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4. Anlage 1 Abwägungen.pdf - Verbandsgemeinde Stromberg

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Stadt <strong>Stromberg</strong> ANLAGE 1<br />

Bebauungsplan „Erholungsgebiet Soonwald“-Neufassung Stand: 29.10.2013 (gem. Stadtratsbeschluss)<br />

1. Offenlage<br />

platz pro Zimmer bzw. 1 Stellplatz je zwei Beschäftigte). Die hierfür vorgesehene Fläche<br />

dürfte ausreichend sein. Wenn der Nachweis hierzu nicht erbracht werden kann, müsste die<br />

Hotelnutzung zwangsläufig zurückgefahren werden (somit Regulativ). Fehlende Anwohnerparkplätze<br />

können dadurch allerdings nicht geschaffen werden. Diese Problematik ist nicht<br />

einer Hotelnutzung zuzuordnen.<br />

Die Qualität der benachbarten Grundstücke Kiefernweg 21 bis 28 muss nicht zwangsläufig<br />

unter der Anlegung eines Parkplatzes leiden. I. d. R. sind entsprechende Abstände von Parkplätzen<br />

zu Wohnbaugrundstücken einzuhalten und Verkehrsimmissionen zu vermeiden bzw.<br />

auf ein verträgliches Maß zu minimieren. Der erforderliche Abstand wird womöglich dazu<br />

führen, dass der Weg, der bereits durch die Anwohner genutzt wird, erhalten bleiben kann.<br />

Der Weiterbestand der Nutzung muss von den Betroffenen mit dem Eigentümer in eigener<br />

Regie geregelt werden. Ein weiteres planerisches Mittel wäre eine Festsetzung zum Erhalt<br />

der bestehenden Waldeingrünung insbesondere zu den Wohnbaugrundstücken hin.<br />

Die Parkplatzsituation ist somit erst mal kein Ausschlusskriterium für den Ausbau der Hotelnutzung.<br />

Planerische Mittel stehen zur Verfügung einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen<br />

Interessen zu erbringen. Allerdings muss, um fundierte Festsetzungen vornehmen<br />

zu können, eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt werden.<br />

Beschluss: Es wird auf die Beschlussfassung zu den Ziffern 1., 2. und 5. verwiesen.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

einstimmig.<br />

Stellungnahme zu 7.:<br />

Erfordernis Schalltechnische Untersuchung<br />

Derzeit ist keine Prognose über die zu erwartenden Immissionen, verursacht durch Zu- und<br />

Abfahrtsverkehr, ruhenden Verkehr und Veranstaltungen, möglich. Hierzu fehlen entsprechende<br />

Angaben. Jedenfalls muss die Verträglichkeit mit der benachbarten Wohnnutzung<br />

gewährleistet sein. Dies sollte in diesem speziellen Fall bereits auf der Eben des Bebauungsplanes<br />

erfolgen.<br />

a) Im Baugenehmigungsverfahren dürften Immissionen, die durch Zu- und Abfahrtsverkehr<br />

entstehen, weitestgehend keine Berücksichtigung mehr finden können. Es macht zudem für<br />

den Investor keinen Sinn Planungs- und Investitionsaufwendungen zu tätigen, um spätestens<br />

im Baugenehmigungsverfahren den Nachweis erbringen zu müssen, entsprechend nachbarverträglich<br />

zu sein. Im Ergebnis könnte dies bedeuten, dass im ungünstigsten Fall die geplante<br />

Maßnahme nicht durchführbar ist. Stellt sich ggf. ein möglicher Lärmkonflikt durch<br />

die Nutzung dar, kann in einem frühen Planungsstadium bereits reagiert werden (Einplanung<br />

entsprechender Schallschutzmaßnahmen, Grundrissgestaltung, Anordnung der Parkplätze,<br />

Abstände, etc.).<br />

b) Erfahrungsgemäß dürfte die Unterbringung des ruhenden Verkehrs aus Immissionsschutzgründen<br />

nur nördlich des Gebäudekomplexes möglich sein. Entsprechende Abstände<br />

zur Wohnbebauung sind wahrscheinlich. Eine genaue Bemessung kann nur anhand einer<br />

entsprechenden Schalltechnischen Untersuchung erfolgen.<br />

c) In diesem Zusammenhang sollte auch der Zu- und Abfahrtsverkehr untersucht werden<br />

bzw. die Option einer zweiten Zufahrt über den Tannenweg bzw. Einrichtungsverkehr über<br />

den Kiefernweg und Tannenweg.<br />

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