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4. Anlage 1 Abwägungen.pdf - Verbandsgemeinde Stromberg

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Stadt <strong>Stromberg</strong> ANLAGE 1<br />

Bebauungsplan „Erholungsgebiet Soonwald“-Neufassung Stand: 29.10.2013 (gem. Stadtratsbeschluss)<br />

1. Offenlage<br />

ist Eigentümer des Grundstückes Wieselweg 9 a und beantragt in seinem Schreiben<br />

vom 05.08.13, dass auf seiner Stellplatzparzelle 4/174 tw. im Wieselweg auch Garagen zugelassen<br />

werden.<br />

Er könne sich vorstellen, auf diesem Parkplatz eine Garage oder einen Carport zu errichten.<br />

Sein Parkplatz befände sich an der äußeren Seite, sodass er auch einen Teil des anliegenden<br />

Grundstückes dazu kaufen würde, um die Stellplatzparzelle nicht zu verkleinern.<br />

Vielleicht wäre auch eine Alternative, auf der gesamten Parzelle in dieser Reihe eine Bebauung<br />

mit Garagen oder Carport zu genehmigen, möglich.<br />

Stellungnahme:<br />

In diesem Bereich sind nur Gemeinschaftsstellplätze, in westlicher Richtung sind hingegen<br />

auch Garagen zulässig. Hinweis: Diese Festsetzung wurde unverändert übernommen.<br />

s. analog Anfrage zur Errichtung einer Garage auf Flächen für Gemeinschaftsstellplätzen am<br />

Fichtenweg (Parzelle 706, Flur 7).<br />

Beschluss: Der Stadtrat beschließt, dass es bei der bisherigen Festsetzung bleibt.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

einstimmig<br />

6. :<br />

beantragt mit Schreiben vom 16.08.2013 die Erhöhung des umbauten Raumes für<br />

Garten-/Gerätehäuser von bisher 30 m³ auf 35 m³ zu erhöhen.<br />

Begründet wird dieser Antrag damit, dass auf der Suche nach Fertiggarten-<br />

/Gerätehäusern feststellen musste, dass die meisten Angebote mit einer Stellfläche von 15 m²<br />

den festgelegten umbauten Raum übersteigen.<br />

Als Alternative hätte man nur, 2 Häuser mit 10-12 m² Stellfläche, vielleicht im Abstand von<br />

0,5 Meter, zu errichten.<br />

Man könne bisher die auf dem Markt erhältlichen kombinierten Angebote Gartenhaus mit<br />

integriertem Geräteschuppen nicht nutzen.<br />

Stellungnahme:<br />

Der Argumentation kann gefolgt werden. Gegen eine Erhöhung des umbauten Raumes für<br />

Garten- und Gerätehäuser von bisher 30m³ auf 35m³ bestehen somit keine Bedenken.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

In Ziffer I.<strong>4.</strong> der Textfestsetzungen (Nebenanlagen in den WR- und WA-Gebieten - § 9(1) 4<br />

BauGB, §§ 14 und 23(5) BauNVO) wird der zulässige umbaute Raum von insgesamt 30 m³ pro<br />

Grundstück auf 35 m³ angehoben. Die sonstige Regelung bleibt unverändert bestehen.<br />

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