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Infodienst Krankenhäuser Nr. 60 - Gesundheit & Soziales - Ver.di

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Werkzeuge für den TVöD<br />

Tarif- und<br />

Branchenpolitik<br />

www.tvoed.schichtplanfibel.de<br />

Die Regelungen der Tarifverträge<br />

des öffentlichen Dienstes erschließen<br />

sich nicht von alleine. Und<br />

<strong>di</strong>e Sonderregelungen für Kliniken<br />

und Heime stellen <strong>di</strong>e betrieblichen<br />

Interessenvertretungen<br />

noch dazu vor besondere Aufgaben.<br />

Wer überprüfen will, muss<br />

auf dem Stand der aktuellen<br />

Rechtsprechung bleiben.<br />

Doch <strong>di</strong>e Personalbuchhaltungen<br />

und Softwareschmieden der Abrechnungsprogramme<br />

sind häufig<br />

noch auf dem Stand von 2005.<br />

Manche stecken sogar noch in der<br />

Welt des BAT fest.<br />

Die Umsetzung der Tarife ist also<br />

nicht unbe<strong>di</strong>ngt in guten Händen.<br />

Wer <strong>di</strong>e tägliche Praxis überprüfen<br />

will, muss <strong>di</strong>e Regeln verstehen.<br />

Für <strong>di</strong>e Betriebs- und Personalräte<br />

braucht es dazu einfache Hilfestellungen.<br />

Die »Freigestellten« brauchen<br />

nun nicht mehr jedes Rad neu zu<br />

erfinden. Im Internet stehen neue<br />

Werkzeuge zur freien <strong>Ver</strong>fügung.<br />

■ Jahresssonderzahlung: Bei der<br />

Überprüfung der Entgeltabrechnungen<br />

stellt sich allzu oft heraus,<br />

trotz der Tarifänderung in 2008<br />

werden <strong>di</strong>e »im Dienstplan vorgesehenen<br />

Überstunden und Mehrarbeit«<br />

nicht berücksichtigt.<br />

■ Entgeltfortzahlung: Die gleiche<br />

Fehlerquelle lauert beim tagesgleichen<br />

Aufschlag für Urlaubsund<br />

Krankheitstage. Hier wird<br />

außerdem <strong>di</strong>e BAG-Rechtsprechung<br />

zum »Divisor« übersehen –<br />

mit erheblichem Schaden für <strong>di</strong>e<br />

Kolleginnen.<br />

■ Krankengeldzuschuss: Wird<br />

der besondere Bestandsschutz für<br />

<strong>di</strong>ejenigen umgesetzt, <strong>di</strong>e am<br />

30.6.1994 im Betrieb beschäftigt<br />

waren? Sie bekommen <strong>di</strong>e Differenz<br />

zwischen ihrem üblichen Entgelt<br />

und dem Krankengeld-Netto<br />

aufgefüllt. Und auch hier lohnt ein<br />

ganz genauer Blick, ob Überarbeit<br />

aufgrund Überplanung berücksichtigt<br />

wird.<br />

Die kleinen, roten Ecken in den<br />

Zellen der Excel-Tabellen signalisieren:<br />

Hier hilft ein hinterlegter<br />

Kommentar.<br />

Die Tabellen sind gegen versehentliches<br />

<strong>Ver</strong>ändern geschützt.<br />

Im Excel-Menü über »Überprüfen /<br />

Blattschutz aufheben« macht das<br />

Kennwort »ver<strong>di</strong>« den Weg für<br />

Anpassungen frei.<br />

Fehlerhinweise und <strong>Ver</strong>besserungsvorschläge<br />

helfen: So<br />

machen wir mehr aus unseren<br />

Tarifen! ■<br />

TobiasMichel@schichtplanfibel.de<br />

Die Lage des Urlaubs selbst bestimmen<br />

Auszubildende in den Pflegeberufen<br />

ärgern sich oft, dass ihr<br />

Urlaub während der Ausbildung<br />

durch den Ausbildungsträger komplett<br />

verplant wird, ohne dass sie<br />

seine Lage und <strong>di</strong>e Dauer der einzelnen<br />

Urlaubsabschnitte beeinflussen<br />

können. Die kursweise<br />

Urlaubsplanung erleichtert dem<br />

Träger der Ausbildung <strong>di</strong>e Unterrichtsorganisation<br />

und <strong>di</strong>e Planung<br />

der Praxiseinsätze.<br />

Ein solches <strong>Ver</strong>fahren widerspricht<br />

jedoch den Vorgaben des<br />

Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG),<br />

wonach »bei der zeitlichen Festlegung<br />

des Urlaubs <strong>di</strong>e Urlaubswünsche<br />

des Arbeitnehmers zu<br />

berücksichtigen (sind), es sei<br />

denn, dass ihrer Berücksichtigung<br />

dringende betriebliche Belange<br />

oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer,<br />

<strong>di</strong>e unter sozialen Gesichtspunkten<br />

den Vorrang ver<strong>di</strong>enen,<br />

entgegenstehen« (§ 7 Abs. 1<br />

BUrlG). Das Bundesurlaubsgesetz<br />

gilt auch für Auszubildende (§ 2<br />

BUrlG).<br />

Rechtliche Bestimmungen der<br />

Ausbildungsgesetze stehen einer<br />

freien Urlaubswahl nicht entgegen.<br />

Das Altenpflege- und das<br />

Krankenpflegegesetz legen le<strong>di</strong>glich<br />

fest, dass der Urlaub auf <strong>di</strong>e<br />

Ausbildungszeit angerechnet wird.<br />

Weitergehende Regelungen werden<br />

nicht getroffen.<br />

In einzelnen Krankenhäusern<br />

funktioniert <strong>di</strong>e in<strong>di</strong>viduelle<br />

Urlaubsplanung problemlos, üblich<br />

ist jedoch, dass der Urlaub vollstän<strong>di</strong>g<br />

kursweise verplant wird.<br />

■ 10<br />

<strong>Info<strong>di</strong>enst</strong> Krankenhäuser <strong>Nr</strong>. <strong>60</strong> ■ März 2013

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