Infodienst Krankenhäuser Nr. 60 - Gesundheit & Soziales - Ver.di
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STEFAN JAGEL<br />
RAINER STURM / PIXELIO.DE<br />
Tarif- und<br />
Branchenpolitik<br />
JAVen werden aktiv<br />
In einigen Kliniken gibt es daher<br />
aktuell auf Initiative der Jugendund<br />
Auszubildendenvertretungen<br />
Bemühungen, hier eine stärkere<br />
Einflussnahme auf <strong>di</strong>e Urlaubsgestaltung<br />
zu ermöglichen. Dabei<br />
sind jedoch <strong>di</strong>e rechtlichen Rahmenbe<strong>di</strong>ngungen<br />
zu beachten.<br />
Grundsätzlich sind <strong>di</strong>e in<strong>di</strong>viduellen<br />
Urlaubswünsche der Auszubildenden<br />
zu beachten. Dringende<br />
betriebliche Belange sind<br />
nicht schon dann anzunehmen,<br />
wenn durch das Fehlen der Auszubildenden<br />
Personallücken entstehen.<br />
Vorhersehbare Personalengpässe<br />
können durch eine<br />
entsprechende Personalplanung<br />
ausgeglichen werden. Zudem sind<br />
Auszubildende nicht dazu da,<br />
Personalengpässe aufzufangen.<br />
Die gleichzeitigen Urlaubswünsche<br />
anderer Beschäftigter können<br />
Vorrang haben, wenn beispielsweise<br />
mehrere Pflegekräfte und<br />
Auszubildende gleichzeitig Urlaub<br />
nehmen wollen. Der Vorrang ist<br />
jedoch im Einzelfall bezogen auf<br />
das jeweilige Einsatzgebiet und<br />
<strong>di</strong>e dort Beschäftigten abzuwägen<br />
und spricht nicht grundsätzlich<br />
gegen eine in<strong>di</strong>viduelle Urlaubsplanung.<br />
Der Urlaub soll grundsätzlich<br />
zusammenhängend genommen<br />
werden (§ 7 Abs. 2 BUrlG), es sei<br />
denn betriebliche oder in der Person<br />
der Auszubildenden liegende<br />
Gründe sprechen dagegen. Dabei<br />
handelt es sich um eine Schutzvorschrift,<br />
<strong>di</strong>e dem <strong>Gesundheit</strong>sschutz<br />
<strong>di</strong>ent und dem höheren Erholungswert<br />
zusammenhängender<br />
Freiphasen Rechnung trägt.<br />
Urlaub möglichst in der<br />
unterrichtsfreien Zeit<br />
Im Geltungsbereich der Tarifverträge<br />
für Auszubildende des<br />
öffentlichen Dienstes gilt darüber<br />
hinaus, dass der Urlaub möglichst<br />
in der unterrichtsfreien Zeit genommen<br />
werden soll (§ 9 Abs. 2<br />
TVAöD-BT-Pflege/TVA-L).<br />
Bei zusammenhängendem<br />
Urlaub während kürzerer Praxiseinsätze<br />
ist zu bedenken, dass ein<br />
von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung<br />
vorgeschriebenes<br />
Einsatzgebiet nicht gänzlich entfallen<br />
sollte oder ggfs. zu einem<br />
anderen Zeitpunkt nachgeholt<br />
werden kann.<br />
Im Tarifvertrag für <strong>di</strong>e Auszubildenden<br />
Betriebsvereinbarung am<br />
Klinikum Stuttgart<br />
Im Klinikum Stuttgart wurde<br />
eine betriebliche <strong>Ver</strong>einbarung zur<br />
Urlaubsregelung getroffen, <strong>di</strong>e es<br />
den Auszubildenden ermöglicht,<br />
einen Teil des Urlaubsanspruchs<br />
in<strong>di</strong>viduell zu verplanen. Darüber<br />
hinaus haben Auszubildende im<br />
zweiten und dritten Ausbildungsjahr<br />
das Recht, gegenüber dem<br />
von der Krankenpflegeschule für<br />
das ganze Urlaubsjahr erstellten<br />
Plan abweichende Vorschläge einzureichen,<br />
<strong>di</strong>e dann mit den im<br />
BUrlG geregelten Ausnahmen zu<br />
berücksichtigen sind. Auch hier<br />
sind Zeiträume des theoretischen<br />
Unterrichts ausgenommen.<br />
der Universitätskliniken<br />
Baden-Württembergs wurde <strong>di</strong>e<br />
Vorgabe des BUrlG noch einmal<br />
ausdrücklich festgeschrieben, dass<br />
nämlich »<strong>di</strong>e Urlaubswünsche der<br />
Auszubildenden bei der zeitlichen<br />
Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen<br />
sind«.<br />
Besonders während der praktischen<br />
Ausbildung ist es ohne weiteres<br />
möglich, <strong>di</strong>e Auszubildenden<br />
in <strong>di</strong>e Urlaubsplanung einzubeziehen<br />
und ihnen <strong>di</strong>e gleichen Rechte<br />
auf Urlaubswünsche einzuräumen,<br />
Fazit<br />
In<strong>di</strong>viduelle Urlaubsplanung ist<br />
auch für Auszubildende in Pflegeberufen<br />
möglich. In Einrichtungen<br />
mit Tarifbindung gilt eine Beschränkung<br />
auf <strong>di</strong>e unterrichtsfreien<br />
Ausbildungsphasen in der<br />
Praxis. Urlaubsinteressen anderer<br />
Beschäftigter können im Einzelfall<br />
Vorrang haben. Der Urlaub soll<br />
zusammenhängend genommen<br />
werden. ■<br />
Gerd Dielmann<br />
wie sie für das andere Pflegepersonal<br />
üblich sind.<br />
Stichwort Urlaubsdauer<br />
Das BUrlG schreibt mindestens Abs. 2 JArbSchG). Der tarifliche parteien im öffentlichen Dienst<br />
24 Werktage vor. Das sind bei der Urlaubsanspruch liegt in jedem Falle (Bund/VKA) darauf verstän<strong>di</strong>gt, dass<br />
Fünf-Tage-Woche 20 Tage. Für höher.<br />
alle Auszubildenden im Geltungsbereich<br />
Jugendliche unter 18 Jahren gilt ein Infolge der Rechtsprechung, wonach<br />
des TVAöD BT-Pflege einen<br />
nach Lebensalter gestaffelter Urlaub eine nach dem Lebensalter gestaffelte<br />
einheitlichen Urlaubsanspruch von<br />
zwischen 25 und 30 Werktagen.<br />
Urlaubsdauer eine Alters<strong>di</strong>skri-<br />
27 Ausbildungstagen bezogen auf<br />
Bezogen auf <strong>di</strong>e Fünf-Tage-Woche minierung nach dem Allgemeinen <strong>di</strong>e Fünf-Tage-Woche haben. Die<br />
sind das im Höchstfall 25 Urlaubstage<br />
Gleichbehandlungsgesetz darstellen Regelung gilt ab dem Urlaubsjahr<br />
für 16- bis 17-Jährige (§ 19 kann, haben sich <strong>di</strong>e Tarifvertrags-<br />
2013.<br />
■<br />
<strong>Info<strong>di</strong>enst</strong> Krankenhäuser <strong>Nr</strong>. <strong>60</strong> ■ März 2013<br />
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