Diskriminierendes „Ethnic Profiling“ erkennen und vermeiden: ein ...
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<strong>Diskriminierendes</strong> <strong>„Ethnic</strong> Profi ling“ <strong>erkennen</strong> <strong>und</strong> <strong>vermeiden</strong>: <strong>ein</strong> Handbuch<br />
Schluss, dass Personenkontrollen im Interesse der öff entlichen Sicherheit, der<br />
Verbrechensvorbeugung <strong>und</strong> der Verhinderung illegaler Einwanderung zwar<br />
zulässig seien, „die Behörden bei der Ausübung dieser Kontrollen jedoch die<br />
körperlichen oder ethnischen Merkmale der kontrollierten Personen nicht<br />
als Begründung <strong>ein</strong>es Verdachts auf ihren Aufenthaltsstatus nehmen dürfen.<br />
Außerdem dürfen nicht gezielt Personen mit bestimmten körperlichen<br />
Merkmalen oder <strong>ein</strong>er bestimmten ethnischen Herkunft kontrolliert werden.<br />
Dies verstößt nicht nur gegen die Würde der Betroff enen, sondern fördert auch<br />
fremdenf<strong>ein</strong>dliche Stimmungen in der Bevölkerung; ferner widerspricht es <strong>ein</strong>er<br />
wirkungsvollen Bekämpfung ethnisch begründeter Diskriminierung“. ( 10 )<br />
Betrachten wir im Kontext des Profi ling <strong>ein</strong>mal beispielhaft <strong>ein</strong>en Einsatz zur<br />
Terrorismusbekämpfung:<br />
In <strong>ein</strong>er europäischen Hauptstadt erhielt die Polizei die Befugnis, alle<br />
Personen anzuhalten <strong>und</strong> zu durchsuchen, von denen sie denkt, dass sie<br />
mit terroristischen Handlungen in Beziehung stehen könnten. Es gibt k<strong>ein</strong>e<br />
speziellen Erkenntnisse über die Personen, die in die möglichen Angriff e<br />
involviert sind, außer dass vermutet wird, dass die Bedrohung von <strong>ein</strong>er Gruppe<br />
ausgeht, die mit Al-Qaida in Verbindung steht. Polizeibeamte halten junge<br />
Männer mit „islamischem“ oder „asiatischem“ ( 11 ) Aussehen deutlich öfter an<br />
als Personen anderer ethnischer Gruppen, da dies dem Profi l der Terroristen<br />
entspricht, das sie von ihren Vorgesetzten erhalten haben.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der im internationalen Recht verankerten Vorschriften <strong>und</strong><br />
verschiedener Gerichtsprozesse können wir bezüglich des obigen Szenarios<br />
folgern: Wenn Beamte <strong>ein</strong>zelne Personen anhalten <strong>und</strong> ihre Auswahl<br />
ausschließlich oder überwiegend auf der Rasse, ethnischen Herkunft oder<br />
Religion dieser Personen beruht, ist dies <strong>ein</strong>e direkte Diskriminierung <strong>und</strong><br />
somit unrechtmäßig. Unter „überwiegender Gr<strong>und</strong>“ ist zu verstehen, dass<br />
der Beamte die Person nicht angehalten hätte, wenn sie <strong>ein</strong>er anderen Rasse<br />
angehören würde oder <strong>ein</strong>e andere ethnische Herkunft oder Religion hätte.<br />
Während es akzeptabel ist, dass Rasse, ethnische Herkunft oder Religion <strong>ein</strong>er<br />
der Faktoren ist, die der Beamte berücksichtigt, darf sie nicht der <strong>ein</strong>zige oder<br />
überwiegende Gr<strong>und</strong> für die Kontrolle s<strong>ein</strong> (siehe insbesondere Kapitel 3.3).<br />
( 10 ) Rosalind Williams Lecraft gegen Spanien, Mitteilung Nr. 1493/2006 vom 30. Juli 2009, Randnr. 7.2. Zur<br />
Rechtssprechung des EGMR siehe Timishev gegen Russland, Beschwerde Nr. 55762/00, Urteil des EGMR<br />
vom 13.12.2005, nachstehend erördert.<br />
( 11 ) Als „asiatisch“ werden hier Personen aus Indien, Pakistan oder Bangladesh bezeichnet.<br />
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