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Berichtigung 5 zur SbV - Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft

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<strong>SbV</strong><br />

Regeln für alle Strecken<br />

Teil<br />

A<br />

2. Betriebsunfallvorschrift für<br />

Nichtbundeseigene <strong>Eisenbahn</strong>en (BUVO- NE)<br />

zu Kap. 4.2.2<br />

Anlage 16.3<br />

zu Kap. 5.2<br />

Störungen durch betriebliche Fehlhandlungen oder Zugfahrten<br />

ohne Zustimmung sind dem EBL des EIU mittels Anlage „16.3“,<br />

verzugslos seitens des zuständigen EBL (Fremd- EVU), bei WEG-<br />

Betrieben seitens des öBl zu melden.<br />

Unfallmeldestelle ist die zentrale Zugleitung in Waiblingen.<br />

zu Kap. 5.4<br />

Während des Betriebs nach FV-<br />

NE § 12 (1) wird die<br />

Rufnummer der Unfallmeldestelle<br />

auf das Telefon der<br />

Zugleiterbereitschaft<br />

umgeleitet.<br />

Für die Inbetriebnahme der Umleitung trägt der unmittelbar vor<br />

dem Einzugbetrieb diensthabende Zugleiter Sorge.<br />

Die Verständigung notwendiger Dienststellen und Mitarbeiter<br />

erfolgt nach dem Meldeplan. Der Meldeplan muß in gedruckter<br />

Form auf der Zugleitung ausliegen.<br />

<strong>SbV</strong> WEG<br />

Rev. Stand 05.12.2013 (B 5) Seite 29

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