Jahrgang 2012 - der Gemeinde Hagelstadt
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Seite 12<br />
Hagelstädter <strong>Gemeinde</strong>blatt<br />
keine Beanstandungen festgestellt – die Kasse<br />
war in Ordnung. Die Kosten für die Prüfung belaufen<br />
sich auf 369 €.<br />
Breitband<br />
Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Dr. Bernhard Bausenwein<br />
berichtet, dass die Telekom mittlerweile<br />
Ober-/ Untersanding erschlossen habe und<br />
Glasfaser bis Schloss Haus liege. Er regt an, bei<br />
<strong>der</strong> Telekom wegen eines Anschlusses für <strong>Hagelstadt</strong><br />
nachzufragen.<br />
Baumpflege<br />
Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Dr. Bernhard Bausenwein<br />
berichtet, dass er angesprochen worden<br />
ist, bei den Rückschneideaktionen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
die wertvollen Gehölze zu schonen. Die Pflegemaßnahmen<br />
waren amtlich abgestimmt und<br />
von fachlicher Seite vorgegeben.<br />
Straßenreinigung<br />
Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Peter Turicik beanstandet,<br />
dass die Straßen in Gailsbach gekehrt wurden,<br />
obwohl sie sauber waren. An an<strong>der</strong>en<br />
Stellen liegt jedoch Laub herum. Er bittet die<br />
Sinkkästen entlang <strong>der</strong> B15 zu entleeren, da dies<br />
dringend nötig ist. Bei den Kehrmaßnahmen<br />
handelt es sich um eine Bescheidsauflage des<br />
Landratsamtes. Die Straßen sind zweimal jährlich<br />
im Frühjahr und im Herbst zu kehren. Die<br />
Sinkkästen an <strong>der</strong> B15 fallen in den Zuständigkeitsbereich<br />
des Staatlichen Bauamtes und werden<br />
vom Straßenbauamt geleert.<br />
Gemein<strong>der</strong>atssitzung vom 12.01.<strong>2012</strong><br />
Bauantrag zur Errichtung von einer Plakatwerbetafel<br />
/ Regensburger Straße 1<br />
Nach Art 8 BayBO ist die störende Häufung von<br />
Werbeanlagen unzulässig. Davon kann im vorliegenden<br />
Fall nicht ausgegangen werden. Ob<br />
eine Zulassung nach dem Straßenverkehrsrecht<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist, wird vom Landratsamt zu klären<br />
sein. Einen Bebauungsplan gibt es nicht. Das<br />
Landratsamt wird auf die mögliche Gefährdung<br />
des Fußgängerverkehrs durch die Ablenkung<br />
des Fahrverkehrs durch die Werbung unmittelbar<br />
an <strong>der</strong> Fußgängerampel hingewiesen. Der<br />
Gemein<strong>der</strong>at stimmt 2 gegen 13 Stimmen über<br />
den Bauantrag ab.<br />
Gegenstimmen:<br />
Volker Grönhagen, Thomas Scheuerer, Markus<br />
Bernhuber, Theresa Flotzinger, Hermann<br />
Hurzlmeier, Xaver Ofenbeck, Heidi Schiller, Dr.<br />
Bernhard Bausenwein, Dr. Albert Schmidbauer,<br />
Heinz Beck, Georg Lichtenegger, Peter Turicik,<br />
Johannes Rosenbeck<br />
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts;<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hagelstadt</strong> gegen Schulverband<br />
Alteglofsheim-Köfering<br />
Die Klage <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> wurde abgewiesen.<br />
Auf die Entscheidungsgründe des beiliegenden<br />
Urteils wird verwiesen. Gegen das Urteil kann<br />
Berufung eingelegt werden, sofern sie vom Bayerischen<br />
Verwaltungsgerichtshof zugelassen<br />
wird. Ein entsprechen<strong>der</strong> Antrag ist zu stellen.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at beschließt mit 8:7 Berufung<br />
gegen die Urteile einzulegen.<br />
Gegenstimmen:<br />
Theresa Flotzinger, Hermann Hurzlmeier, Xaver<br />
Ofenbeck, Heidi Schiller, Volker Grönhagen,<br />
Thomas Scheuerer, Markus Bernhuber<br />
Kommunalunternehmen <strong>Hagelstadt</strong>, Aufgabenübertragung<br />
und Finanzierung<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> hat ab 1.1.<strong>2012</strong> per Satzung die<br />
Beseitigung des Abwassers auf das Kommunalunternehmen<br />
übertragen. Zur Aufgabenerfüllung<br />
gehört <strong>der</strong> Betrieb und die Realisierung<br />
von notwendigen Baumaßnahmen. Die Beitrags-<br />
und Gebührenerhebung verbleibt bei <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>, so dass die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
für das Kommunalunternehmen die diesem zustehenden<br />
Beiträge und Gebühren erhebt. Dem<br />
Kommunalunternehmen stehen jedoch nur die<br />
Beiträge und Gebühren zu, die nicht zur Deckung<br />
<strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> benötigt werden.<br />
Bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> verbleibt <strong>der</strong> Verwaltungskostenanteil<br />
für eigene Aufwendungen,<br />
wie Personalkosten und die Abwasserabgabe<br />
als Großeinleiter aus <strong>der</strong> Kläranlage (bei Verrechnungsmöglichkeit<br />
<strong>der</strong> Abwasserabgabe § 10<br />
(3) AbwAG geht die verrechnete Abwasserabga-