Berichtigung 5 zur SbV - Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft
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<strong>SbV</strong><br />
Regeln für alle Strecken<br />
Teil<br />
A<br />
zum 2. Abschnitt der FV-NE; Fahrdienst auf den Betriebsstellen:<br />
zu § 7 (5)<br />
Teil B<br />
zu § 8 (2)<br />
Anlage 1<br />
Sichern der Reisenden<br />
Übergänge für Reisende dürfen mit höchstens 20 km/h befahren<br />
werden. Bei eingeschränkter Sicht ist die Geschwindigkeit<br />
erforderlichenfalls auf Schrittgeschwindigkeit zu reduzieren.<br />
Siehe auch Teil B.<br />
Verständigungsformen<br />
Fahrdienstliche Aufträge und Meldungen werden in der Regel über<br />
Zugleitfunk gem. Anlage 1 der <strong>SbV</strong> abgegeben.<br />
Bei Ausfall des Zugleitfunks<br />
auf den Strecken 4751, 4871, 9465, 9486 muß die<br />
Zuglaufmeldung über den Telefonanschluß der Zugmeldeleitung in<br />
der ZZL Waiblingen erfolgen (Aufzeichnung der Gespräche).<br />
zu § 8 (3)<br />
zu § 9 (1)<br />
zu § 9 (2)<br />
zu § 9 (3)<br />
Eindeutige Verständigung<br />
Die Richtigkeit der Wiederholung ist durch das Wort „richtig“ zu<br />
bestätigen.<br />
Ausfertigung von Befehlen<br />
In den Befehlen dürfen die Gattungskürzel bei den Zugnummern<br />
weggelassen werden.<br />
Die Namen der Betriebsstellen dürfen nicht abgekürzt werden.<br />
Jeder Tf muss einen Befehlsblock auf dem besetzten Führerstand<br />
in Reichweite mit sich führen.<br />
Aushändigung, Rückgabe von schriftlichen Befehlen<br />
Abgearbeitete Befehle werden durch den Zf durchgestrichen und<br />
sind nicht aufbewahrungspflichtig.<br />
Der Zugleiter legt die ausgegebenen Befehle ab.<br />
Mündlich übermittelte Befehle<br />
Für das Aufschreiben mündlich übermittelter Befehle sind in der<br />
Regel Befehlsvordrucke zu verwenden.<br />
<strong>SbV</strong> WEG<br />
Rev. Stand 05.12.2013 (B 5) Seite 5