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4. Anlage 1 Abwägungen.pdf - Verbandsgemeinde Stromberg

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Stadt <strong>Stromberg</strong> ANLAGE 1<br />

Bebauungsplan „Erholungsgebiet Soonwald“-Neufassung Stand: 29.10.2013 (gem. Stadtratsbeschluss)<br />

1. Offenlage<br />

Stellungnahme:<br />

Alle Anregungen betreffen den Themenkomplex 1, 3 und <strong>4.</strong> Sie werden an entsprechender<br />

Stelle behandelt.<br />

Es wird auf die <strong>Anlage</strong> Nr. 1 verwiesen.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

einstimmig<br />

21. :<br />

wendet sich gegen die Festsetzung des Bebauungsplanes hinsichtlich der in ihrem<br />

Eigentum stehenden Flächen. Es würde eine Verpflichtung zum dauerhaften Erhalt des<br />

Tümpels/Wasserloch auf ihrem Grundstück 4/292 ausgesprochen, gegen die Sie Einspruch<br />

erhebt.<br />

Sie begründet dies damit, dass durch den Bebauungsplan vorgegeben werde, dass der seinerzeit<br />

von der Golfgesellschaft willkürlich ausgehobene Tümpel auf ihrem Grundstück dauerhaft<br />

zu erhalten sei.<br />

Dieser läge an der höchsten Stelle des Grundstückes, einige Meter über der darunter vorgesehenen<br />

Bebauung. In dem Tümpel sammele sich auch Oberflächenwasser von darüber liegenden<br />

Grundstücksflächen Dritter, was als unnötig angesehen wird. Der künstlich hergestellte<br />

Tümpel stelle eine mit seiner erheblichen Tiefe eine deutliche Störung des natürlichen<br />

Abflusses von Grund- und Sickerwasser dar.<br />

Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der Tümpel bei entsprechenden Wettersituationen (z.<br />

B. Schneeschmelze) überläuft und dieses Überlaufwasser die unterliegenden Grundstücke<br />

überflute. Das Grundstück wäre seinerzeit erworben worden, um den Tümpel zu entfernen<br />

und damit die von ihm ausgehende Gefahr für ihr Gebäude zu beseitigen. Es sei nicht auszuschließen,<br />

bei Beibehaltung der Festsetzung als Tümpel, dass auch in Zukunft Überschwemmungsereignisse<br />

folgen. Die unterhalb des Tümpels liegenden Flächen könnten künftig bebaut<br />

werden und hätten im Falle eines Überschwemmungsereignisses Schadensersatzforderungen<br />

gegen . Die Situation würde durch den Tümpel unkalkulierbar, was mit einer<br />

Wertminderung des Grundstückes gleichbedeutend sei.<br />

Darüber hinaus erhebt sie Einspruch gegen die vorgesehene zweigeschossige Bebauung. Es<br />

handele sich bei den relevanten Flächen um relativ deutlich zur Straßenseite hin abfallendes<br />

Gelände. Dort erstellte Baukörper würden mit dem Untergeschoss weiter aus dem Erdreich<br />

schauen als zur Waldseite hin, mit dem Effekt, dass auch ohne zweigeschossige Bauweise bereits<br />

deutlich höhere Baukörper vorhanden sein werden. Dieser würde durch eine darüber<br />

hinausgehende zweigeschossige Bauweise noch erheblich verstärkt, was dem bisher gewollten<br />

Charakter des Wohngebietes negativ entgegen wirke. sieht eine Wertminderung für<br />

die bisher 1-geschossig bebauten Grundstücke. Sie erhebt daher Einspruch gegen die<br />

Festsetzung von 2 Vollgeschossen auf den in ihrer Nachbarschaft liegenden Flächen und beantragt,<br />

es bei der 1-geschossigen Bauweise zu belassen.<br />

Stellungnahme:<br />

ist eine der Antragsteller, die die Umwandlung einer privaten Grünfläche in<br />

Wohnbaufläche beantragt haben. Hierzu wurde ein Städtebaulicher Vertrag mit der Stadt<br />

<strong>Stromberg</strong> geschlossen, in dem sie sich zur Durchführung der im Fachbeitrag Naturschutz<br />

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