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Berichtigung 5 zur SbV - Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft

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<strong>SbV</strong><br />

Regeln für alle Strecken<br />

Teil<br />

A<br />

zum 2. Abschnitt der FV-NE; Fahrdienst auf den Betriebsstellen:<br />

zu § 7 (5)<br />

Teil B<br />

zu § 8 (2)<br />

Anlage 1<br />

Sichern der Reisenden<br />

Übergänge für Reisende dürfen mit höchstens 20 km/h befahren<br />

werden. Bei eingeschränkter Sicht ist die Geschwindigkeit<br />

erforderlichenfalls auf Schrittgeschwindigkeit zu reduzieren.<br />

Siehe auch Teil B.<br />

Verständigungsformen<br />

Fahrdienstliche Aufträge und Meldungen werden in der Regel über<br />

Zugleitfunk gem. Anlage 1 der <strong>SbV</strong> abgegeben.<br />

Bei Ausfall des Zugleitfunks<br />

auf den Strecken 4751, 4871, 9465, 9486 muß die<br />

Zuglaufmeldung über den Telefonanschluß der Zugmeldeleitung in<br />

der ZZL Waiblingen erfolgen (Aufzeichnung der Gespräche).<br />

zu § 8 (3)<br />

zu § 9 (1)<br />

zu § 9 (2)<br />

zu § 9 (3)<br />

Eindeutige Verständigung<br />

Die Richtigkeit der Wiederholung ist durch das Wort „richtig“ zu<br />

bestätigen.<br />

Ausfertigung von Befehlen<br />

In den Befehlen dürfen die Gattungskürzel bei den Zugnummern<br />

weggelassen werden.<br />

Die Namen der Betriebsstellen dürfen nicht abgekürzt werden.<br />

Jeder Tf muss einen Befehlsblock auf dem besetzten Führerstand<br />

in Reichweite mit sich führen.<br />

Aushändigung, Rückgabe von schriftlichen Befehlen<br />

Abgearbeitete Befehle werden durch den Zf durchgestrichen und<br />

sind nicht aufbewahrungspflichtig.<br />

Der Zugleiter legt die ausgegebenen Befehle ab.<br />

Mündlich übermittelte Befehle<br />

Für das Aufschreiben mündlich übermittelter Befehle sind in der<br />

Regel Befehlsvordrucke zu verwenden.<br />

<strong>SbV</strong> WEG<br />

Rev. Stand 05.12.2013 (B 5) Seite 5

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