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Berichtigung 5 zur SbV - Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft

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<strong>SbV</strong><br />

Regeln für alle Strecken<br />

Teil<br />

A<br />

zu § 20 (2)<br />

Kreuzungsbahnhöfe<br />

Kreuzungen sind in den Bahnhöfen zugelassen, welche über<br />

mindestens zwei Hauptgleise verfügen.<br />

zu § 20 (5)<br />

zu § 25 (2)<br />

Anlage 10.3<br />

Einfahrt eines zweiten Zuges ohne Halt an der Trapeztafel<br />

Gleichzeitige Einfahrten sind in allen Bahnhöfen mit<br />

Richtungsbetrieb (über Rückfallweichen) zugelassen, wenn die<br />

Fahrerlaubnis bis <strong>zur</strong> Haltetafel erteilt wurde<br />

Die Einfahrt muß vorsichtig erfolgen (vE).<br />

Zuständig für das Einlegen von Sonderzügen<br />

Sonderzüge werden vom zuständigen Fahrplansachbearbeiter des<br />

Fachbereichs Infrastruktur eingelegt.<br />

Dringliche Sonderzüge werden von der zentralen Zugleitung<br />

eingelegt.<br />

Beim Einlegen von Sonderzügen durch den Zugleiter ist der<br />

Vordruck nach Anlage 10.3 zu verwenden.<br />

Dies gilt für in dringenden Fällen durchzuführende Probefahrten<br />

der Bw, Leerzüge, Übergabe- und Hilfszüge unter Angabe der<br />

entsprechenden Buchfahrplanseite.<br />

Bei Verwendung dieser Vordrucke dürfen die Abkürzungen der<br />

Betriebsstellen gemäß Vorgabe benutzt werden.<br />

Der öBl ist über das kurzfristige Einlegen dieser Züge<br />

unverzüglich zu verständigen. Diese Fahrplanunterlagen sind dem<br />

öBl nachträglich vorzulegen.<br />

Regelzüge werden mit festen Zugnummern in den Fahrplänen<br />

entsprechend der <strong>SbV</strong> zu § 5 (2) aufgenommen.<br />

Sonderzüge werden ab jedem Kalenderjahresbeginn fortlaufend<br />

innerhalb deren Nummerngruppe nummeriert (vgl. Vorgaben zu §<br />

4 (3). Sonderzüge im Übergang DB / WEG und umgekehrt<br />

erhalten die Zugnummer der DB.<br />

zu § 26 (2)<br />

Anhang II,<br />

Anhang VI<br />

zu § 27 (14)<br />

Planmäßige Sperrung von Streckengleisen<br />

Planmäßige Gleissperrungen erfolgen<br />

bei Bedienungen von Anschluß- und Ausweichanschlußstellen,<br />

durch Regelungen in Betriebs- und Bauanweisungen (Betra) und<br />

Sicherungspläne, die gemäß Prozessanweisung aufzustellen sind.<br />

Im Rahmen einer Betra darf das gesperrte Gleis durch berechtigte<br />

Mitarbeiter zum Baugleis erklärt werden.<br />

Abstellen von Fahrzeugen auf freier Strecke<br />

Auf freier Strecke dürfen Fahrzeuge ohne besondere Anweisung<br />

nicht abgestellt werden.<br />

●<br />

●<br />

<strong>SbV</strong> WEG<br />

Rev. Stand 05.12.2013 (B 5) Seite 16

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