4. Anlage 1 Abwägungen.pdf - Verbandsgemeinde Stromberg
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Stadt <strong>Stromberg</strong> ANLAGE 1<br />
Bebauungsplan „Erholungsgebiet Soonwald“-Neufassung Stand: 29.10.2013 (gem. Stadtratsbeschluss)<br />
1. Offenlage<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Die Auflistung der einschlägigen Regelwerke wird als Hinweis für die Vollzugsebene in den<br />
Bebauungsplan mit aufgenommen<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
einstimmig<br />
3. Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH<br />
Von der Kabel Deutschland GmbH wurden Pläne über die vorhandenen Telekommunikationsanlagen<br />
des Unternehmens vorgelegt und bei einer Umverlegung um eine frühzeitige Beteiligung<br />
an Koordinierungsgesprächen gebeten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die<br />
<strong>Anlage</strong>n bei einer Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind und nicht überbaut bzw.<br />
die vorhandene Überdeckung nicht verringert werden dürfen.<br />
Stellungnahme:<br />
Das Gebiet ist bereits mit Telekommunikationsanlagen versorgt. Umverlegungen sind durch<br />
Überplanung des Gebietes nicht notwendig.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Eine Abwägung und damit Beschlussfassung ist nicht erforderlich.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
einstimmig<br />
<strong>4.</strong> Westnetz GmbH<br />
Die Firma Westnetz GmbH führt zur Zeit die Planung für eine Erdgasversorgung voran, die<br />
demnächst zur Ausführung kommt.<br />
Dementsprechend bittet sie darum, auf den Grundstücken Flur 7 Parzelle 683/16 (Heideweg)<br />
und den Parzellen 701/1, 701/2, 702/1 und 702/2 (Fichtenweg) Leitungsrechte eintragen zu<br />
lassen, da diese Parzellen im überarbeiteten Bebauungsplan als Privatwege ausgewiesen<br />
sind, aber für Erdgasversorgung unumgänglich sind.<br />
Stellungnahme:<br />
a) Flur 7, Parzelle 638/16 (Heideweg)<br />
Zur Gewährleistung der künftigen Erdgasversorgung muss die Leitung über das v. g. Grundstück<br />
in fremdem Eigentum geführt werden. Die Festsetzung eines Leitungsrechtes ist daher<br />
unabdingbar. Da die Trassenführung noch nicht bekannt ist, ist die Parzelle in Gänze mit Leitungsrechten<br />
zu belasten. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Festsetzung des Leitungsrechtes<br />
noch kein Nutzungsrecht begründet wird. Die Begründung eines Nutzungsrechtes<br />
erfolgt i. d. R. durch Bestellung dinglicher Rechte (z.B. Grunddienstbarkeit). Die Festsetzung<br />
kann Entschädigungsansprüche nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 BauGB auslösen.<br />
b) Flur 7, Parzellen 701/1, 701/2, 702/1, 702/2 (Fichtenweg)<br />
Sofern der Fichtenweg weiterhin als Privatweg festgesetzt wird, gelten die Ausführungen<br />
analog zu a).<br />
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