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Jahrgang 2012 - der Gemeinde Hagelstadt

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Seite 12<br />

Hagelstädter <strong>Gemeinde</strong>blatt<br />

keine Beanstandungen festgestellt – die Kasse<br />

war in Ordnung. Die Kosten für die Prüfung belaufen<br />

sich auf 369 €.<br />

Breitband<br />

Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Dr. Bernhard Bausenwein<br />

berichtet, dass die Telekom mittlerweile<br />

Ober-/ Untersanding erschlossen habe und<br />

Glasfaser bis Schloss Haus liege. Er regt an, bei<br />

<strong>der</strong> Telekom wegen eines Anschlusses für <strong>Hagelstadt</strong><br />

nachzufragen.<br />

Baumpflege<br />

Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Dr. Bernhard Bausenwein<br />

berichtet, dass er angesprochen worden<br />

ist, bei den Rückschneideaktionen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

die wertvollen Gehölze zu schonen. Die Pflegemaßnahmen<br />

waren amtlich abgestimmt und<br />

von fachlicher Seite vorgegeben.<br />

Straßenreinigung<br />

Gemein<strong>der</strong>atsmitglied Peter Turicik beanstandet,<br />

dass die Straßen in Gailsbach gekehrt wurden,<br />

obwohl sie sauber waren. An an<strong>der</strong>en<br />

Stellen liegt jedoch Laub herum. Er bittet die<br />

Sinkkästen entlang <strong>der</strong> B15 zu entleeren, da dies<br />

dringend nötig ist. Bei den Kehrmaßnahmen<br />

handelt es sich um eine Bescheidsauflage des<br />

Landratsamtes. Die Straßen sind zweimal jährlich<br />

im Frühjahr und im Herbst zu kehren. Die<br />

Sinkkästen an <strong>der</strong> B15 fallen in den Zuständigkeitsbereich<br />

des Staatlichen Bauamtes und werden<br />

vom Straßenbauamt geleert.<br />

Gemein<strong>der</strong>atssitzung vom 12.01.<strong>2012</strong><br />

Bauantrag zur Errichtung von einer Plakatwerbetafel<br />

/ Regensburger Straße 1<br />

Nach Art 8 BayBO ist die störende Häufung von<br />

Werbeanlagen unzulässig. Davon kann im vorliegenden<br />

Fall nicht ausgegangen werden. Ob<br />

eine Zulassung nach dem Straßenverkehrsrecht<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, wird vom Landratsamt zu klären<br />

sein. Einen Bebauungsplan gibt es nicht. Das<br />

Landratsamt wird auf die mögliche Gefährdung<br />

des Fußgängerverkehrs durch die Ablenkung<br />

des Fahrverkehrs durch die Werbung unmittelbar<br />

an <strong>der</strong> Fußgängerampel hingewiesen. Der<br />

Gemein<strong>der</strong>at stimmt 2 gegen 13 Stimmen über<br />

den Bauantrag ab.<br />

Gegenstimmen:<br />

Volker Grönhagen, Thomas Scheuerer, Markus<br />

Bernhuber, Theresa Flotzinger, Hermann<br />

Hurzlmeier, Xaver Ofenbeck, Heidi Schiller, Dr.<br />

Bernhard Bausenwein, Dr. Albert Schmidbauer,<br />

Heinz Beck, Georg Lichtenegger, Peter Turicik,<br />

Johannes Rosenbeck<br />

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts;<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hagelstadt</strong> gegen Schulverband<br />

Alteglofsheim-Köfering<br />

Die Klage <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> wurde abgewiesen.<br />

Auf die Entscheidungsgründe des beiliegenden<br />

Urteils wird verwiesen. Gegen das Urteil kann<br />

Berufung eingelegt werden, sofern sie vom Bayerischen<br />

Verwaltungsgerichtshof zugelassen<br />

wird. Ein entsprechen<strong>der</strong> Antrag ist zu stellen.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at beschließt mit 8:7 Berufung<br />

gegen die Urteile einzulegen.<br />

Gegenstimmen:<br />

Theresa Flotzinger, Hermann Hurzlmeier, Xaver<br />

Ofenbeck, Heidi Schiller, Volker Grönhagen,<br />

Thomas Scheuerer, Markus Bernhuber<br />

Kommunalunternehmen <strong>Hagelstadt</strong>, Aufgabenübertragung<br />

und Finanzierung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> hat ab 1.1.<strong>2012</strong> per Satzung die<br />

Beseitigung des Abwassers auf das Kommunalunternehmen<br />

übertragen. Zur Aufgabenerfüllung<br />

gehört <strong>der</strong> Betrieb und die Realisierung<br />

von notwendigen Baumaßnahmen. Die Beitrags-<br />

und Gebührenerhebung verbleibt bei <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>, so dass die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

für das Kommunalunternehmen die diesem zustehenden<br />

Beiträge und Gebühren erhebt. Dem<br />

Kommunalunternehmen stehen jedoch nur die<br />

Beiträge und Gebühren zu, die nicht zur Deckung<br />

<strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> benötigt werden.<br />

Bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> verbleibt <strong>der</strong> Verwaltungskostenanteil<br />

für eigene Aufwendungen,<br />

wie Personalkosten und die Abwasserabgabe<br />

als Großeinleiter aus <strong>der</strong> Kläranlage (bei Verrechnungsmöglichkeit<br />

<strong>der</strong> Abwasserabgabe § 10<br />

(3) AbwAG geht die verrechnete Abwasserabga-

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