationaler <strong>und</strong> internationaler<br />
Ebene mehrere Fälle, die Personen betrafen, die <strong>ein</strong>er Kontrolle durch Polizei- oder<br />
Einwanderungsbeamte unterzogen wurden. Durch diese Fälle wurden bestimmte<br />
Vorschriften festgelegt, welche für die Praxis des Profi ling relevant sind <strong>und</strong> die in<br />
die nachstehende Erörterung <strong>ein</strong>fl ießen.<br />
In der Rechtssache Rosalind Williams Lecraft gegen Spanien befand der<br />
Menschenrechtsausschuss der Ver<strong>ein</strong>ten Nationen im Jahr 2009, dass <strong>ein</strong> Fall<br />
ungesetzlicher Diskriminierung auf der Gr<strong>und</strong>lage von Ethnic Profi ling vorlag –<br />
wenn auch das Urteil diesen Begriff nicht direkt verwendet. Dieses Urteil ist<br />
deshalb so bedeutsam, weil polizeiliche Personenkontrollen auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
der ethnischen Herkunft erstmals von <strong>ein</strong>em UN-Gremium für ungesetzlich<br />
erklärt wurden. Die Klägerin war auf <strong>ein</strong>em Bahnsteig in Spanien von <strong>ein</strong>em<br />
Polizeibeamten aufgefordert worden sich auszuweisen. Auf die Frage, weshalb<br />
niemand sonst auf dem Bahnsteig sich ausweisen solle, erhielt sie zur Antwort:<br />
„Wegen Ihrer dunklen Hautfarbe.“ Der Menschenrechtsausschuss kam zu dem<br />
( 9 ) Artikel 4 Absatz 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche <strong>und</strong> politische Rechte (IPbpR). Siehe:<br />
MENSCHENRECHTSAUSSCHUSS DER VEREINTEN NATIONEN (2001), Absatz 8; SCHEININ (2007), Absatz 41.<br />
17