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4. Anlage 1 Abwägungen.pdf - Verbandsgemeinde Stromberg

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Stadt <strong>Stromberg</strong> ANLAGE 1<br />

Bebauungsplan „Erholungsgebiet Soonwald“-Neufassung Stand: 29.10.2013 (gem. Stadtratsbeschluss)<br />

1. Offenlage<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Die Auflistung der einschlägigen Regelwerke wird als Hinweis für die Vollzugsebene in den<br />

Bebauungsplan mit aufgenommen<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

einstimmig<br />

3. Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH<br />

Von der Kabel Deutschland GmbH wurden Pläne über die vorhandenen Telekommunikationsanlagen<br />

des Unternehmens vorgelegt und bei einer Umverlegung um eine frühzeitige Beteiligung<br />

an Koordinierungsgesprächen gebeten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die<br />

<strong>Anlage</strong>n bei einer Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind und nicht überbaut bzw.<br />

die vorhandene Überdeckung nicht verringert werden dürfen.<br />

Stellungnahme:<br />

Das Gebiet ist bereits mit Telekommunikationsanlagen versorgt. Umverlegungen sind durch<br />

Überplanung des Gebietes nicht notwendig.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Eine Abwägung und damit Beschlussfassung ist nicht erforderlich.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

einstimmig<br />

<strong>4.</strong> Westnetz GmbH<br />

Die Firma Westnetz GmbH führt zur Zeit die Planung für eine Erdgasversorgung voran, die<br />

demnächst zur Ausführung kommt.<br />

Dementsprechend bittet sie darum, auf den Grundstücken Flur 7 Parzelle 683/16 (Heideweg)<br />

und den Parzellen 701/1, 701/2, 702/1 und 702/2 (Fichtenweg) Leitungsrechte eintragen zu<br />

lassen, da diese Parzellen im überarbeiteten Bebauungsplan als Privatwege ausgewiesen<br />

sind, aber für Erdgasversorgung unumgänglich sind.<br />

Stellungnahme:<br />

a) Flur 7, Parzelle 638/16 (Heideweg)<br />

Zur Gewährleistung der künftigen Erdgasversorgung muss die Leitung über das v. g. Grundstück<br />

in fremdem Eigentum geführt werden. Die Festsetzung eines Leitungsrechtes ist daher<br />

unabdingbar. Da die Trassenführung noch nicht bekannt ist, ist die Parzelle in Gänze mit Leitungsrechten<br />

zu belasten. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Festsetzung des Leitungsrechtes<br />

noch kein Nutzungsrecht begründet wird. Die Begründung eines Nutzungsrechtes<br />

erfolgt i. d. R. durch Bestellung dinglicher Rechte (z.B. Grunddienstbarkeit). Die Festsetzung<br />

kann Entschädigungsansprüche nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 BauGB auslösen.<br />

b) Flur 7, Parzellen 701/1, 701/2, 702/1, 702/2 (Fichtenweg)<br />

Sofern der Fichtenweg weiterhin als Privatweg festgesetzt wird, gelten die Ausführungen<br />

analog zu a).<br />

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