Infodienst Krankenhäuser Nr. 60 - Gesundheit & Soziales - Ver.di
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Werkzeuge für den TVöD<br />
Tarif- und<br />
Branchenpolitik<br />
www.tvoed.schichtplanfibel.de<br />
Die Regelungen der Tarifverträge<br />
des öffentlichen Dienstes erschließen<br />
sich nicht von alleine. Und<br />
<strong>di</strong>e Sonderregelungen für Kliniken<br />
und Heime stellen <strong>di</strong>e betrieblichen<br />
Interessenvertretungen<br />
noch dazu vor besondere Aufgaben.<br />
Wer überprüfen will, muss<br />
auf dem Stand der aktuellen<br />
Rechtsprechung bleiben.<br />
Doch <strong>di</strong>e Personalbuchhaltungen<br />
und Softwareschmieden der Abrechnungsprogramme<br />
sind häufig<br />
noch auf dem Stand von 2005.<br />
Manche stecken sogar noch in der<br />
Welt des BAT fest.<br />
Die Umsetzung der Tarife ist also<br />
nicht unbe<strong>di</strong>ngt in guten Händen.<br />
Wer <strong>di</strong>e tägliche Praxis überprüfen<br />
will, muss <strong>di</strong>e Regeln verstehen.<br />
Für <strong>di</strong>e Betriebs- und Personalräte<br />
braucht es dazu einfache Hilfestellungen.<br />
Die »Freigestellten« brauchen<br />
nun nicht mehr jedes Rad neu zu<br />
erfinden. Im Internet stehen neue<br />
Werkzeuge zur freien <strong>Ver</strong>fügung.<br />
■ Jahresssonderzahlung: Bei der<br />
Überprüfung der Entgeltabrechnungen<br />
stellt sich allzu oft heraus,<br />
trotz der Tarifänderung in 2008<br />
werden <strong>di</strong>e »im Dienstplan vorgesehenen<br />
Überstunden und Mehrarbeit«<br />
nicht berücksichtigt.<br />
■ Entgeltfortzahlung: Die gleiche<br />
Fehlerquelle lauert beim tagesgleichen<br />
Aufschlag für Urlaubsund<br />
Krankheitstage. Hier wird<br />
außerdem <strong>di</strong>e BAG-Rechtsprechung<br />
zum »Divisor« übersehen –<br />
mit erheblichem Schaden für <strong>di</strong>e<br />
Kolleginnen.<br />
■ Krankengeldzuschuss: Wird<br />
der besondere Bestandsschutz für<br />
<strong>di</strong>ejenigen umgesetzt, <strong>di</strong>e am<br />
30.6.1994 im Betrieb beschäftigt<br />
waren? Sie bekommen <strong>di</strong>e Differenz<br />
zwischen ihrem üblichen Entgelt<br />
und dem Krankengeld-Netto<br />
aufgefüllt. Und auch hier lohnt ein<br />
ganz genauer Blick, ob Überarbeit<br />
aufgrund Überplanung berücksichtigt<br />
wird.<br />
Die kleinen, roten Ecken in den<br />
Zellen der Excel-Tabellen signalisieren:<br />
Hier hilft ein hinterlegter<br />
Kommentar.<br />
Die Tabellen sind gegen versehentliches<br />
<strong>Ver</strong>ändern geschützt.<br />
Im Excel-Menü über »Überprüfen /<br />
Blattschutz aufheben« macht das<br />
Kennwort »ver<strong>di</strong>« den Weg für<br />
Anpassungen frei.<br />
Fehlerhinweise und <strong>Ver</strong>besserungsvorschläge<br />
helfen: So<br />
machen wir mehr aus unseren<br />
Tarifen! ■<br />
TobiasMichel@schichtplanfibel.de<br />
Die Lage des Urlaubs selbst bestimmen<br />
Auszubildende in den Pflegeberufen<br />
ärgern sich oft, dass ihr<br />
Urlaub während der Ausbildung<br />
durch den Ausbildungsträger komplett<br />
verplant wird, ohne dass sie<br />
seine Lage und <strong>di</strong>e Dauer der einzelnen<br />
Urlaubsabschnitte beeinflussen<br />
können. Die kursweise<br />
Urlaubsplanung erleichtert dem<br />
Träger der Ausbildung <strong>di</strong>e Unterrichtsorganisation<br />
und <strong>di</strong>e Planung<br />
der Praxiseinsätze.<br />
Ein solches <strong>Ver</strong>fahren widerspricht<br />
jedoch den Vorgaben des<br />
Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG),<br />
wonach »bei der zeitlichen Festlegung<br />
des Urlaubs <strong>di</strong>e Urlaubswünsche<br />
des Arbeitnehmers zu<br />
berücksichtigen (sind), es sei<br />
denn, dass ihrer Berücksichtigung<br />
dringende betriebliche Belange<br />
oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer,<br />
<strong>di</strong>e unter sozialen Gesichtspunkten<br />
den Vorrang ver<strong>di</strong>enen,<br />
entgegenstehen« (§ 7 Abs. 1<br />
BUrlG). Das Bundesurlaubsgesetz<br />
gilt auch für Auszubildende (§ 2<br />
BUrlG).<br />
Rechtliche Bestimmungen der<br />
Ausbildungsgesetze stehen einer<br />
freien Urlaubswahl nicht entgegen.<br />
Das Altenpflege- und das<br />
Krankenpflegegesetz legen le<strong>di</strong>glich<br />
fest, dass der Urlaub auf <strong>di</strong>e<br />
Ausbildungszeit angerechnet wird.<br />
Weitergehende Regelungen werden<br />
nicht getroffen.<br />
In einzelnen Krankenhäusern<br />
funktioniert <strong>di</strong>e in<strong>di</strong>viduelle<br />
Urlaubsplanung problemlos, üblich<br />
ist jedoch, dass der Urlaub vollstän<strong>di</strong>g<br />
kursweise verplant wird.<br />
■ 10<br />
<strong>Info<strong>di</strong>enst</strong> Krankenhäuser <strong>Nr</strong>. <strong>60</strong> ■ März 2013