Diskriminierendes „Ethnic Profiling“ erkennen und vermeiden: ein ...
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<strong>Diskriminierendes</strong> <strong>„Ethnic</strong> Profi ling“ <strong>erkennen</strong> <strong>und</strong> <strong>vermeiden</strong>: <strong>ein</strong> Handbuch<br />
es auch möglich, indirekt zu diskriminieren. Eine indirekte Diskriminierung<br />
umfasst: ( 27 )<br />
a. Anwenden <strong>ein</strong>er vordergründig neutralen Vorschrift (beispielsweise Anhalten<br />
jedes zehnten Fahrzeugs in der Stadt X in der Zeit zwischen 21:00 <strong>und</strong><br />
01:00 Uhr)<br />
b. Verglichen mit anderen Gruppen hat diese Vorgehensweise in der Praxis<br />
jedoch vor allem <strong>ein</strong>e eher negative Auswirkung auf <strong>ein</strong>e bestimmte<br />
ethnische, religiöse oder Rassengruppe (z. B. 60 % der Bevölkerung, die in<br />
der Stadt X zu dieser Zeit mit dem Auto unterwegs sind, haben <strong>ein</strong>e afrokaribische<br />
Abstammung, während dieser Wert in der Umgebung nicht mehr<br />
als 30 % beträgt).<br />
Eine indirekte Diskriminierung kann jedoch als rechtmäßig erachtet werden,<br />
wenn <strong>ein</strong>e Begründung vorliegt:<br />
a. Die unterschiedliche Behandlung dient <strong>ein</strong>em rechtmäßigen Zweck<br />
(beispielsweise Kontrollen in Zusammenhang mit gestohlenen Fahrzeugen).<br />
b. Die ergriff ene Maßnahme ist verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte<br />
Ziel (es wurde z. B. festgestellt, dass in der Stadt X besonders viele Fahrzeuge<br />
gestohlen werden).<br />
( 27 ) „Indirekte Diskriminierung“ wird in den EU-Rechtsvorschriften sowie in der Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofs (EuGH) <strong>und</strong> des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) defi niert. Aufschlussreich<br />
zum Einschätzen des vom EuGH vertretenen Ansatzes ist die Rechtssache 170/84 Bilka-Kaufhaus<br />
GmbH gegen Karin Weber von Hartz, Slg. 1986, ECR 1607, in der das Gericht das Konzept der indirekten<br />
Diskriminierung in Verbindung mit <strong>ein</strong>er Unternehmensstrategie beschrieb, bei der Teilzeitarbeitnehmer<br />
vom Betriebsrentenplan ausgeschlossen wurden, weshalb <strong>ein</strong>e deutlich höhere Zahl von Frauen als von<br />
Männern betroff en war. Als Kriterium für die Zulässigkeit mittelbarer Diskriminierung legte der EuGH fest,<br />
dass die betreff ende Maßnahme des Unternehmens „auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt“<br />
sowie „geeignet <strong>und</strong> erforderlich“ <strong>und</strong> verhältnismäßig sind. Die Sichtweise des EGMR zur indirekten<br />
Diskriminierung wird hingegen in EGMR D. H. gegen Tschechische Republik, Beschwerde Nr. 57325/00 vom<br />
13. November 2007, aufgezeigt. Diese Rechtssache betraf die indirekte Diskriminierung von Roma-Kindern,<br />
welche in unverhältnismäßig hoher Zahl auf Sonderschulen für lernbehinderte Kinder geschickt wurden,<br />
was <strong>ein</strong>en Verstoß gegen Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellte. Bezüglich der<br />
Defi nitionen in der Rechtsprechung sind die folgenden Richtlinien besonders relevant: Richtlinie 2000/43/<br />
EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen<br />
Herkunft, Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung <strong>ein</strong>es allgem<strong>ein</strong>en Rahmens für die Verwirklichung der<br />
Gleichbehandlung in Beschäftigung <strong>und</strong> Beruf sowie Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Gr<strong>und</strong>satzes<br />
der Chancengleichheit <strong>und</strong> Gleichbehandlung von Männern <strong>und</strong> Frauen in Arbeits- <strong>und</strong> Beschäftigungsfragen<br />
(Neufassung). Nach Artikel 2 der Richtlinie zur Gleichbehandlung „liegt <strong>ein</strong>e mittelbare Diskriminierung vor,<br />
wenn dem Ansch<strong>ein</strong> nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit <strong>ein</strong>er bestimmten<br />
Religion oder Weltanschauung, <strong>ein</strong>er bestimmten Behinderung, <strong>ein</strong>es bestimmten Alters oder mit <strong>ein</strong>er<br />
bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen<br />
können, es sei denn: i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch <strong>ein</strong> rechtmäßiges Ziel sachlich<br />
gerechtfertigt, <strong>und</strong> die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen <strong>und</strong> erforderlich“.<br />
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