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Jahrgang 2012 - der Gemeinde Hagelstadt

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Seite 16<br />

Hagelstädter <strong>Gemeinde</strong>blatt<br />

Gemein<strong>der</strong>atssitzung vom 10.05.<strong>2012</strong><br />

Kin<strong>der</strong>krippe Entwurfsplanung Defizitvertrag<br />

Die Anmerkungen <strong>der</strong> Kommunalaufsicht zum<br />

Defizitvertrag werden vorgetragen. Seitens <strong>der</strong><br />

Kirchenverwaltung werden die von <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />

empfohlenen Än<strong>der</strong>ungen zur<br />

Ratenzahlung (§ 2 Abs. 4) und <strong>der</strong> vorrangig<br />

aufzunehmenden Kin<strong>der</strong> aus <strong>Hagelstadt</strong> akzeptiert.<br />

Den Ausführungen zur Personalausstattung<br />

folgt die Kirchenverwaltung nicht.<br />

Die Gesamtkosten <strong>der</strong> Maßnahmen belaufen<br />

sich laut Kostenschätzung des Architekten maximal<br />

auf 450.000,- €. Eine Reduzierung <strong>der</strong> Kosten<br />

ist anzustreben. Der Gemein<strong>der</strong>at überträgt<br />

den Abschluss des Defizitvertrages auf den Ersten<br />

Bürgermeister, mit <strong>der</strong> Maßgabe, die vom<br />

Landratsamt vorgeschlagenen und von <strong>der</strong> Kirchenverwaltung<br />

akzeptierten Än<strong>der</strong>ungen im<br />

Vertrag zu vereinbaren.<br />

Satzung zur Erhebung eines Beitrags für<br />

die Verbesserung und Erneuerung <strong>der</strong> Entwässerungseinrichtung<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hagelstadt</strong><br />

(VES-EWS) - zum zweiten Mal auf<br />

<strong>der</strong> Tagesordnung<br />

Laut aktueller Kostenberechnung des Ingenieurbüros<br />

nach Ausschreibungsergebnis ergeben<br />

sich verbesserungsbeitragsfähige Kosten in<br />

Höhe von 1.193.690,02 €. Unter Berücksichtigung<br />

dieser Kosten ergeben sich bei kompletter Umlegung<br />

auf bebaute bzw. bebaubare Flächen unter<br />

Einbeziehung bevorstehen<strong>der</strong> Baulandausweisungen<br />

folgende Beitragssätze: 3,67 € / m² Geschossfläche<br />

und 0,03 € / m² Grundstücksfläche.<br />

Eine Beispielrechnung ergab eine zu erwartende<br />

Belastung von etwa 1.100 € für ein durchschnittliches<br />

Wohnhaus.<br />

Bürgermeister Anton Haimerl stellt fest, dass<br />

die Kostenberechnung von dem von <strong>der</strong> EBB<br />

vorgelegten Ausschreibungsergebnis abweicht.<br />

Die Abweichung ist noch zu ergründen.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at beschließt, 100 % <strong>der</strong> verbesserungsbeitragsfähigen<br />

Kosten über Verbesserungsbeiträge<br />

zu erheben. Als Vorauszahlung<br />

nach Art. 5 Abs. 5 KAG werden 70 % des Beitrags<br />

mit einer Rate erhoben.<br />

Der vorliegende Entwurf <strong>der</strong> Verbesserungsbeitragssatzung<br />

wird mit den sich rechnerisch aus<br />

<strong>der</strong> ggf. zu berichtigenden Kostenberechnung<br />

ergebenden Beitragssätzen als Satzung beschlossen,<br />

sofern sich keine höheren Beitragssätze als<br />

die vorgenannten ergeben. Der beiliegende Satzungsentwurf<br />

ist Bestandteil des Beschlusses und<br />

wird als Anlage zur Nie<strong>der</strong>schrift genommen.<br />

Bauantrag zur Errichtung von einer Plakatwerbetafel<br />

Das Schreiben des Landratsamt vom 27.04.<strong>2012</strong><br />

wird dem Gemein<strong>der</strong>at zur Kenntnis gegeben.<br />

Das Landratsamt hält den Bauantrag für genehmigungsfähig.<br />

Alle Fachbehörden, u.a. auch die<br />

Verkehrswacht, erheben keine Bedenken wegen<br />

<strong>der</strong> Verkehrssicherheit. Soweit die <strong>Gemeinde</strong><br />

das Einvernehmen nicht erteilt, wird das Landratsamt<br />

das Einvernehmen mit <strong>der</strong> Baugenehmigung<br />

ersetzen.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at sieht die Verkehrssicherheit<br />

weiterhin als gefährdet an und hält seine Bedenken<br />

aufrecht. Er sieht dies u.a. belegt durch die<br />

kritische Situation mit den Abbiegepfeilen an<br />

<strong>der</strong> Kreuzung, die bereits jetzt gelegentlich von<br />

Verkehrsteilnehmern übersehen werden.<br />

Langenerlinger Bach; Zufahrtsbrücken<br />

Bürgermeister Anton Haimerl informiert über<br />

ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Regensburg<br />

vom 23.11.2011 Az: 10C 2975/11.<br />

Darin führt das Gericht aus, die <strong>Gemeinde</strong> sei<br />

nicht verpflichtet, die Brücke instand zu halten.<br />

Soweit <strong>der</strong> Kläger im Notwegerecht auf die Brücke<br />

angewiesen sein sollte, habe er selbst für die<br />

Herstellung und Unterhaltung <strong>der</strong> Brücke zu<br />

sorgen. Der Bürgermeister meint, dies sei für die<br />

vielen Brückenanlieger die denkbar schlechteste<br />

Situation. Sobald das Verwaltungsgericht in<br />

einem ähnlich gelagerten Fall entschieden habe,<br />

sollten die Verhältnisse baldmöglichst geordnet<br />

werden.<br />

Haushalt<br />

Der Haushalt wurde mit Schreiben des Landratsamt<br />

vom 23.04.<strong>2012</strong> rechtsaufsichtlich genehmigt.<br />

Das Landratsamt stellt unter an<strong>der</strong>em<br />

fest, dass die dauernde Leistungsfähigkeit <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> als gesichert angesehen werden kann.

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