Berichtigung 5 zur SbV - Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft
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<strong>SbV</strong><br />
Regeln für alle Strecken<br />
Teil<br />
A<br />
zu § 30 (1- 2) Behandlung von Nebenfahrzeugen<br />
Sämtliche Fahrten von leichten Nebenfahrzeugen sind auf freier<br />
Strecke wie Sperrfahrten zu behandeln, in Bahnhöfen wie<br />
Rangierfahrten.<br />
zu § 30 (3)<br />
zu § 30 (5)<br />
zu § 30 (7)<br />
Eignung von Nebenfahrzeugen<br />
Es dürfen nur behördlich zugelassene Nebenfahrzeuge zum<br />
Einsatz kommen.<br />
Sonderregelung<br />
Nebenfahrzeuge dürfen während der Dienstruhe nur mit<br />
Genehmigung des Fachbereichs Infrastruktur verkehren. Der<br />
Nebenfahrzeugführer hat sich bei Beginn und bei Ende der<br />
Dienstruhe beim Zugleiter zu melden und nach dessen Weisung<br />
zu verfahren. Die betreffende Strecke ist förmlich zu Sperren und<br />
bzw. die Sperrung aufzuheben (Dokumentation im Meldebuch für<br />
den Zugleiter/ Zugmeldebuch).<br />
Soll hiervon abgewichen werden, hat der EBL die erforderlichen<br />
Anordnungen zu treffen.<br />
Nachfahren von Nebenfahrzeugen<br />
Das Nachfahren von Nebenfahrzeugen nach Zügen oder<br />
Nebenfahrzeugen ist nicht gestattet.<br />
zum 3. Abschnitt der FV-NE; Zugfahrdienst:<br />
zu § 32 (1)<br />
zu § 32 (8)<br />
Länge der Züge<br />
Übersteigt die Länge eines Reisezuges ausnahmsweise die<br />
Bahnsteiglänge, so sind die Reisenden vom Zugpersonal über das<br />
sichere Ein- und Aussteigen zu unterrichten. Bei<br />
Sonderreisezügen sind hierzu die Ein- und Ausstiege mit<br />
Betriebspersonal zu besetzen.<br />
Das Ein- und Aussteigen wie auch das Be- und Entladen von<br />
Gepäck darf nur am Bahnsteig erfolgen.<br />
Die maximale Länge der Reisezüge richtet sich nach der<br />
maximalen Bahnsteiglänge sowie den sicherungstechnischen und<br />
betrieblichen Verhältnissen einer Gesamtstrecke (vgl. Teil B bzw.<br />
Streckenbeschreibung der SNB).<br />
Einschränkung in der Zulassung von Wagen<br />
Sollen Fahrzeuge verkehren, die die Radsatzlast bzw. das<br />
zulässige Fahrzeuggewicht je Längeneinheit überschreiten, ist<br />
durch den EBL des EIU eine besondere Regelung zu treffen.<br />
<strong>SbV</strong> WEG<br />
Rev. Stand 05.12.2013 (B 5) Seite 17