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Infodienst Krankenhäuser Nr. 60 - Gesundheit & Soziales - Ver.di

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STEFAN JAGEL<br />

RAINER STURM / PIXELIO.DE<br />

Tarif- und<br />

Branchenpolitik<br />

JAVen werden aktiv<br />

In einigen Kliniken gibt es daher<br />

aktuell auf Initiative der Jugendund<br />

Auszubildendenvertretungen<br />

Bemühungen, hier eine stärkere<br />

Einflussnahme auf <strong>di</strong>e Urlaubsgestaltung<br />

zu ermöglichen. Dabei<br />

sind jedoch <strong>di</strong>e rechtlichen Rahmenbe<strong>di</strong>ngungen<br />

zu beachten.<br />

Grundsätzlich sind <strong>di</strong>e in<strong>di</strong>viduellen<br />

Urlaubswünsche der Auszubildenden<br />

zu beachten. Dringende<br />

betriebliche Belange sind<br />

nicht schon dann anzunehmen,<br />

wenn durch das Fehlen der Auszubildenden<br />

Personallücken entstehen.<br />

Vorhersehbare Personalengpässe<br />

können durch eine<br />

entsprechende Personalplanung<br />

ausgeglichen werden. Zudem sind<br />

Auszubildende nicht dazu da,<br />

Personalengpässe aufzufangen.<br />

Die gleichzeitigen Urlaubswünsche<br />

anderer Beschäftigter können<br />

Vorrang haben, wenn beispielsweise<br />

mehrere Pflegekräfte und<br />

Auszubildende gleichzeitig Urlaub<br />

nehmen wollen. Der Vorrang ist<br />

jedoch im Einzelfall bezogen auf<br />

das jeweilige Einsatzgebiet und<br />

<strong>di</strong>e dort Beschäftigten abzuwägen<br />

und spricht nicht grundsätzlich<br />

gegen eine in<strong>di</strong>viduelle Urlaubsplanung.<br />

Der Urlaub soll grundsätzlich<br />

zusammenhängend genommen<br />

werden (§ 7 Abs. 2 BUrlG), es sei<br />

denn betriebliche oder in der Person<br />

der Auszubildenden liegende<br />

Gründe sprechen dagegen. Dabei<br />

handelt es sich um eine Schutzvorschrift,<br />

<strong>di</strong>e dem <strong>Gesundheit</strong>sschutz<br />

<strong>di</strong>ent und dem höheren Erholungswert<br />

zusammenhängender<br />

Freiphasen Rechnung trägt.<br />

Urlaub möglichst in der<br />

unterrichtsfreien Zeit<br />

Im Geltungsbereich der Tarifverträge<br />

für Auszubildende des<br />

öffentlichen Dienstes gilt darüber<br />

hinaus, dass der Urlaub möglichst<br />

in der unterrichtsfreien Zeit genommen<br />

werden soll (§ 9 Abs. 2<br />

TVAöD-BT-Pflege/TVA-L).<br />

Bei zusammenhängendem<br />

Urlaub während kürzerer Praxiseinsätze<br />

ist zu bedenken, dass ein<br />

von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />

vorgeschriebenes<br />

Einsatzgebiet nicht gänzlich entfallen<br />

sollte oder ggfs. zu einem<br />

anderen Zeitpunkt nachgeholt<br />

werden kann.<br />

Im Tarifvertrag für <strong>di</strong>e Auszubildenden<br />

Betriebsvereinbarung am<br />

Klinikum Stuttgart<br />

Im Klinikum Stuttgart wurde<br />

eine betriebliche <strong>Ver</strong>einbarung zur<br />

Urlaubsregelung getroffen, <strong>di</strong>e es<br />

den Auszubildenden ermöglicht,<br />

einen Teil des Urlaubsanspruchs<br />

in<strong>di</strong>viduell zu verplanen. Darüber<br />

hinaus haben Auszubildende im<br />

zweiten und dritten Ausbildungsjahr<br />

das Recht, gegenüber dem<br />

von der Krankenpflegeschule für<br />

das ganze Urlaubsjahr erstellten<br />

Plan abweichende Vorschläge einzureichen,<br />

<strong>di</strong>e dann mit den im<br />

BUrlG geregelten Ausnahmen zu<br />

berücksichtigen sind. Auch hier<br />

sind Zeiträume des theoretischen<br />

Unterrichts ausgenommen.<br />

der Universitätskliniken<br />

Baden-Württembergs wurde <strong>di</strong>e<br />

Vorgabe des BUrlG noch einmal<br />

ausdrücklich festgeschrieben, dass<br />

nämlich »<strong>di</strong>e Urlaubswünsche der<br />

Auszubildenden bei der zeitlichen<br />

Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen<br />

sind«.<br />

Besonders während der praktischen<br />

Ausbildung ist es ohne weiteres<br />

möglich, <strong>di</strong>e Auszubildenden<br />

in <strong>di</strong>e Urlaubsplanung einzubeziehen<br />

und ihnen <strong>di</strong>e gleichen Rechte<br />

auf Urlaubswünsche einzuräumen,<br />

Fazit<br />

In<strong>di</strong>viduelle Urlaubsplanung ist<br />

auch für Auszubildende in Pflegeberufen<br />

möglich. In Einrichtungen<br />

mit Tarifbindung gilt eine Beschränkung<br />

auf <strong>di</strong>e unterrichtsfreien<br />

Ausbildungsphasen in der<br />

Praxis. Urlaubsinteressen anderer<br />

Beschäftigter können im Einzelfall<br />

Vorrang haben. Der Urlaub soll<br />

zusammenhängend genommen<br />

werden. ■<br />

Gerd Dielmann<br />

wie sie für das andere Pflegepersonal<br />

üblich sind.<br />

Stichwort Urlaubsdauer<br />

Das BUrlG schreibt mindestens Abs. 2 JArbSchG). Der tarifliche parteien im öffentlichen Dienst<br />

24 Werktage vor. Das sind bei der Urlaubsanspruch liegt in jedem Falle (Bund/VKA) darauf verstän<strong>di</strong>gt, dass<br />

Fünf-Tage-Woche 20 Tage. Für höher.<br />

alle Auszubildenden im Geltungsbereich<br />

Jugendliche unter 18 Jahren gilt ein Infolge der Rechtsprechung, wonach<br />

des TVAöD BT-Pflege einen<br />

nach Lebensalter gestaffelter Urlaub eine nach dem Lebensalter gestaffelte<br />

einheitlichen Urlaubsanspruch von<br />

zwischen 25 und 30 Werktagen.<br />

Urlaubsdauer eine Alters<strong>di</strong>skri-<br />

27 Ausbildungstagen bezogen auf<br />

Bezogen auf <strong>di</strong>e Fünf-Tage-Woche minierung nach dem Allgemeinen <strong>di</strong>e Fünf-Tage-Woche haben. Die<br />

sind das im Höchstfall 25 Urlaubstage<br />

Gleichbehandlungsgesetz darstellen Regelung gilt ab dem Urlaubsjahr<br />

für 16- bis 17-Jährige (§ 19 kann, haben sich <strong>di</strong>e Tarifvertrags-<br />

2013.<br />

■<br />

<strong>Info<strong>di</strong>enst</strong> Krankenhäuser <strong>Nr</strong>. <strong>60</strong> ■ März 2013<br />

■ 11

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