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4. Anlage 1 Abwägungen.pdf - Verbandsgemeinde Stromberg

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Stadt <strong>Stromberg</strong> ANLAGE 1<br />

Bebauungsplan „Erholungsgebiet Soonwald“-Neufassung Stand: 29.10.2013 (gem. Stadtratsbeschluss)<br />

1. Offenlage<br />

Alle Anregungen betreffen den Themenkomplex 5. Sie werden an entsprechender Stelle behandelt.<br />

Es wird auf die <strong>Anlage</strong> Nr. 1 verwiesen.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

einstimmig<br />

8. :<br />

bittet mit Schreiben vom 20.08.2013 darum, das auf seinem Grundstück Eichenweg<br />

18a (Flur 7, Parzelle 600/17) die Erstellung von Garagen zugelassen wird.<br />

Das Grundstück liege an einer Stichstraße (Akazienweg), wo kein Durchgangsverkehr herrsche<br />

und somit die Errichtung einer Garage ohne Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche von<br />

gewünscht wird.<br />

Zusätzlich soll die Garageneinfahrt mit einem fernbedienbaren Tor versehen werden, um Störungen<br />

minimal zu halten.<br />

Stellungnahme:<br />

Der Bebauungsplanentwurf beinhaltet folgende Regelung, die bereits Gegenstand einer Änderung<br />

aus dem Jahr 2006 war und für das gesamte Schindeldorf Anwendung findet. Inhaltlich<br />

wurde keine Änderung vorgenommen. Die Ergänzung, dass In-Haus-Garagen nur innerhalb<br />

der überbaubaren Flächen zulässig sind, hat lediglich klarstellenden Charakter zur Klassifizierung<br />

als Hauptanlage.<br />

I.5. Garagen und Stellplätze in den WR- und WA-Gebieten - § 9 (1) Nr. 4 - BauGB i.V.m. 12<br />

BauNVO –<br />

I.5.2. übrige WR- und WA-Gebiete<br />

Garagen sind als „In-Haus-Garagen“ (= geschlossene sowie offene Garagen als integraler Bestandteil<br />

des Hauptgebäudes) nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.<br />

Ansonsten sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unter Beachtung der Ziff.<br />

I.7. weiterhin zulässig:<br />

Stellplätze und<br />

offene Garagen (Carports) als gesondertes Bauwerk (Einzelbauwerk) unter folgenden Voraussetzungen:<br />

- es müssen mindestens zwei Seiten offen sein, darunter die Seite die zu einem seitlichen<br />

Nachbargrundstück hinweist,<br />

- die Grundfläche darf max. 30m² je Baugrundstück betragen.<br />

Der Bauwunsch widerspricht in 2 Punkten den Festsetzungen des Bebauungsplanes:<br />

- Geschlossene Garagen sind als Einzelbauwerk nicht zulässig.<br />

- Der Garagenstandort befindet sich teilweise außerhalb der überbaubaren Flächen<br />

(die überbaubaren Flächen beginnen für dieses Grundstück in einem Abstand von 3,0<br />

m zum Akazienweg).<br />

Der geäußerte Wunsch löst eine grundsätzliche Fragestellung für das Gesamtgebiet aus. Die<br />

Grundstückssituation ist nicht atypisch. Auch in anderen Bereichen finden sich ähnliche Situ-<br />

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